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Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1981



Unterhaltsrecht; Unterhaltsansprüche ausländischer Ehegatten und Kinder mit Wohnsitz im Inland; gerichtliche Zuständigkeit.
BGB § 1629; EGBGB Art. 14; ZPO § 621; VollstrZustÜbk Art. 2; HUÜ Art. 1

1. Die Prozeßstandschaft für Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder gemäß § 1629 Abs. 3 BGB greift nicht bei Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens im Ausland ein.
2. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterhaltsstreitigkeiten gemäß dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ZustZHÜbk).
3. Zur Anwendbarkeit des Haager Unterhaltsstatut-Übereinkommens von 1956.
4. Zum Unterhaltsstatut gemäß Art. 14 EGBGB betreffend den Ehegattenunterhalt bei verschiedener Staatsangehörigkeit.

OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 1981 - 3 UF 278/80
FamRZ 1982, 528

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit trotz Kinderbetreuung.
BGB §§ 1361, 1579

1. Die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ist trotz Kinderbetreuung wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn die Unterhalt begehrende Ehefrau mutwillig aus der Ehe ausgebrochen ist.
2. Auch wenn zwischen den Ehepartnern häufig Zerwürfnisse bestanden, ist die Mutwilligkeit mit der Aufnahme von intimen Beziehungen zu einem neuen Partner gegeben.
3. Zur Anwendung der Evidenzklausel.

OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 1981 - 5 UF 57/81
NJW 1982, 585

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch eine Alleinverdienerehe; Anrechnung eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten auf seinen Bedarf; Einschränkungen der Anrechnung bei Eigenverdienst unterhalb des eigenen Selbstbehalts des Unterhaltsberechtigten; angemessener Zuschlag für durch Trennung erhöhte Kosten; keine trennungsbedingten Mehraufwendungen bei neuer Gemeinschaft mit einem anderen Partner aus Ersparnisgründen; Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 1361, 1579

1. Werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch einen Alleinverdiener geprägt, so ist eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten auf seinen Bedarf anzurechnen (BGH FamRZ 1981, 539 = BGHF 2, 549; 1981, 752 = BGHF 2, 604, Anrechnungsmethode). Einschränkungen der Anrechnung sind jedenfalls dann geboten, wenn der Eigenverdienst zuzüglich der Unterhaltsleistung nicht den Selbstbehalt des Unterhaltsberechtigten erreicht.
2. Bei getrennt lebenden Ehegatten kann der Unterhaltsbedarf des Berechtigten nicht allein nach einer 2/5-Quote des Einkommens des bisherigen Alleinverdieners bestimmt werden; vielmehr muß ein angemessener Zuschlag für durch die Trennung erhöhte Kosten gewährt werden. Es bleibt offen, ob dies durch prozentuale Erhöhung des Quotenanteils oder durch Pauschalzuschläge erfolgen kann.
3. Trennungsbedingte Mehraufwendungen entstehen nicht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Gemeinschaft mit einem anderen Partner aus Ersparnisgründen aufnimmt, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Gemeinschaft als eheähnlich anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn der andere Teil der Gemeinschaft Sozialhilfeempfänger ist.
4. Zur Versagung des Unterhalts gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 3 UF 56/81
FamRZ 1982, 376

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Abstammungsrecht; Statusverfahren; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein minderjähriges Kind; Befreiung des Kindes von der Vorlage der Armenrechtsunterlagen.
ZPO §§ 117, 118

Da die gesetzgeberische Absicht bei der Neuregelung der Prozeßkostenhilfe eine Verbesserung der Situation der rechtsuchenden Partei war, ist die bisherige Praxis der Armenrechtsbewilligung, soweit sie einem Minderjährigen in dem Statusverfahren jedenfalls günstig war, beizubehalten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - 11 W 30/81
DAVorm 1981, 872

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Familienvermögensrecht; Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
BGB §§ 612, 705 ff, 812; GG Art. 6

1. Bei der Auflösung einer »eheähnlichen Lebensgemeinschaft« entstehen mangels einer Rechtsgrundlage - und mangels einer vertraglichen Regelung - grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn ein Partner mit Hilfe gemeinsamer Leistungen ein Vermögen gebildet hat.
2. Insbesondere kommen Ansprüche aus Gesellschaftsrecht (§§ 705 ff BGB) nicht in Betracht, da die Partner im allgemeinen keinen über den typischen Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck im Sinne des § 705 BGB verfolgen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Oktober 1981 - 17 W 29/81
FamRZ 1982, 265 = NJW 1982, 1885 = MDR 1982, 493 = VersR 1982, 1078 [Ls]

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