Entscheidungen OLG Bamberg 03/1981
BGB §§ 1361, 1601, 1605
1. Bei außergewöhnlich hohen Einkommen ist der angemessene Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten nicht anhand von Tabellen, sondern konkret zu ermitteln. Die Annahme einer den konkreten Bedarf nach oben begrenzenden sogenannten Sättigungsgrenze ist mit der gesetzlichen Unterhaltsregelung nicht vereinbar.
2. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sind jedoch auch bei außergewöhnlich hohen Einkünften der Eheleute erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
3. Ist das von dem Unterhaltspflichtigen zugestandene monatliche Nettoeinkommen so hoch, daß der nach dem konkreten Bedarf errechnete und beziffert geltend gemachte Unterhalt davon in jedem Fall gedeckt werden kann, so ist eine gleichwohl erhobene Klage auf Auskunft und Vorlage von Belegen nicht begründet.
4. Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts.
OLG Bamberg, Urteil vom 10. März 1981 - 7 UF 96/80
FamRZ 1981, 668 = FRES 8, 332 = DAVorm 1981, 775 [Ls]


Versorgungsausgleich; Versorgungsanrechte der Bayerischen Ärzteversorgung.
BGB §§ 1587, 1587a
Versorgungsanrechte der Bayerischen Ärzteversorgung sind der Bestimmung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c) BGB zuzuordnen. Da lediglich die Versorgungsleistungen dieses Versorgungswerkes dynamisiert sind (§ 29 der Bayerischen Ärzteversorgung), während die Versorgungsanrechte selbst keiner Wertanpassung unterliegen, sind die Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung ohne Einschränkung mit Hilfe der Barwert-Verordnung in Barwerte umzurechnen (§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB).
OLG Bamberg, Beschluß vom 11. März 1981 - 2 UF 192/80
FamRZ 1982, 74


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