Entscheidungen OLG Köln 04/1981
BGB §§ 1937, 2065, 2247
Ist in einer letztwilligen Verfügung von dem Erblasser versehentlich nicht erklärt worden, wer als Erbe eingesetzt werde, dann kann diese fehlende Angabe nicht durch Aussagen Dritter über den wirklichen Willen des Erblassers ersetzt werden, wenn in der Urkunde selbst jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, wen der Erblasser gemeint hat. Ein solches Testament ist unwirksam.
OLG Köln, Beschluß vom 1. April 1981 - 2 Wx 13/81
Rpfleger 1981, 357


Erbrecht; Beweiserhebung in Nachlaßverfahren; Entbindung des Notars von der Schweigepflicht.
FGG §§ 12, 15; BNotO § 18
1. Beschließt das Gericht in einer Nachlaßsache förmliche Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung, dann ist es verfahrenswidrig, wenn die Beweisaufnahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes (§§ 355, 375 ZPO) dem Berichterstatter als beauftragtem Richter übertragen wird.
2. Es verstößt gegen die Denkgesetze, wenn das Gericht von der Vernehmung eines Notars absieht, weil ein Beteiligter ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden habe, das Gericht aber gleichzeitig diesem Beteiligten die Erbenstellung, und damit die Befugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht abspricht.
3. Unter die Schweigepflicht des Notars fallen solche Angelegenheiten nicht, die der Geheimnisgeschützte nicht geheimhalten wollte, deren Offenlegung vielmehr gerade seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht (hier: Klarstellung des wirklichen Willens des Testators).
OLG Köln, Beschluß vom 14. April 1981 - 2 Wx 1/81
OLGZ 1982, 1 = DNotZ 1981, 713 = VersR 1981, 937 [Ls]


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