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Entscheidungen OLG Hamm 01/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 01/1981



Versorgungsausgleich in einer Doppelverdienerehe; keine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages.
BGB § 1587c

Die Tatsache, daß in einer Doppelverdienerehe nur einer der Ehegatten eine angemessene Altersversorgung erworben hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Herabsetzung des Anspruchs des anderen Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.

OLG Hamm, Beschluß vom 5. Januar 1981 - 1 UF 345/80
FamRZ 1981, 574

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Erbrecht; Mietrecht; Frist für die Kündigung des Vermieters bei Tod des Mieters; Pflicht zur Beschaffung von Gewißheit über die Person des Erben.
BGB §§ 565, 569

Der Vermieter muß nach dem Tode des Mieters alles ihm nach den Umständen Zumutbare tun, um sich Gewißheit über die Person des Erben zu verschaffen; andernfalls verliert er sein Kündigungsrecht.

OLG Hamm, Urteil vom 8. Januar 1981 - 4 U 203/80
MDR 1981, 499 = ZMR 1981, 211 = WuM 1981, 263

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Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit eines vereinbarten »Supersplittings« zum Ausgleich einer Betriebsrente durch Übertragung höherer Anwartschaften in der Rentenversicherung.
BGB §§ 134, 1587b, 1587o

1. Parteivereinbarungen, die ein »Supersplitting« zum Gegenstand haben, sind gesetzwidrig und damit nichtig (§§ 134, 1587o Abs. 1 S. 2 BGB). Sie sind nicht genehmigungsfähig.
2. Nichtige Parteivereinbarungen können keine Grundlage für eine Regelung gemäß § 1587b Abs. 4 BGB bilden. Im übrigen wird auch die richterliche Entscheidungsfreiheit durch den in § 1587b Abs. 4 BGB angezogenen § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß bei Durchführung eines Ausgleichs nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB die Höhe nicht disponibel ist. Mangelnder Effizienz dieses Ausgleichs für den Berechtigten muß durch Regelungen nach § 1587b Abs. 3 BGB und bei mangelnder Wirksamkeit auch eines solchen Ausgleichs durch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechnung getragen werden.
3. Zahlungsschwierigkeiten des Ausgleichspflichtigen bei Verpflichtungen aus § 1587b Abs. 3 BGB bewirken keine Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 1587b Abs. 4 BGB; ihnen kann durch § 1587d BGB oder ebenfalls einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Genüge geschehen.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Januar 1981 - 1 UF 228/80

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Kosten und Gebühren; Auslagenhaftung in isolierten Sorgerechtsverfahren.
BGB § 1671; KostO §§ 2, 94

Über Auslagen, die in isolierten Sorgerechtsverfahren bei Familiengerichten entstanden sind, ist entsprechend § 94 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 KostO zu entscheiden; § 2 Nr. 2 KostO ist nicht anzuwenden.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Januar 1981 - 2 WF 361/80
JurBüro 1981, 1052

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Ehewohnung und Hausrat; Ausgleichszahlung und Aufrechnung in Hausratsteilungsverfahren.
BGB § 387; HausrVO § 8

Gegen die Ausgleichsforderung nach § 8 Abs. 3 S. 2 HausrVO kann in dem Hausratsverfahren, in dem eine Ausgleichszahlung angeordnet wird, noch nicht aufgerechnet werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 2 UF 408/80
FamRZ 1981, 293

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß als Teil des Unterhaltsanspruchs; Prozeßkostenvorschußpflicht zwischen geschiedenen Eheleuten für eine Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich.
BGB §§ 1361a, 1569; ZPO § 621f

1. Auch zwischen geschiedenen Ehegatten kann eine Prozeßkostenvorschußpflicht bestehen.
2. Die Prozeßkostenvorschußpflicht erstreckt sich auch auf Zugewinnausgleichsprozesse.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Januar 1981 - 2 WF 14/81
FamRZ 1981, 275

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Versorgungsausgleich bei Beamten.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55

1. Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs ist im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 2 a) BeamtVG von der Endstufe der bei Ende der Ehezeit erreichten Besoldungsgruppe auszugehen, nicht von der bei Eheende erreichten Stufe.
2. Im Rahmen des § 55 Abs. 2 b) BeamtVG ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit von dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zur Altersgrenze, nicht nur bis zum Eheende zu berechnen.
3. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die gesamt bis zum Eheende erworbene Rentenanwartschaft, nicht nur der auf die Ehezeit entfallende Anteil zu berücksichtigen (gegen OLG München FamRZ 1980, 1025).

