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Entscheidungen OLG Celle 05/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Celle 05/1981



Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung; verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Durchführung des Versorgungsausgleichs; Ausgleich einer Zusatzversorgung; Unzumutbarkeit von Zahlungen aus einem Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587c, 1587d

1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auch dann verfassungskonform, wenn gemäß § 1587b Abs. 3 BGB Beitragszahlungen zu der Begründung von Rentenanwartschaften anzuordnen sind.
2. Ist eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung nur teilweise als unverfallbar anzusehen, dann ist der darüber hinausgehende Teil der Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Zahlung der Versorgungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu überlassen.
3. Der in der Ehezeit erworbene Anteil der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu errechnen.
4. Zu der Anwendung von § 1587c Nr. 1 BGB, wenn der 49-jährige ausgleichspflichtige Ehemann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, die 44-jährige ausgleichsberechtigte Ehefrau hingegen berufstätig ist.

OLG Celle, Beschluß vom 20. Mai 1981 - 17 UF 234/80
FamRZ 1982, 389

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Prozeßkostenhilfe; Ermittlung des anrechenbaren Nettoeinkommens; Aufwendungen zur Finanzierung eines kleinen Hausgrundstücks; Abzug tatsächlich gezahlter Unterhaltsrenten.
ZPO § 115

1. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Nettoeinkommens im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind Aufwendungen zur Finanzierung eines kleinen Hausgrundstücks insoweit als besondere Belastungen zu berücksichtigen, als sie die übliche Miete übersteigen. Als übliche Miete können 20% bis 25% von dem Nettoeinkommen angesetzt werden.
2. Leben Ehegatten getrennt, oder sind sie voneinander geschieden, dann ist es gerechtfertigt, von dem Nettoeinkommen des Prozeßkostenhilfeberechtigten die tatsächlich gezahlten Unterhaltsrenten abzuziehen, und ihn bei Anwendung der Anlage 1 zu § 114 ZPO wie jemanden zu behandeln, der Dritten nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.

OLG Celle, Beschluß vom 27. Mai 1981 - 10 W F 32/81

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