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Entscheidungen OLG Nürnberg 03/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 03/1981



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; (Teilzeit-)Erwerbsobliegenheit trotz Kinderbetreuung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Bemühungen um einen Arbeitsplatz.
BGB §§ 1569, 1570, 1573; ZPO § 114

1. Von einer Mutter, die ein schulpflichtiges Kind betreut, kann grundsätzlich eine Teilzeitarbeit erwartet werden.
2. Ist der Unterhaltsgläubiger teilzeit erwerbsverpflichtet, dann trägt er auch die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, er habe längerfristig keine Teilzeitbeschäftigung finden können, und sei deshalb auf Dauer unterhaltsbedürftig.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. März 1981 - 10 WF 203/81

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Verfahrensrecht; Bemessung des Streitwertes in einem Ehescheidungsverfahren; Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
GKG § 12

Für die Streitwertbemessung in einer Scheidungssache sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgebend. Das Vermögen geht mit mindestens 5% seines Wertes in die Streitwertbemessung ein.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. März 1981 - 10 WF 2887/80

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Verfahrensrecht; Zulässigkeit einer Feststellungswiderklage gegenüber einer Leistungsklage auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft.
ZPO §§ 253, 256

Gegenüber einer Leistungsklage auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft ist eine Feststellungswiderklage dahin, daß ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, nur für die Zukunft zulässig. Für die Vergangenheit ist sie unzulässig, weil die Feststellung, ob für die zurückliegende Zeit Unterhaltsansprüche bestehen, zwangsläufig mit der Entscheidung über die Leistungsklage getroffen wird.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. März 1981 - 7 WF 402/81

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unzulässigkeit der Verweisung auf Naturalunterhalt; freiwillig übernommene Kinderbetreuung durch einen Dritten; Ermittlung des Unterhaltsbedarfs; Berücksichtigung einer stationären Unterbringung des Unterhaltsgläubigers; Abzug häuslicher Ersparnisse von dem Unterhaltsbedarf.
BGB § 1361

1. Eine getrennt lebende Ehefrau kann nicht auf Naturalunterhalt verwiesen werden, da der Trennungsunterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist.
2. Die von einem Dritten freiwillig übernommene Kinderbetreuung soll nach der Lebenserfahrung den sorgeberechtigten Elternteil, nicht aber den Unterhaltspflichtigen entlasten.
3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ist die stationäre Unterbringung des Unterhaltsberechtigten in einem Krankenhaus dergestalt zu berücksichtigen, daß von dem Unterhaltsbedarf häusliche Ersparnisse abzuziehen sind.

OLG Nürnberg, Urteil vom 16. März 1981 - 10 UF 2475/80

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs.
BGB § 1361

Wer Unterhalt verlangt, hat die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs darzulegen und zu beweisen, auch hinsichtlich des Einkommens des Unterhaltsschuldners, insbesondere für das Vorhandensein von Kapital, wenn Zinseinkünfte behauptet werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 17. März 1981 - 11 UF 3236/80

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Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres; unzumutbare Härte.
BGB § 1565; ZPO § 119

Zur Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25. März 1981 - 10 WF 807/81

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Durchsetzung einer Besuchsrechtsregelung gegen den Willen eines Kindes.
BGB § 1684; FGG §§ 19, 33

Die sorgeberechtigte Mutter ist durch ein Zwangsgeld zu der Einhaltung der angeordneten Besuchsrechtsregelung auch dann anzuhalten, wenn das Kind den Besuch bei seinem Vater ablehnt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. März 1981 - 10 WF 558/81

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern; Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Kindes; selbst verschuldete Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
BGB §§ 1602, 1603, 1606, 1610

1. Die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Kindes bemißt sich nach den Verhältnissen beider Eltern. Diese Beurteilungsgrundlage für den angemessenen Unterhalt ist einer längerfristigen Querschnittsbetrachtung zu entnehmen, um zeitlich kürzere Schwankungen durch Einkommenssteigerungen und Einkommensminderungen auszugleichen.
2. Der unterhaltsverpflichtete Vater ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um dem erweiterten Unterhaltsanspruch des Kindes nachzukommen. Gibt er statt dessen eine gutbezahlte Tätigkeit ohne ersichtlichen Grund auf, ohne sich gleichzeitig um eine andere, ähnlich gute Stellung zu bemühen, ist bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit von einem fiktiven Einkommen auszugehen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 1981 - 10 UF 2412/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; arglistige Täuschung bei einem Unterhaltsvergleich (hier: Verschweigen einer Erwerbsunfähigkeitsrente).
BGB §§ 123, 779, 1569 ff

Ein Ehegatte, der Unterhalt verlangt, handelt arglistig, wenn er bei Abschluß eines Unterhaltsvergleichs verschweigt, daß ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden ist. Auf diese Renten hat er hinzuweisen, auch wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt worden ist. Der in Unkenntnis der Rente sodann abgeschlossene Vergleich ist wegen arglistiger Täuschung anfechtbar.

OLG Nürnberg, Urteil vom 31. März 1981 - 7 UF 153/79

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt (hier: Betreuungsunterhalt).
BGB §§ 1570, 1577, 1578; ZPO § 323

Einer unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau kann eine Halbtagsarbeit zugemutet werden, wenn das von ihr betreute Kind bereits 11 Jahre alt ist. Ein dabei erzieltes Einkommen ist auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 31. März 1981 - 7 UF 2792/80

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