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Entscheidungen OLG Braunschweig 1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Braunschweig 1981



Versorgungsausgleich; Voraussetzungen für die Begründung von Rentenanwartschaften; Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Begriff des unverfallbaren Teils des Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587a, 1587b; BeamtVG § 10; BetrAVG § 1

Die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist als unverfallbar jedenfalls dann in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf seiten des Ausgleichsberechtigten besteht, und wenn der Berechtigte die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG erfüllt, zumindest aber die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erbringt, so daß zum Ende der Ehezeit ein Anspruch auf eine Rente gesichert ist.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 2. Januar 1981 - 2 UF 28/80

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Versorgungsausgleich und Unterhalt bei Ruhegeldbeziehern; Berufung gegen die Vornahme des Versorgungsausgleichs; Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Betriebsrenten; Berechnung des Unterhalts unter Zugrundelegung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; billige Aufteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens im Mangelfall; Sozialhilfesätze als Orientierungshilfe für die Bestimmung des Unterhalts im Mangelfall.
BGB §§ 1569, 1572, 1581, 1587b, 1587f

1. Zum Ausgleich einer Betriebsrente ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich anzuordnen, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Beiträge entrichtet würden, und wenn sich die Ehegatten darüber einig sind.
2. Reicht das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen zur Deckung des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht aus, ist gemäß § 1581 BGB eine billige Aufteilung vorzunehmen.

OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Januar 1981 - 1 UF 15/80

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Unterhaltsrecht; Auskunftspflicht geschiedener Eheleute untereinander.
BGB §§ 242, 1605; ZPO § 91a

Im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern sind beide Elternteile verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über ihre Einnahmen und ihr Vermögen zu erteilen (§ 1605 Abs. 1 BGB entsprechend).

OLG Braunschweig, Beschluß vom 8. Januar 1981 - 1 WF 77/80
FamRZ 1981, 383 = NdsRpfl 1981, 58 = FRES 8, 368

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Versorgungsausgleich; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei beiderseitigem Bezug von Altersrente der geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; gröbliche Verletzung der Pflicht des Beitrags zum Familienunterhalt durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
BGB §§ 1587b, 1587f, 1587h

Eine Ehefrau, die während der Ehe ihre Berufstätigkeit aufgibt, verletzt dann nicht gröblich ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, wenn ihre Berufstätigkeit zur Deckung des Familienunterhalts nicht geboten war.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 20. Mai 1981 - 1 UF 160/79

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen; Reihenfolge der Unterhaltsschuldner.
BGB §§ 1578, 1581, 1584

1. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen kommt es nicht auf den derzeitigen tatsächlichen Verdienst des Pflichtigen, sondern auf das erzielbare Einkommen an.
2. Grundsätzlich haften die geschiedenen Ehegatten vor den Verwandten für den gegenseitigen Unterhalt. Das gilt jedoch nicht, wenn der verpflichtete Ehegatte unter den angemessenen Selbstbehalt sinken würde.

OLG Braunschweig, Urteil vom 3. Juni 1981 - 1 UF 161/80

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Versorgungsausgleich; Durchführung nach einer Ehescheidung; Berechnung einer eheanteiligen dynamischen Rente; Rechte und Pflichten eines versorgungsausgleichspflichtigen Ehegatten; Ausgleich verfallbarer Anwartschaften.
BGB §§ 1587a, 1587b

1. Auf seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten sind verfallbare Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch nicht zu berücksichtigen; sie sind dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten dagegen ist eine verfallbare Anwartschaft ausgleichsmindernd zu berücksichtigen.
2. Grundsätzlich ist eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht zu Lasten der rechtsmittelführenden Partei zulässig. Diese Regel ist aber bei Rechtsmitteln der Versicherungsträger nicht anzuwenden, weil Rechtsmittel der Rententräger prinzipiell weniger das Ziel einer finanziellen Entlastung des Versicherungsträgers, sondern in erster Linie das Ziel einer richtigen Rechtsanwendung haben.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 9. Juli 1981 - 1 UF 51/81

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Versorgungsausgleich; öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Übertragung von Rentenanwartschaften; Ausgleich während der Ehezeit erworbener Rentenanwartschaften aus einer Zusatzversorgung.
BGB § 1587b

Bei dem Wertausgleich im Versorgungsausgleich sind Betriebsrenten und Zusatzversorgungen in die Berechnung so mit einzubeziehen, daß nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen ist.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 28. Juli 1981 - 2 UF 91/81

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Einlegung einer Berufung in einer Kindschaftssache bei dem sachlich unzuständigen Landgericht.
GVG § 119; ZPO §§ 85, 233, 518, 640

In Kindschaftssachen ist die Berufungsfrist nicht gewahrt, wenn die Berufung bei dem sachlich unzuständigen Landgericht anstatt bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt, und wenn versäumt wird, die rechtzeitige Einlegung bei dem Oberlandesgericht nachzuholen; das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht insofern dem Verschulden der Partei gleich.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 23. November 1981 - 3 U 117/81
DAVorm 1982, 489

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Abstammungsrecht; Verfahrensrecht; Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 641i ZPO; »neues Gutachten.
ZPO § 641i

Eine Restitutionsklage ist bereits dann zulässig, wenn die Vorinstanz bei Vorliegen des neuen Gutachtens die Klage nicht hätte abweisen dürfen, ohne weiteren Beweis zu erheben.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 27. November 1981 - 3 W 29/81
DAVorm 1982, 198

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Versorgungsausgleich hinsichtlich einer dynamisierten Betriebsrente; Errechnung eines Einkaufsbetrages bei Ausgleich einer Betriebsrente.
BGB § 1587b

Zur Errechnung eines Einkaufsbetrages bei Ausgleich einer Betriebsrente.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 30. Dezember 1981 - 1 UF 80/81

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