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Entscheidungen OLG Koblenz 06/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 06/1981



Unterhaltsrecht; Auskunftspflichten; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen.
BGB § 1605; GVG § 23b

1. § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG ist so auszulegen, daß die Norm grundsätzlich auch alle diejenigen Ansprüche erfaßt, deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts - Familiengericht - nach Sinn und Zweck der genannten Norm geboten erscheint (wie BGH FamRZ 1978, 582, 584 = BGHF 1, 105).
2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das eheliche Kind auf Auskunfterteilung gegen einen Elternteil klagt, oder ob dieser seinerseits von dem Kind Auskunft über dessen Einkommen verlangt, um danach die Höhe seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bestimmen zu können: Auch dieser Auskunftsanspruch betrifft die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind.

OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Juni 1981 - 13 SmA 4/81
FamRZ 1981, 992

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Versorgungsausgleich bei einem Beamten; Übernahme des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach der Ehezeit in ein Beamtenverhältnis.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

1. Wird der ausgleichspflichtige Ehegatte nach der Ehezeit in ein Beamtenverhältnis übernommen, so ist seine Anwartschaft auf Beamtenversorgung, soweit in die Ehezeit fallende Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt werden, in den Versorgungsausgleich mit der Folge einzubeziehen, daß ein Quasi-Splitting möglich wird.
2. Für die Höhe des Ausgleichsanspruchs sind jedoch allein die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgebend.

OLG Koblenz, Beschluß vom 22. Juni 1981 - 13 UF 891/79
FamRZ 1982, 72

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