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Entscheidungen OLG Nürnberg 11/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 11/1981



Eheliches Güterrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Bewertung eines schuldrechtlichen Dauerwohnrechts als vermögenswerte Position.
BGB §§ 1374, 1376

Im Gegensatz zu einem dinglich gesicherten Wohnrecht ist ein schuldrechtliches Dauerwohnrecht beim Zugewinnausgleich nicht als vermögenswerte Position zu berücksichtigen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 3. November 1981 - 11 UF 417/81

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Verfahrensrecht; Heilung von Zustellungsmängeln (hier: Nichtzustellung einer Klageschrift).
ZPO § 187

Heilung der Nichtzustellung einer Klageschrift tritt nicht ein, wenn der Anwalt der beklagten Partei, der nicht Zustellungsadressat war, sich aus der Gerichtsakte eine Fotokopie fertigt und diese von seiner Partei lesen läßt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 1981 - 8 U 351/81
JurBüro 1982, 1568 = MDR 1982, 238

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Kosten und Gebühren; Rechtsmittel; Kostenerstattung bei Rücknahme einer »nur zur Fristwahrung« eingelegten Berufung; Notwendigkeit der Heranziehung eines Prozeßbevollmächtigten.
ZPO §§ 91, 511, 515

Wenn der Berufungskläger die Berufung »nur zur Fristwahrung« einlegt, kann der Berufungsbeklagte grundsätzlich sofort für den Berufungsrechtszug einen Prozeßbevollmächtigten bestellen mit der Folge, daß die hierdurch entstandenen Kosten der Berufungskläger nach Berufungsrücknahme zu erstatten hat. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn die Parteien für die Zeit des Laufs der Berufungsfrist ein Stillhalten vereinbart haben, oder wenn es sich dem Berufungsbeklagten aufdrängt, daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Berufungsrücknahme kommt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. November 1981 - 3 W 2890/81
JurBüro 1982, 1255 = AnwBl 1982, 201 = NJW 1982, 1056 [Ls]

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Eheliches Güterrecht; Gütergemeinschaft; privilegierter Erwerb; bestehen gebliebene Identität eines gemäß § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundstücks trotz Um-, Neu- oder Ausbauten im Laufe der Ehezeit; Grundstückstausch; Abgrenzung zum Surrogat.
BGB § 1477

Ein gemäß § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB in die Gütergemeinschaft eingebrachtes Grundstück verliert nicht dadurch seine Identität, daß im Laufe der Ehezeit Umbauten, Neubauten oder Ausbauten vorgenommen werden. Ein Surrogat, das § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr unterfällt, läge nur dann vor, wenn das Grundstück mit den von einem Ehegatten nach dieser Vorschrift in die Gütergemeinschaft eingebrachten Geldmitteln während der Gütergemeinschaft erworben oder das ursprünglich eingebrachte Grundstück später gegen ein anderes eingetauscht worden ist.

OLG Nürnberg, Urteil vom 17. November 1981 - 11 UF 1544/81
OLGZ 1982, 375

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Unterhaltsrecht; Abänderungsklage eines Kindes gegen seinen in der CSSR lebenden tschechischen unterhaltsverpflichteten Vater.
ZPO §§ 23a, 323, 542; HUÜ Art. 2, Art. 8; HUÜ-VollstrÜbk Art. 1, Art. 6

1. In Deutschland ergangene Unterhaltsurteile sind in der CSSR grundsätzlich anzuerkennen.
2. Die Abänderungsklage eines in Deutschland lebenden Kindes ist nach deutschem Recht zu beurteilen, da das Ausmaß des Unterhaltsanspruchs sich nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Der angemessene Lebensbedarf eines 9-jährigen Kindes beträgt 500 Kcs monatlich.

OLG Nürnberg, Urteil vom 23. November 1981 - 10 UF 1091/81
DAVorm 1983, 747

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