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Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1981



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Unterhaltstitels.
BGB §§ 1601 ff; GG Art. 3, Art. 6; ZPO § 323

1. Eine Urkunde über die Verpflichtung zu einer uneingeschränkten Unterhaltszahlung hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.
2. Einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO ist nicht stattzugeben,
a) wenn eine bisher erwerbstätige und barunterhaltspflichtige Mutter sich ihren erstehelichen Kindern gegenüber uneingeschränkt zu der Unterhaltszahlung verpflichtet, sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Kinde ihres zukünftigen Ehemannes hochschwanger ist, und nach der Entbindung wegen des Kleinkindes nicht mehr erwerbstätig sein kann;
b) wenn ein bisher erwerbstätiger und barunterhaltspflichtiger Elternteil sich uneingeschränkt zur Unterhaltszahlung an seine Kinder verpflichtet, nachdem er kurz zuvor ein Verbrechen begangen hatte, aufgrund dessen er seinen Arbeitsplatz verliert oder künftig nicht (mehr) erwerbstätig sein kann;
c) wenn die ihren erstehelichen Kindern barunterhaltspflichtige Mutter einen Ausländer heiratet, dessen Moralvorstellungen einer Ehefrau die Weiterführung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbieten, denn das Unterhaltsrecht darf nicht mittelbar dazu beitragen, daß deutsche Grundrechtsnormen durch den ausländischen Bevölkerungsanteil unterlaufen werden (zum Beispiel Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG);
d) auch wenn ein barunterhaltspflichtiger Elternteil aus den Gründen zu den Ziffern 2. a) bis 2. c) rein tatsächlich kein Einkommen hat, und der sorgeberechtigte Elternteil aus seinem Arbeitseinkommen die Kinder in etwa miternähren könnte, denn dessen Einkommen war bei Vergleichsabschluß bereits bekannt, so daß dieser Sachverhalt als »verbraucht« gelten muß.
3. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ermittelt nicht den objektiven Lebensbedarf eines minderjährigen Kindes; sie orientiert sich vielmehr in erster Linie an der Leistungsunfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
4. Der objektive Bedarf eines Minderjährigen liegt im langjährigen Mittel über den Höchstsätzen der Düsseldorfer Tabelle.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 1981 - 1 UF 76/81
FamRZ 1981, 1100 = NJW 1982, 1233

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Personenstandsrecht; Berichtigung polnischer Ortsbezeichnungen in deutschen Personenstandsbüchern.
PStG § 47

1. Die Ortsbezeichnung »Breslau« kann nicht in »Wroclaw« berichtigt werden.
2. Gibt es für Orte im Ausland eine deutsche Bezeichnung, so ist deren Eintragung in deutsche Personenstandsbücher weder unrichtig noch unzulässig.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Juli 1981 - 20 W 363/81
StAZ 1981, 295 = OLGZ 1982, 51

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Verfahrensrecht; Fortwirkung einstweiliger Anordnungen nach altem Recht.
ZPO §§ 620a, 620f

1. Einstweilige Anordnungen des alten Rechts gelten über den 1. Juli 1977 hinaus weiter, und unterstehen dem neuen Recht, wenn die Ehesache nach neuem Recht abgeschlossen wird.
2. Sinn und Zweck des § 620f ZPO gebieten, als »anderweitige Regelung« nur solche Regelungen anzusehen, die mindestens die gleiche Schutzwirkung haben wie die vorhandene einstweilige Anordnung, also nicht schon ein »nur vorläufig vollstreckbares« Urteil, wenn die Vollstreckung nur gegen Sicherheit des Gläubigers zugelassen ist, oder wenn der Schuldner die Vollstreckung abwenden darf (vgl. auch § 641e ZPO).
3. Für diese Entscheidung ist ausnahmsweise das Berufungsgericht zuständig, wenn die Ehesache bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, und nur noch eine Folgesache in der Berufungsinstanz schwebt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Juli 1981 - 4 UF 76/81
FamRZ 1982, 410

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Unterhaltsanspruchs; Vorwegabzug von Familienlasten auf seiten des Unterhaltsgläubigers.
BGB § 1361; ZPO §§ 114, 121, 127

Auch der unterhaltsberechtigte getrennt lebende Ehegatte darf alle von ihm getragenen laufenden Familienlasten, insbesondere einverständlich begründete hohe Schuldverbindlichkeiten und die Beiträge zu der Finanzierung der bisherigen ehelichen Wohnung, voll von seinem Nettoeinkommen abziehen, bevor dieses zu der Unterhaltsberechnung dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten gegenübergestellt wird (Weiterführung von Senat FamRZ 1978, 433, 435).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Juli 1981 - 1 WF 89/81
FamRZ 1981, 955

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