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Entscheidungen OLG Bamberg 04/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 04/1981



Ehewohnung und Hausrat; Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in Hausratsverfahren.
ZPO § 621; HausrVO § 13; FGG § 19

1. Ebenso wie die einstweiligen Anordnungen in isolierten FG-Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 ZPO ist auch eine einstweilige Anordnung im isolierten Hausratsteilungsverfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar.
2. Ohne Anhängigkeit eines isolierten FG-Familienverfahrens als Hauptsacheverfahren ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unzulässig.

OLG Bamberg, Beschluß vom 7. April 1981 - 7 UF 17/81
FamRZ 1981, 1094

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Umgangsrecht; in zweiter Instanz getroffene Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht; vollstreckungsfähiger gerichtlicher Vergleich.
FGG §§ 33, 794

Eine von den Parteien in einem isolierten Sorgerechtsverfahren in zweiter Instanz getroffene Vereinbarung über das Umgangsrecht ist weder eine gerichtliche Verfügung im Sinne des § 33 FGG, noch ein vollstreckungsfähiger Vergleich im Sinne des § 794 Nr. 1 ZPO.

OLG Bamberg, Beschluß vom 24. April 1981 - 7 WF 12/81 u.a. (7 WF 17/81)
JurBüro 1981, 1259

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Ehegattenunterhalts bei Rentnern; Berücksichtigung von aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung dem unterhaltsberechtigten Ehepartner zufließenden Rentenbeträge.
BGB §§ 1571, 1578

1. Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen eines Rentenehepaares angemessene nacheheliche Unterhalt bemißt sich nach den beiderseitigen Einkünften bis zu dem Zeitpunkt der Scheidung.
2. Die aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung dem unterhaltsberechtigten Ehepartner zufließenden Rentenbeträge sind nicht im Rahmen der Bemessung seines nachehelichen Unterhalts, sondern lediglich für die Frage zu berücksichtigen, inwieweit der angemessene Bedarf hierdurch gedeckt ist.

OLG Bamberg, Urteil vom 28. April 1981 - 7 UF 5/81
FamRZ 1981, 1082 = FRES 10, 201

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