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Entscheidungen Kammergericht 02/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 02/1981



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Unzulässigkeit einer unter der Bedingung der Armenrechtsbewilligung eingelegten Berufung.
ZPO §§ 114, 518

Eine Rechtsmitteleinlegung mit dem Zusatz, das Rechtsmittel solle nur für den Fall der Armenrechtsbewilligung als eingelegt gelten, erfolgt unter einer Bedingung, und ist deshalb unzulässig. Nach Bewilligung des Armenrechts muß daher zwecks Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein entsprechender Antrag gestellt, und die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden.

Kammergericht, Beschluß vom 9. Februar 1981 - 18 UF 3525/80
FamRZ 1981, 484

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Verfahrensrecht; zwangsweise Vorführung zu einer ärztlichen Untersuchung wegen Verdacht auf Geschlechtskrankheit; Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung; unbekannter Aufenthalt des Betroffenen; örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
GG Art. 13, Art. 104; FrhEntzG §§ 2, 4, 5; GeschlKrG § 18

1. Die zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung steht, sofern nicht Gefahr im Verzuge anzunehmen ist, unter Richtervorbehalt.
2. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen [FrhEntzG] auf andere als die in § 2 FrhEntzG genannten Freiheitsentziehungen erfaßt nicht ohne weiteres die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 FrhEntzG.
3. Das richterliche Anordnungsverfahren setzt bei kurzfristigen Freiheitsentziehungen nicht voraus, daß der Aufenthalt des Betroffenen bekannt ist.

Kammergericht, Vorlagebeschluß vom 10. Februar 1981 - 1 W XX B 4592/80
OLGZ 1981, 285

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Abstammungsrecht; Voraussetzungen einer Erledigungserklärung im Abstammungsprozeß.
ZPO § 91a

Eine Erledigungserklärung liegt auch dann vor, wenn der Beklagte zwar keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, der Erklärung des Klägers aber auch nicht widersprochen hat.

Kammergericht, Beschluß vom 16. Februar 1981 - 3 W 153/81
DAVorm 1981, 407

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Vormundschaft und Pflegschaft; Nichteintritt und Aufhebung der Amtspflegschaft; vorgeschriebene Anhörungen.
BGB § 1707; FGG § 50a

1. Die in § 50a Abs. 1 S. 2 FGG getroffene Regelung, wonach »die Eltern« anzuhören sind, soll auch diejenigen Fälle erfassen, in denen schon vor der Geburt des Kindes einem künftigen Elternteil materiell-rechtlich Antragsrechte zur Regelung der künftigen Vertretung des Kindes eingeräumt sind.
2. § 50a Abs. 1 S. 2 FGG ist nicht in der Weise auszulegen, daß das Gericht von einer Anhörung nach freiem Ermessen absehen darf. Nach der Gesetzesfassung sollte die mündliche Anhörung grundsätzlich zwingend vorgeschrieben werden. Wenn nach Absatz 3 von der Anhörung »nur aus schwerwiegenden Gründen« abgesehen werden darf, so bezieht sich das auf die Frage, ob im Einzelfall die grundsätzlich vorgeschriebene Anhörung unterbleiben kann.
3. Zur Frage der Aufhebung der Amtspflegschaft, wenn die Mutter den Namen des Vaters nicht nennen will.

Kammergericht, Beschluß vom 20. Februar 1981 - 1 W 5048/80
FamRZ 1981, 709 = DAVorm 1981, 498

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