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Entscheidungen OLG Stuttgart 07/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 07/1981



Vormundschaft und Pflegschaft; Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft im ausschließli-chen Interesse eines Dritten.
BGB § 1910

Der Senat beabsichtigt, von der herrschenden Meinung, wonach die Anordnung einer Pflegschaft im alleinigen Interesse eines Dritten unzulässig ist, für diejenigen Fälle abzuweichen, in denen im Rahmen einer Güterabwägung die Interessen des Dritten eine Berücksichtigung unabweisbar erfordern (Abweichung von Senat Justiz 1979, 403). Da sich der Senat hieran durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (NdsRpfl 1948, 88) und des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (OGHZ 1, 81) sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1952, 315) gehindert sieht, wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 13. Juli 1981 - 8 W 10/81
Justiz 1981, 399 = BWNotZ 1982, 171 = FamRZ 1981, 1010 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Kürzung des Ruhegehaltes eines Beamten wegen einer Sozialversicherungsrente; Berechnung des Höchstbetrages iSd § 55 Abs. 2 BeamtVG.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55

1. Kommt die Kürzung des Ruhegehalts eines Beamten wegen einer Sozialversicherungsrente gemäß § 55 BeamtVG in Betracht, dann ist für den Versorgungsausgleich die Gesamtversorgung zu ermitteln. Aus dieser Gesamtversorgung ist pro rata temporis der Ehezeitanteil zu rechnen.
2. Bei der Berechnung des Höchstbetrages im Sinne des § 55 Abs. 2 BeamtVG ist von der Endstufe, und nicht von der am Ende der Ehezeit erreichten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe auszugehen, aus der sich die Versorgung des Beamten konkret errechnet.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 15 UF 261/80
FamRZ 1982, 182 = Justiz 1982, 135 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Unterhaltsbedarf eines Auszubildenden.
BGB §§ 1602, 1606, 1610

1. Der Lebensbedarf eines Jugendlichen in den letzten Jahren vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt regelmäßig über den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, aber unter dem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmenden Mindestbedarf von 700 (bzw. 750) DM.
2. Die von dem Unterhaltsberechtigten bezogene Ausbildungsvergütung mindert, soweit sie nicht für ausbildungs- und berufsbedingte Aufwendungen benötigt wird, in vollem Umfange den Barunterhaltsanspruch des Jugendlichen gegen den nichtsorgeberechtigten Elternteil (Abweichung von BGH FamRZ 1981, 541 = BGHF 2, 543).
3. Zu der Anwendung von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, wenn der sorgeberechtigte Elternteil ein höheres Einkommen hat als der andere.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 1981 - 17 UF 91/81
FamRZ 1981, 993

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Unerlaubte Handlungen; Berechnung des Unterhaltsschadens von Hinterbliebenen eines Unfallversicherten.
BGB §§ 839, 844, 846, 1360, 1360a; StVG §§ 7, 10; RVO § 1542

1. Zu der Berechnung eines Schadenersatzanspruchs der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten wegen entgangenen Unterhalts.
2. Sozialversicherungsrenten sind keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB.

OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 1981 - 1 U 46/81
VersR 1982, 351 = ZfSch 1982, 168

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