Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen Kammergericht 08/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 08/1981



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf des Kindes bei Heimunterbringung oder bei Betreuung in einer Pflegestelle; Vorrang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs gegenüber der wirtschaftlichen Jugendhilfe; Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch bei Zahlung an Pflegeeltern.
JWG §§ 5, 6, 81

1. Auch wenn das dem einzigen Unterhaltsverpflichteten zustehende Kindergeld den Pflegeeltern des Kindes zu der Bestreitung des Kindesunterhalts ausgezahlt wird, wird es in vollem Umfange und ausschließlich zugunsten des Unterhaltsverpflichteten auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet, wenn der Unterhaltsverpflichtete die einzige Person ist, deren Unterhaltsverpflichtung zum Zuge kommt.
2. Das gemäß §§ 5, 6 JWG gezahlte Familienpflegegeld läßt den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch unberührt.
3. Im Falle einer Heimunterbringung oder der Betreuung des Kindes in einer Pflegestelle richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach der Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten.

Kammergericht, Urteil vom 7. August 1981 - 17 UF 1317/81
DAVorm 1982, 808

Speichern Öffnen kg-1981-08-07-1317-81.pdf (72,55 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch eines volljährigen Schülers gegen seine Eltern auf Unterhalt.
BGB §§ 1601, 1602, 1610

1. Die unterhaltspflichtigen Eltern können einen volljährigen Oberschüler nicht darauf verweisen, daß dieser verpflichtet sei, neben dem Schulbesuch einen Teil des Bedarfs durch Ausübung einer Nebentätigkeit selbst abzudecken.
2. Der Senat hält im Grundsatz an seiner Rechtsprechung fest, daß der Unterhaltsbedarf eines noch in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, dessen Eltern über ein durchschnittliches bis gutes Einkommen verfügen, in der Regel auf einen bestimmten monatlichen Betrag festzusetzen ist (KG FamRZ 1979, 64); wegen der inzwischen eingetretenen Preissteigerungen veranschlagt er den Bedarf jetzt mit 750 DM.
3. Lebt der in der Ausbildung befindliche Jugendliche noch bei einem Elternteil, so wirkt sich dies bedarfsmindernd aus, weil nach einem allgemeinen Erfahrungssatz geringere Kosten anfallen, wenn mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Der Senat hält einen Abschlag von 150 DM für angebracht.

Kammergericht, Urteil vom 11. August 1981 - 17 UF 1099/81
FamRZ 1982, 516 = ZfSch 1982, 202

Speichern Öffnen kg-1981-08-11-1099-81.pdf (79,19 kb)
_______________

Ehescheidung; Trennungsjahr bei sog. Scheinehen; Prozeßkostenhilfe für die Scheidung von sog. Scheinehen; Prozeßkostenvorschuß für das Scheidungsverfahren eines volljährigen Kindes.
BGB §§ 1565, 1567, 1601, 1603, 1610; ZPO §§ 114, 117

1. Das Trennungsjahr ist auch in Fällen von sogenannten Scheinehen regelmäßig abzuwarten.
2. Das Trennungsjahr beginnt - wenn eine häusliche Gemeinschaft nicht begründet war - mit dem Zeitpunkt, in dem der scheidungswillige Partner den Scheidungswillen kundtut.
3. Eltern sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich verpflichtet, ihrer unterhaltsberechtigten studierenden Tochter auch die Sondermittel für die Durchführung der Ehescheidung zur Verfügung zu stellen.
4. Im Falle des Ausbleibens solcher Mittel muß der Antragsteller sie sich während des Trennungsjahres durch eigene Arbeit, auch Gelegenheitsarbeit, beschaffen; die Unmöglichkeit des Gelderwerbs kann auch unter den gegenwärtigen Arbeitsmarktverhältnissen in Berlin von einem jungen unabhängigen Menschen nur in Ausnahmefällen dargetan werden.

Kammergericht, Beschluß vom 12. August 1981 - 3 WF 3833/81
NJW 1982, 112

Speichern Öffnen kg-1981-08-12-3833-81.pdf (66,35 kb)
_______________

Erbrecht; Kosten und Gebühren; »Erteilung« eines Erbscheins bzw. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei Übersendung der Nachlaßakten an das Grundbuchamt zur Grundbuchberichtigung; Geschäftswert der Gebühr.
KostO §§ 107, 109, 130

1. Ein Erbschein bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis ist auch ohne die Erteilung von Ausfertigungen jedenfalls auch dann verfahrensrechtlich wirksam geworden und damit im Sinne der Gebührentatbestände der § 107 Abs. 1 S. 1, 109 Abs. 1 Nr. 2 KostO »erteilt« worden, wenn die die Urschrift enthaltenden Nachlaßakten von dem Grundbuchamt für die Berichtigung des Grundbuchs verwertet worden sind, nachdem ein dahingehender Antrag bei dem Grundbuchamt gestellt wurde; für diesen kommt es nur auf seinen objektiven Erklärungsinhalt an.
2. Wird nach einer solchen Auswertung der Nachlaßakten durch das Grundbuchamt der Antrag auf Erteilung des Erbscheins bzw. des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgenommen, so ist der Geschäftswert gemäß § 107 Abs. 3 KostO nur nach dem Wert des betroffenen Grundstücks zu berechnen.

Kammergericht, Beschluß vom 14. August 1981 - 1 W 4446/80
JurBüro 1981, 1714 = Rpfleger 1981, 497

Speichern Öffnen kg-1981-08-14-4446-80.pdf (68,32 kb)
_______________

Ehescheidung; Verfahren nach Anfechtung einer Vorabentscheidung über die Ehescheidung.
ZPO §§ 252, 628; FGG §§ 19, 20

Hat das Familiengericht einem Scheidungsantrag gemäß § 628 ZPO vor der Entscheidung über Folgesachen stattgegeben, so unterliegt es nicht dem Ermessen des Richters, ob er das Verfahren in der ersten Instanz fortsetzen will; vielmehr ist es in den noch nicht erledigten Folgesachen von dem Familiengericht selbst dann fortzusetzen, wenn das Rechtsmittelgericht wegen des erledigten Teils befaßt ist.

Kammergericht, Beschluß vom 19. August 1981 - 2 WF 3887/81
FamRZ 1982, 320

Speichern Öffnen kg-1981-08-19-3887-81.pdf (54,48 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuung gemeinsamer Kinder durch beide Elternteile.
BGB §§ 1570, 1577, 1578

Zu der Höhe des Unterhaltsanspruchs geschiedener Ehegatten, wenn die Voraussetzungen eines Unterhaltsbestandes (hier: § 1570 BGB) für jeden Ehegatten gegeben sind.

Kammergericht, Urteil vom 21. August 1981 - 17 UF 5080/80
FamRZ 1982, 386

Speichern Öffnen kg-1981-08-21-5080-80.pdf (85,96 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhaltsrückstand für die Zeit des Getrenntlebens; Erwerb des Unterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit; Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über das 60. Lebensjahr hinaus trotz Bezugs von vorgezogenem Altersruhegeld.
BGB §§ 1361, 1571

Vorgezogenes Altersruhegeld bei Frauen von 60 Jahren an beseitigt ihre unterhaltsrechtliche Arbeitsobliegenheit nicht.

Kammergericht, Urteil vom 31. August 1981 - 18 UF 4367/80
FamRZ 1981, 1173

Speichern Öffnen kg-1981-08-31-4367-80.pdf (53,25 kb)
Entscheidungen Kammergericht 08/1981 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel