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Entscheidungen OLG Bamberg 09/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 09/1981



Unterhaltsrecht; Bemessung des Unterhalts in Mangelfällen.
BGB §§ 1601, 1602, 1603

1. Reicht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des erwerbstätigen, das Kindergeld nicht beziehenden Unterhaltsschuldners nicht aus, unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts die nach der Düsseldorfer Tabelle bemessenen Bedarfswerte der Kinder sowie den Mindestbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu decken (sogenannter Mangelfall), so ist das verfügbare Einkommen (Nettoeinkommen abzüglich Eigenbedarf) vor dem Vollzug des Kindergeldausgleichs anteilig auf die Unterhaltsberechtigten zu verteilen, und zwar nach der Formel: Verfügbares Einkommen mal jeweiliger Tabellenwert bzw. Mindestbedarf des Ehegatten geteilt durch die Summe der Bedarfswerte aller Unterhaltsberechtigten.
2. Ein Kindergeldausgleich zugunsten des Unterhaltsschuldners kommt nur in Betracht, wenn der nach diesem Rechenschritt geschuldete Unterhaltsbetrag unter Einschluß des an sich auf den Unterhaltsschuldner entfallenden Kindergeldanteils den jeweiligen Tabellensatz der untersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt. In diesem Falle ist der an sich geschuldete Unterhaltsbetrag in dem Umfange zu kürzen, in dem er unter Einschluß des anteiligen Kindergeldes den jeweiligen Tabellenwert der untersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt.
3. Erreicht die Summe aus den beiden genannten Werten gerade den jeweiligen Tabellenbetrag, oder bleibt sie darunter, so verbleibt es bei dem nach der eingangs angeführten Rechnung ermittelten Unterhaltsbetrag.

OLG Bamberg, Beschluß vom 16. September 1981 - 2 WF 123/81
FamRZ 1982, 519

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Kosten und Gebühren; Verrechnung von Prozeßkostenvorschüssen im Kostenfestsetzungsverfahren.
BGB § 1360a; ZPO § 103

Die Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen ist, soweit sie unstreitig ist, auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen: Unter dem Gesichtspunkt der Tilgung sind gezahlte Prozeßkostenvorschüsse von den seitens des Vorschußgebers zu erstattenden Beträgen abzuziehen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 22. September 1981 - 2 WF 130/81
JurBüro 1982, 449

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Zeitpunkt der Bestimmung des Streitwertes in Ehesachen.
GKG § 12; ZPO § 4

Der Gegenstandswert einer Ehesache richtet sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in dem Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrages. Nur bei einer Verbesserung dieser Verhältnisse ist der Zeitpunkt der Instanzbeendigung maßgebend.

OLG Bamberg, Beschluß vom 23. September 1981 - 2 WF 89/81
JurBüro 1981, 1704

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Rechtsmittel; Rechtsbehelf gegen eine Vollstreckung aus einer befristeten einstweiligen Anordnung auf Unterhalt.
ZPO §§ 620f, 766

Bei einer »für die Dauer des Eherechtsstreits« ergangenen einstweiligen Anordnung »Ehegattenunterhalt« ist nach Rechtskraft der Scheidung § 620f ZPO nicht entsprechend anwendbar. Insbesondere kann die Wirkungslosigkeit der einstweiligen Anordnung nicht durch Beschluß des Familiengerichts ausgesprochen werden; die Erschöpfung des Titels ist vielmehr gegebenenfalls im Wege des § 766 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht geltend zu machen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 23. September 1981 - 2 WF 116/81
FamRZ 1982, 86 = Rpfleger 1982, 30

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Rechtsmittel; Beschwer von Rentenversicherungsträgern aufgrund einer Vereinbarung nach § 1587o BGB.
BGB § 1587o; FGG § 20; ZPO § 621e

Die Rentenversicherungsträger sind schon dann in dem für das Vorliegen einer Beschwer erforderlichen Maße in ihrer Rechtsstellung betroffen, wenn überhaupt keine Anwartschaften übertragen oder begründet werden (hier: wegen einer Vereinbarung nach § 1587o BGB).

OLG Bamberg, Beschluß vom 23. September 1981 - 2 UF 120/81
FamRZ 1983, 77

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