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Entscheidungen OLG Schleswig 01/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 01/1981



Versorgungsausgleich; nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen.
BGB §§ 1587a, 1587f, 1587g; ZPO §§ 319 ff, 580; FGG § 18

1. Rechtskräftige Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich können, sofern keine Berichtigung nach §§ 319 ff ZPO in Betracht kommt, nur im Wege der Wiederaufnahme nach den Vorschriften der §§ 578 ff ZPO abgeändert werden; eine Änderung nach § 18 Abs. 2 FGG ist nicht möglich.
2. Ein (selbständiges) Verfahren auf Zuweisung einer nicht in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einbezogenen Versorgungsanwartschaft in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist nicht eröffnet. Der Anspruch der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist von einer solchen Zuweisung auch nicht abhängig.

OLG Schleswig, Beschluß vom 12. Januar 1981 - 12 UF 301/80
FamRZ 1981, 372 = SchlHA 1981, 49

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Elterliche Sorge; Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes eines Sorgerechtsabänderungsverfahrens.
BGB § 1696; KostO §§ 18, 30

Zu dem Gegenstandswert eines Sorgerechtsabänderungsverfahrens.

OLG Schleswig, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 8 WF 1/81
SchlHA 1981, 120

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Elternstreit über die Kosten der Beerdigung des Kindes; Bestimmung der Gerichtszuständigkeit; Umfang der Bindungswirkung.
BGB §§ 1615, 1968; GVG §§ 23b, 119; ZPO §§ 36, 281

1. Der Streit der Eltern über die Kosten der Beerdigung des Kindes ist keine Familiensache.
2. Eine Zuständigkeitsbestimmung für die erste Instanz ist für die zweite Instanz nicht bindend.

OLG Schleswig, Beschluß vom 20. Januar 1981 - 8 UF 170/79
SchlHA 1981, 67

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Verfahrensrecht; Voraussetzungen für die Abtrennung des Unterhaltsstreits aus dem Scheidungsverbund.
ZPO § 628

1. Das besondere Gewicht der Unterhaltsfrage für die Zeit nach der Scheidung, das im allgemeinen einer Abkoppelung des Unterhaltsprozesses entgegensteht, ist gemindert, wenn der Ehegattenunterhalt und der Kindesunterhalt durch einstweilige Anordnung zumindest teilweise bereits geregelt sind.
2. Die Verzögerung des Scheidungsausspruchs kann umso eher als unzumutbare Härte (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) angesehen werden, je größer der Beitrag des anderen Ehegatten zu der Verzögerung ist.

OLG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 1981 - 8 UF 187/80
SchlHA 1981, 67

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Streit über die Regelung des Lohnsteuerjahresausgleichs in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
GVG § 23b

Läßt sich eine Abrede über den Lohnsteuerjahresausgleich von dem Regelungsbereich der Familiensachen ohne weiteres trennen, so gilt der Grundsatz, daß die Streitigkeit über eine vertragliche Regelung, die Ehegatten in einer Vereinbarung für den Fall der Scheidung getroffen haben, und die keine Familiensache betrifft, nicht allein dadurch zur Familiensache wird, daß in der Vereinbarung auch Angelegenheiten im Sinne des § 23b Abs. 1 S. 2 GVG geregelt worden sind.

OLG Schleswig, Beschluß vom 21. Januar 1981 - 8 WF 262/80
SchlHA 1981, 68

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren für die Erörterung der Abtrennung des Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsverbund.
ZPO § 628; BRAGO §§ 31, 33

Die Erörterung der Abtrennung des Versorgungsausgleichs aus dem Verbund löst keine Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr aus.

OLG Schleswig, Beschluß vom 23. Januar 1981 - 8 WF 376/79
SchlHA 1981, 72

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Verfahrensrecht; Rechtskraft eines Scheidungsausspruchs in einem Scheidungsverbund.
ZPO §§ 521, 623, 705, 706; PKHG Art. 5

1. Der Scheidungsausspruch in einem Verbundurteil wird erst dann rechtskräftig, wenn das Urteil von keinem Beteiligten mehr angefochten werden kann.
2. Auf ein Anschlußrechtsmittel kann erst nach Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werden.

OLG Schleswig, Beschluß vom 26. Januar 1981 - 8 WF 88/80
SchlHA 1981, 50 = FamRZ 1981, 380 [Ls]

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Verfahrensrecht; Klagerücknahme; Kostenentscheidung; Berücksichtigung einer streitigen Vereinbarung über die Kosten.
ZPO §§ 269, 626, 767

Bei der Kostenentscheidung nach § 269 ZPO kann eine zwischen den Parteien streitige Vereinbarung über die Kosten nicht berücksichtigt werden.