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Januar 1981 - 6 UF 287/80
FamRZ 1981, 467 = FRES 8, 220

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Höferecht; Grundstücksveräußerung durch die befreite Hofvorerbin nach Verlust der Hofeigenschaft ohne Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts aus § 7 Abs. 2 HöfeO a.F.
BGB §§ 2113, 2136 BGB; HöfeO §§ 1, 7, 8; 2. HöfeOÄndG

1. Der Verlust der Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung (hier: Ehegattenhof) durch Absinken des Wirtschaftswertes unter 10.000 DM und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch gemäß § 1 Abs. 3 HöfeO n.F. wird nicht dadurch gehindert, daß dieser Tatbestand während des Bestehens einer Hofvorerbschaft eintritt, die unter der Geltung des früheren Höferechts durch Erbvertrag im Jahre 1953 angeordnet, und durch den Tod des Ehemannes vor dem 1. Juli 1976 eingetreten ist.
2. War die überlebende Witwe zur befreiten Hofvorerbin eingesetzt, und ist zu dieser Befreiung (§ 2136 BGB) keine Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts aus § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. eingeholt worden, dann hat die zunächst schwebend unwirksame Befreiungsanordnung durch den Verlust der Hofeigenschaft endgültig Wirksamkeit erlangt.

OLG Hamm, Beschluß vom 19. Januar 1981 - 15 W 124/80
OLGZ 1981, 275 = JMBl NW 1981, 80 = Rpfleger 1981, 234

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Verfahrensrecht; Restitutionsklage; Begriff »neues« Gutachten« iSd § 641i ZPO.
ZPO § 641i

1. Ein »neues« Gutachten im Sinne des § 641i ZPO liegt dann vor, wenn das neue Gutachten das ältere Beweisergebnis grundlegend erschüttert, also etwa ein früheres Gutachten fragwürdig oder falsch erscheinen läßt.
2. Der Grund für die Privilegierung eines Gutachtens als Restitutionsgrund ist auch darin zu sehen, daß die Wissenschaft fortschreitet, und deshalb neue Gutachten plötzlich klare Beweisergebnisse bringen, die früher nicht möglich waren.

OLG Hamm, Urteil vom 23. Januar 1981 - 19 U 34/80
DAVorm 1981, 472

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Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit.
BGB § 1587c

1. Grobe Unbilligkeit, die zu dem Ausschluß oder zu der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führt, kann in der Regel nicht schon dann anerkannt werden, wenn es der Berechtigte bei bestehender Lebensgemeinschaft unterlassen hat, eine Altersvorsorge zu treffen.
2. Durch § 1587c Nr. 1 BGB werden auch Fälle eines persönlichen Fehlverhaltens erfaßt; es muß sich hierbei jedoch um besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handeln. Bei Fehlverhalten, das keinen Einfluß mehr auf den Fortbestand der Ehe gehabt hat, kommt ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs im wesentlichen nur bei Verbrechen und schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Verpflichteten in Betracht.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Januar 1981 - 2 UF 274/80
FamRZ 1981, 473 = FRES 9, 283

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Verfahrensrecht; Streitwert einer Unterhaltsklage; Unterhalt für den in dem Zeitpunkt der Klageeinreichung laufenden Monat; kostenrechtlicher Begriff der Rückstände.
GKG § 17

1. Der Unterhalt für den in dem Zeitpunkt der Klageeinreichung laufenden Monat ist kostenrechtlich kein Rückstand.
2. Zu dem Streitwert bei Klage und Widerklage.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. Januar 1981 - 4 WF 437/80
FamRZ 1981, 809 = JurBüro 1981, 737

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Entscheidungen OLG Hamm 01/1981 - FD-Platzhalter-rund
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