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Entscheidungen OLG München 09/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 09/1981



Prozeßkostenhilfe; Kostenfragen in Scheidungsverfahren; Übergangsfall Armenrecht und Prozeßkostenhilfe; Beweisgebühr bei Auskunftseinholung von Versorgungsträgern oder dem Jugendamt.
BRAGO §§ 31, 123; FGG §§ 12, 53b; JWG § 48a; PKHG Art. 5 Nr. 1

1. Sofern das Armenrecht nach den bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Vorschriften bewilligt worden ist, folgt die Vergütung des Armenanwalts nach altem Recht.
2. Die Einholung von Auskünften der Versorgungsträger löst ebenso wie die Einholung des Jugendamtsberichts in Sorgerechtsverfahren keine Beweisgebühr aus, sofern dadurch nicht unter den Beteiligten streitige Tatsachen aufgeklärt werden.

OLG München, Beschluß vom 1. September 1981 - 11 WF 1075/81
JurBüro 1982, 413

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Kosten und Gebühren; Anwaltsgebühren bei Anhörung von Verfahrensbeteiligten in Scheidungsfolgesachen (hier: Regelung der elterlichen Gewalt) und Einholung amtlicher Auskünfte durch das Gericht (hier: Versorgungsausgleichsverfahren).
BRAGO § 31

Die Anhörung von Verfahrensbeteiligten in Verfahren zur Regelung der elterlichen Gewalt und die Einholung amtlicher Auskünfte durch das Gericht in Versorgungsausgleichsverfahren über Tatsachen, über die kein Streit besteht, lösen keine anwaltliche Beweisgebühr aus.

OLG München, Beschluß vom 14. September 1981 - 11 WF 1063/81
AnwBl 1982, 376

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Versorgungsausgleich; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; keine Beschwerde bei geringfügigem Rechenfehler im Versorgungsausgleich.
BGB § 1587b; FGG § 20

Erstrebt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Beschwerde nur eine Korrektur der Entscheidung zum Versorgungsausgleich um 0,20 DM, ist die Beschwerde infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

OLG München, Beschluß vom 17. September 1981 - 4 UF 175/81
FamRZ 1982, 187

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Ehescheidung; Verfahrensrecht; Feriensache bei Teilanfechtung von Verbundurteilen in Ehescheidungssachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist; entschuldbarer Rechtsirrtum des Rechtsanwalts.
GVG §§ 199, 200; ZPO §§ 85, 223, 233

1. Bei der Teilanfechtung eines Verbund-Scheidungsurteils hinsichtlich der Unterhaltszahlung handelt es sich um eine Feriensache.
2. Ist die Scheidungssache nicht durch Anfechtung in die Berufung gelangt, und damit auch nicht zu verhandeln, so ist die Unterhaltssache beschleunigungsbedürftig. Dem steht nicht entgegen, daß bei der Teilanfechtung eines Verbundurteils in Folgesachen der Verbund andauert.
3. Bei Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf einem entschuldbaren Rechtsirrtum des Rechtsanwalts (hier: über die Einordnung des Rechtsstreits in den Bereich der Feriensachen) beruht.

OLG München, Beschluß vom 29. September 1981 - 2 UF 1002/81
VersR 1982, 174

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