OLG Schleswig, Beschluß vom 26. Januar 1981 - 8 WF 136/80
SchlHA 1981, 55

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Versorgungsausgleich; Ermittlung des Ehezeitanteils; volldynamische besondere gesetzliche Rentenversicherung; Landwirtschaftliche Altershilfe; Ausgleich durch Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung.
BGB §§ 1587a, 1587b; GAL; GG Art. 20

1. Die Landwirtschaftliche Altershilfe im Sinne des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 14. November 1965 ist eine volldynamische besondere gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB.
2. Die Landwirtschaftliche Altershilfe ist im Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung nach § 1587b Abs. 3 BGB auszugleichen. Ein Ausgleich der Landwirtschaftlichen Altershilfe in Form eines Splittings, etwa entsprechend § 1587b Abs. 1 BGB, der auch zu der Beseitigung verfassungsrechtlicher Bedenken geboten erscheint, kann nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden.
3. Der Ehezeitanteil der Landwirtschaftlichen Altershilfe ist in dem Zeit-Zeit-Verhältnis nach der hochgerechneten vollen Altershilfe zu ermitteln.

OLG Schleswig, Beschluß vom 26. Januar 1981 - 12 UF 248/80
SchlHA 1981, 64 = FamRZ 1981, 1087 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Wirkungen der Überleitungsanzeige bei mehr als zweimonatiger Unterbrechung der Sozialhilfe; Verzicht des Trägers der Sozialhilfe auf den Rückgriff gegen den Unterhaltspflichtigen.
BGB §§ 151, 397; BSHG §§ 90, 91

1. Der Übergang etwa bestehender Unterhaltsansprüche auf den Träger der Sozialhilfe scheitert nicht daran, daß nach § 90 Abs. 2 BSHG der Übergang nur für die Zeit stattfindet, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird, wobei als Unterbrechung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten gilt. Damit will das Gesetz sicherstellen, daß nicht kraft einer Überleitungsanzeige auch sämtliche zukünftigen Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger übergehen; hingegen ist die Rückbeziehung einer Überleitungsanzeige auf frühere Leistungszeiträume, mögen sie auch durch einen mehr als zweimonatigen Abstand getrennt sein, nicht ausgeschlossen.
2. Hat der Träger der Sozialhilfe erklärt, der Regreßschuldner brauche keine Auskunft mehr über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, so hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, daß er den Regreßschuldner nicht mehr in Anspruch nehmen will. Damit hat er dem Regreßschuldner den Erlaß übergegangener Ansprüche angetragen, ohne daß dieser zu dem Zustandekommen des Erlaßvertrages (§ 397 Abs. 1 BGB) die Annahme gegenüber dem Sozialhilfeträger zu erklären braucht, denn das ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten, und der Träger der Sozialhilfe hat darauf auch konkludent verzichtet (§ 151 BGB).

OLG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 1981 - 8 UF 365/78
SchlHA 1981, 70

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Erstattungsfähigkeit der Verkehrsgebühr im zweiten Rechtszug eines Unterhaltsprozesses.
ZPO §§ 91, 116a, 121

Die Verkehrsgebühr ist in dem zweiten Rechtszug eines Unterhaltsprozesses in der Regel nicht erstattungsfähig.

OLG Schleswig, Beschluß vom 29. Januar 1981 - 8 WF 28/80
SchlHA 1981, 55

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Wert mehrerer Umgangsregelungen bei Wechsel des Sorgerechts.
ZPO § 620; BRAGO § 41; GKG § 11

Das Verfahren nach § 620 S. 1 Nr. 2 ZPO ist ein Gegenstand, mag das Verkehrsrecht auch (bei einem Wechsel des Sorgerechts im Laufe des Scheidungsverfahrens) einmal von diesem, dann von jenem Ehegatten beansprucht werden. Das Verfahren hat deshalb auch nur einen einheitlichen Wert. Dabei kann dem größeren Umfang der Sache bei einem Wechsel des Verkehrsrechts durch Erhöhung des Ausgangswertes Rechnung getragen werden.

OLG Schleswig, Beschluß vom 29. Januar 1981 - 8 WF 74/80
SchlHA 1981, 56

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Entscheidungen OLG Schleswig 01/1981 - FD-Platzhalter-rund
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