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Entscheidungen OLG Hamburg 11/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 11/1981



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Leistungsfähigkeit nach Wiederheirat des Unterhaltsschuldners; Verzug.
BGB §§ 1578, 1613

1. Verlangt der Unterhaltsgläubiger zunächst nur einen bestimmten Betrag, der hinter dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt zurückbleibt, so kann der Unterhaltsschuldner dadurch auch nur in Höhe des geringeren Betrages in Verzug geraten.
2. Hat der geschiedene Ehegatte, der nach der Trennung zunächst arbeitslos war, und für die Zeit der Scheidung ein wesentlich geringeres Einkommen als vor der Arbeitslosigkeit geltend macht, keine bestimmten Angaben über seine nach Trennung und Verlust der Arbeit angestellten Bemühungen um eine neue Stellung im Erwerbsleben gemacht, so ist schon zur Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse von dem früheren besseren Einkommen auszugehen, weil eine Obliegenheitsverletzung durch Unterlassung gebotener Bemühungen um neue Arbeit nicht auszuschließen ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 10. November 1981 - 2 UF 47/81
FamRZ 1982, 611

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedürftigkeit; keine Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe.
BGB §§ 1569 ff, 1573

Auf seiten des Unterhaltsgläubigers wird Arbeitslosenhilfe als Einkommen nicht berücksichtigt, weil sie eine subsidiäre Unterhaltsersatzleistung ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 23. November 1981 - 2 WF 315/81
FamRZ 1982, 710

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden Auszubildenden.
BGB §§ 1601 ff

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Auszubildenden, der im Haushalt eines Elternteils lebt, ist wesentlich geringer als bei eigener Haushaltsführung.

OLG Hamburg, Beschluß vom 26. November 1981 - 2 UF 48/81
DAVorm 1982, 567

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