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Entscheidungen OLG Koblenz 11/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 11/1981



Unterhaltsprozeßrecht; Voraussetzungen für die Herabsetzung einer durch Prozeßvergleich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung; wesentliche Änderung des Geschäftsgrundlage eines Vergleichs; Vorsehbarkeit einer Verschlechterung zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten bereits bei Vertragsabschluß.
BGB § 242; ZPO § 323, 850h

1. Die Herabsetzung einer durch Prozeßvergleich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Geschäftsgrundlage des Vergleichs wesentlich geändert hat, und ein Festhalten daran gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde.
2. Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten eingetretene Verschlechterung bei Vertragsabschluß für diesen vorhersehbar war.
3. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO muß sich der Unterhaltsverpflichtete, der schon bei Vergleichsschluß in der Praxis seines Vaters tätig war, und der jetzt einer für ihn ungünstigen Änderung seines Gehalts zugestimmt hat, sich hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit so behandeln lassen, als ob er eine angemessene Vergütung erhalte.

OLG Koblenz, Urteil vom 2. November 1981 - 13 UF 348/81
DAVorm 1982, 493

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; kein Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung durch die Namensänderung des unterhaltsberechtigten Kindes nach dem Stiefvater.
BGB §§ 1601, 1602, 1605, 1618

Eine Unterhaltsverpflichtung entfällt nicht durch die Namensänderung des unterhaltsberechtigten Kindes nach dem Stiefvater.

OLG Koblenz, Urteil vom 9. November 1981 - 13 UF 522/81
DAVorm 1982, 591

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Versorgungsausgleich; durch Dritte verursachter Tod des versorgungsausgleichspflichtigen Ehegatten; keine Ausgleichspflicht.
BGB §§ 844, 1587e; StVG § 10

1. Auch nach dem durch den Dritten verursachten Tod des versorgungsausgleichspflichtigen Ehegatten kann der überlebende Ehegatte von dem Erben des Verstorbenen und nicht von dem Schädiger die Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung verlangen.
2. Ein solcher Zahlungsanspruch kann nicht aus dem Gesichtspunkt entgangenen gesetzlichen Unterhalt (§ 10 Abs. 2 StVG, § 844 Abs. 2 BGB) hergeleitet werden, da insoweit keine Gleichstellung zwischen dem Anspruch auf Versorgungsausgleich und dem auf gesetzlichen Unterhalt besteht.

OLG Koblenz, Beschluß vom 24. November 1981 - 12 W 505/81
FamRZ 1982, 175

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