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Entscheidungen OLG Hamm 04/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 04/1981



Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Erledigung des Zugewinnausgleichs durch Wiederheirat; Aufrechnung mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch.
BGB §§ 204, 209, 812, 1378, 1382; ZPO § 91a

1. Erklären geschiedene Eheleute in dem isoliert anhängigen Zugewinnausgleichsprozeß den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil sie erneut geheiratet haben, steht diese Erledigungserklärung der Erhebung einer erneuten Zugewinnausgleichsklage nicht entgegen.
2. Die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichsanspruch wird durch die Zustellung der ersten Zugewinnausgleichsklage unterbrochen. Diese Unterbrechung dauert an, solange das Zugewinnverfahren dauert, und solange die Eheleute erneut verheiratet sind.
3. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist zu berechnen nach dem Zugewinn, den die Eheleute während der ersten Ehe erzielt haben.

OLG Hamm, Urteil vom 9. April 1981 - 7 UF 446/79
FamRZ 1981, 1065

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Elterliche Sorge; internationale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts über minderjährige Türken mit ständigem Aufenthalt in Deutschland; Forderung der Eltern auf Herausgabe des Kindes gegenüber den Pflegeeltern zur Unzeit als Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts; Entzug des Personensorgerechts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Schutz des Pflegekindes.
BGB §§ 1632, 1666, 1666a; FGG § 50b; MSA Art. 1, Art. 3, Art. 8

1. Bei »ernsthafter Gefährdung« eines Minderjährigen gestattet Art. 8 MSA Maßnahmen des Aufenthaltsstaates zum Schutze des Minderjährigen auch bei bestehendem gesetzlichen Gewaltverhältnis in dem Heimatstaat gemäß Art. 1 MSA in Verbindung mit Art. 3 MSA.
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf von den sorgeberechtigten Eltern nur zum Wohle des Kindes ausgeübt werden. Dies folgt aus der Natur des elterlichen Sorgerechts, das zwar ein den Eltern verfassungsrechtlich garantiertes, aber pflichtgebundenes Schutzrecht ausschließlich im Interesse des minderjährigen Kindes ist.
3. Zu der Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens im Bereich der Personensorge kann es erforderlich sein, neben einer Entscheidung im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB die gesamte Personensorge auf einen Pfleger zu übertragen.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. April 1981 - 15 W 101/81
DAVorm 1981, 921

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Anwartschaft auf eine Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung; Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; für den Versorgungsausgleich anzusetzende Ehezeit.
BGB §§ 1587a, 1587b; BetrAVG § 1

1. Eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist dann unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind. Unerheblich ist es,
(1) ob die betrieblichen Pensionsordnung für besondere Fälle eine Kürzung oder Nichtgewährung des Ruhegeldes vorsieht,
(2) daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1978, 1069) eine spätere Kürzung unverfallbarer Anwartschaften nicht völlig ausgeschlossen ist.
2. Bei einer künftigen wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers kann eine Kürzung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nur unter ganz eng gezogenen Ausnahmevoraussetzungen in Betracht kommen, wobei zum einen nur der mildeste Eingriff zulässig ist, der zu der Rettung des Unternehmens unerläßlich erscheint, der Arbeitgeber zum anderen aber auch vor einer Kürzung unverfallbarer Anwartschaften wegen Liquiditätsschwierigkeiten zunächst den Pensions-Sicherungs-Verein einschalten muß.
3. Diese Ausnahmemöglichkeit einer Kürzung unverfallbarer Anwartschaften berührt allerdings die Qualifizierung einer Anwartschaft als unverfallbar - auf die es im Versorgungsausgleich alleine ankommt - nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. April 1981 - 4 UF 125/80
FamRZ 1981, 1192 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuung und Pflege eines gemeinsamen Kindes; Anrechnung fiktiven Einkommens aus Haushaltsführung.
BGB §§ 1570, 1577, 1579

1. Dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, der die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zusteht, das sie zu betreuen hat, kann nicht entgegengehalten werden, sie habe ihren Ehemann verlassen, um sich einem anderen Mann zuzuwenden, mit dem sie seitdem zusammenlebe.
2. Die geschiedene Ehefrau muß sich jedoch in diesem Falle fiktives Einkommen zurechnen lassen, wenn sie dem anderen Mann den Haushalt führt, und mietfrei in seiner Wohnung lebt.

OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1981 - 1 UF 404/80
MDR 1981, 671

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Verfahrensrecht; Rechtmäßigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung für den Vermieter in einem scheidungsbedingten Wohnungszuteilungsverfahren; Kostentragungslast der Vermieterin hinsichtlich ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
ZPO §§ 93a, 99

1. Für die Kostenentscheidung eines Verbundurteils gilt § 93a ZPO auch dann, wenn ein Dritter (hier: Vermieter) an dem Verfahren beteiligt ist.
2. Sind die Kosten des Verbundverfahrens gemäß § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben worden, so gibt es für einen späteren »deklaratorischen« Beschluß, daß die Parteien des Scheidungsverfahrens die Kosten des Drittbeteiligten je zur Hälfte zu tragen haben, keine Rechtsgrundlage.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. April 1981 - 4 WF 492/80
FamRZ 1981, 695

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Versorgungsausgleich bei Doppelversorgung eines Beamten; Berücksichtigung der Neuregelung der § 1260c RVO.
BGB § 1587a; RVO §§ 1260c, 1304

Bei der Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft ist die mit Wirkung vom 1. Januar 1980 eingeführte Neuregelung der § 1260c RVO auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ende der Ehezeit bereits vor dem 1. Januar 1980 liegt, der effektive Versicherungsfall aber bis dahin noch nicht eingetreten ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. April 1981 - 2 UF 226/80
FamRZ 1981, 900 = FRES 9, 411

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Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten.
BGB § 1587a; SG §§ 44, 45

Bei der Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft eines Berufssoldaten bestimmt sich die Gesamtzeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach der allgemeinen Altersgrenze für die Berufssoldaten von 60 Lebensjahren (§ 45 Abs. 1 SG), und nicht nach der besonderen Altersgrenze, die für bestimmte Gruppen von Berufssoldaten niedriger festgesetzt ist (§ 45 Abs. 2 SG).

OLG Hamm, Beschluß vom 28. April 1981 - 2 UF 5/81
FamRZ 1981, 1086 = FRES 9, 414

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Versorgungsausgleich; Verbot der reformatio in peius im Versorgungsausgleichsverfahren; Eintritt der Unverfallbarkeit einer Rentenanwartschaft bzw. auf die dynamische Versorgungsrente; Rechtsanspruch auf Leistung und Gewährung eines Ruhegeldes; Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung; Umrechnung der Werteinheiten im Versorgungsausgleichsverfahren; Bekanntmachung von Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung.
BGB §§ 1587a, 1587b; AVG § 83b; RVO § 1304b; ZPO §§ 536, 621c; FGG § 53e

1. Das Verbot der Schlechterstellung gilt nicht in Verfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
2. Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können auch dann unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB sein, wenn sie ohne Zusicherung eines Rechtsanspruchs gewährt, und als jederzeit widerruflich bezeichnet werden.
3. Ist eine Bereiterklärung gemäß § 83b Abs. 1 S. 3 AVG, § 1304b Abs. 1 S. 3 RVO abgegeben worden, so ist bei der Berechnung des gemäß § 1587b Abs. 3 BGB zu leistenden Beitrages nach Tabelle 3 der Bekanntmachung von Rechengrößen pp der Wert für den Tag (bzw. das Jahr) der Bereiterklärung zugrunde zu legen. Der höhere Betrag, der sich bei Zugrundelegung des Wertes für den Tag der gerichtlichen Entscheidung errechnet, kann in einem solchen Fall noch nicht tituliert werden.
4. Wird der Beitrag nicht »unverzüglich« entrichtet, kann erforderlichenfalls eine Neufestsetzung in dem Verfahren nach § 53e Abs. 3 FGG beantragt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. April 1981 - 2 UF 368/80
FamRZ 1981, 803 = FRES 9, 418

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau eines sehr gut verdienenden Ehemannes.
BGB §§ 1572, 1578

Zur Frage der Bemessung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau eines sehr gut verdienenden Ehemannes (keine unbegrenzte Partizipierung an dessen Einkommen).

OLG Hamm, Urteil vom 28. April 1981 - 1 UF 425/80
FamRZ 1982, 170

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen (hier: Honorarklagen von Prozeßbevollmächtigten in Familiensachen).
GVG § 23b; ZPO § 34

Für Honorarklagen von Prozeßbevollmächtigten in Familiensachen ist grundsätzlich nicht das Familiengericht zuständig, sondern der Richter der allgemeinen Zivilrechtsabteilung (gegen OLG Hamburg FamRZ 1979, 1036). Ob sich im Einzelfall etwas anderes ergibt, wenn sich der Prozeßbevollmächtigte für den Gerichtsstand des Hauptprozesses entscheidet, erscheint zweifelhaft, bleibt aber offen.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. April 1981 - 2 UF (Sbd) 10/81
FamRZ 1981, 689

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Entscheidungen OLG Hamm 04/1981 - FD-Platzhalter-rund
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