Entscheidungen Kammergericht 03/1981
ZPO §§ 114, 117
Das nichteheliche, auf Feststellung der Vaterschaft antragende Kind erhält nur dann Prozeßkostenhilfe, wenn es glaubhaft macht, daß es die Prozeßkosten aus eigenen Mitteln nicht aufzubringen vermag. Hierzu gehört auch, daß es von seiner Mutter keinen hinreichenden Prozeßkostenvorschuß erhalten kann. § 1 der VO zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe vom 24. November 1980 (BGBl I 2163) ändert daran nichts.
Kammergericht, Beschluß vom 13. März 1981 - 3 W 1081/81
NJW 1982, 111 = DAVorm 1982, 299 [Ls]


Elterliche Sorge; Entziehung der elterlichen Sorge für ein in Strafhaft geborenes Kind.
BGB §§ 1666, 1666a; FGG § 50a
Sind beide Eltern wegen Mordtaten an Kindern zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, so ist dies Anlaß, ihnen im Wege vorläufiger Anordnung die Personensorge für ihr in der Vollzugsanstalt geborenes Kind bereits zur Zeit der Geburt zu entziehen, wenn sie die Absicht haben, das Kind für die Zeit bis zu dem Eintritt der Schulpflicht zu sich in die Vollzugsanstalt zu nehmen; es ist nicht erforderlich, daß sie darüber hinaus bei der Ausübung der elterlichen Sorge für dieses Kind versagen.
Kammergericht, Beschluß vom 13. März 1981 - 1 W 4662/80
FamRZ 1981, 590 = FRES 9, 363


Versorgungsausgleich; auf die Ehezeit entfallende Anwartschaften für eine Zurechnungszeit.
BGB §§ 1587a, 1587c; RVO §§ 1260, 1304
1. Die auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften für eine Zurechnungszeit im Sinne von § 1260 RVO sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, auch wenn der Ehegatte bereits bei Eingehung der Ehe Erwerbsunfähigkeitsrente bezog.
2. Zur groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB.
Kammergericht, Beschluß vom 19. März 1981 - 15 UF 5201/80
FamRZ 1981, 680


Elterliche Sorge; Legitimation eines nichtehelichen Kindes eines ausländischen Vaters; Anforderungen an die Berücksichtigung des Kindeswohles.
BGB §§ 1600 ff, 1671; GG Art. 3; EGBGB Art. 22, Art. 30
1. Die Legitimation eines nichtehelichen Kindes durch die nachfolgende Ehe einer Deutschen mit einem Ausländer bestimmt sich nach dessen Heimatrecht. Art. 22 Abs. 1 EGBGB, Art. 3 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen.
2. Das ägyptische Recht verweist insoweit nicht auf deutsches Recht zurück.
3. Erkennt das ägyptische Recht ausnahmsweise die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung ägyptischer Bürger der koptisch-katholischen Glaubensgemeinschaft an, so setzt dies immer voraus, daß die Ehe im religiösen Ritus geschlossen worden ist.
4. Fehlt diese Voraussetzung, so gebietet Art. 30 EGBGB keine Annahme der Legitimation.
Kammergericht, Beschluß vom 27. März 1981 - 3 UF 2406/80
NJW 1982, 528 = IPRspr 1981, 274


Erbrecht; Verwahrung des Erbvertrags nach erster Eröffnung.
BGB §§ 2258a, 2273, 2300
Ist ein Erbvertrag, der letztwillige Bestimmungen für mehrere Erbfälle enthält, nach dem Tode des erstversterbenden Vertragsschließenden eröffnet worden, so ist für die anschließende besondere amtliche Verwahrung das bisherige Verwahrungsgericht örtlich zuständig.
Kammergericht, Beschluß vom 31. März 1981 - 1 AR 18/81
Rpfleger 1981, 304


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