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Entscheidungen OLG Celle 01/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Celle 01/1981



Unterhaltsprozeßrecht; Verhältnis der Abänderungsklage zum vereinfachten Abänderungsverfahren; Präklusion.
BGB § 1612a; ZPO §§ 323, 641o, 641p, 641q

Ein Unterhaltsschuldner, gegen den ein einen früheren Unterhaltstitel abändernder Beschluß nach § 641p ZPO ergangen ist, kann eine spätere Klage nach § 323 ZPO auf Abänderung dieses Beschlusses nicht auf Gründe stützen, die er gegen den Abänderungsbeschluß nach § 641p Abs. 3 ZPO durch die sofortige Beschwerde oder nach § 641p ZPO durch die Änderungsklage hätte geltend machen können.

OLG Celle, Urteil vom 8. Januar 1981 - 10 UF 133/80
FamRZ 1981, 585

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Versorgungsausgleich; Unwirksamkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich.
BGB § 1587o

Eine nichtige Vereinbarung über den Versorgungsausgleich wird durch die familiengerichtliche Genehmigung nicht wirksam; mit der Beschwerde kann deshalb die Durchführung des Versorgungsausgleichs verlangt werden.

OLG Celle, Beschluß vom 8. Januar 1981 - 10 UF 158/79
FamRZ 1981, 563

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Versorgungsausgleich; Mitberücksichtigung von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; verfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; ZPO § 621e; BetrAVG § 1

Auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sind verfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur im Rahmen der Gesamtbilanzierung zu der Ermittlung des Ausgleichswertes zu berücksichtigen. Wenn dadurch die Gesamtanwartschaften des Berechtigten den Wert der unverfallbaren Anwartschaften des anderen Ehegatten erreichen oder ihn übersteigen, so findet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt.

OLG Celle, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 18 UF 173/80
FamRZ 1982, 394 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Ehezeitende bei einer nicht zugestellten Scheidungsklage, jedoch zugestellten Widerklage; Versorgungsausgleich bei Rentenempfängern.
BGB §§ 1587, 1587a; RVO §§ 1304, 1304a

1. Ist die vor dem Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes eingereichte Scheidungsklage nicht förmlich zugestellt worden, wohl aber der eine Widerklage enthaltende Schriftsatz, so richtet sich das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB nach dem Zeitpunkt der Widerklage.
2. Zu den Erfordernissen einer Widerklageschrift.
3. Auch in Fällen, in denen ein Ehegatte bereits ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, ist für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Rente in der Regel von der fiktiven Berechnung nach § 1304 Abs. 1 RVO auszugehen, insbesondere auch dann, wenn zwischen dem fiktiv berechneten und dem tatsächlich gezahlten Altersruhegeld eine erhebliche Differenz besteht, weil bei Ende der Ehezeit die Höhe des tatsächlich gezahlten Altersruhegeldes noch auf der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Vorjahres beruhte.

OLG Celle, Urteil vom 27. Januar 1981 -18 UF 13/80
FamRZ 1981, 790

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Versorgungsausgleich; durch Nachentrichtung erworbene Anwartschaften.
BGB §§ 1587, 1587a

Die Frage, ob Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die durch Nachentrichtung von Beiträgen nach der Ehezeit für die Ehezeit begründet worden sind, ist entscheidend danach zu beurteilen, woher die aufgewendeten Beträge stammen, und welches Leistungsmotiv und Leistungsziel den Ehegatten zu der Nachentrichtung von Beiträgen veranlaßt hat.

OLG Celle, Beschluß vom 30. Januar 1981 - 10 UF 195/78
FamRZ 1981, 792

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