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Entscheidungen OLG München 01/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 01/1981



Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Streitwert einer Auflassungsklage ohne Abzug von Verbindlichkeiten und Nichtbeachtung einer geringeren Gegenforderung; Bindung der Parteien durch Einverständnis zur Streitwertfestsetzung vor der Entscheidung.
GKG §§ 12, 15, 25; ZPO § 6

In der vor der Entscheidung abgegebenen Einverständniserklärung einer Partei oder eines Parteivertreters in die Festsetzung eines bestimmten Streitwertes liegt weder ein verbindlicher Rechtsmittelverzicht, noch entfällt dadurch die Beschwer (im Anschluß an OLG Nürnberg Rpfleger 1956, 269; OLG Stuttgart Justiz 1969, 226; gegen OLG Bamberg JurBüro 1975, 1463; OLG Hamburg MDR 1977, 407).

OLG München, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 5 W 2607/80
JurBüro 1981, 892 = MDR 1981, 501

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Erbrecht; Anfechtungsgrund eines Testamentes; Zugehörigkeit zu der Hare-Krishna-Sekte als Bestimmung der Erblasserin durch irrige Annahmen oder Erwartungen zur Einsetzung des Arrestbeklagten als Alleinerben; Sinn und Zweck eines Arrestes.
BGB § 2078

Zu der Frage, ob die Zugehörigkeit der Erben zur Hare-Krishna-Sekte ein Grund für eine Testamentsanfechtung sein kann.

OLG München, Urteil vom 13. Januar 1981 - 17 U 3742/80
NJW 1983, 2577 = KirchE 18, 371

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Versorgungsausgleich; Ausgleich von Anwartschaften eines Beamten auf Probe.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

1. Das Ende der Ehezeit in Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB ist Stichtag für die Höhe der Versorgungsanwartschaft (Quantität), nicht für deren Art (Qualität); diese ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen.
2. Bei einem ehemaligen Zeitsoldaten, der am Ende der Ehezeit Beamter auf Widerruf, in dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber Beamter auf Probe war, ist der Versorgungsausgleich daher im Wege des Quasisplittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) vorzunehmen. Für die Bewertung der Versorgungsanwartschaft ist auf die Verhältnisse am Ende der Ehezeit abzustellen.

OLG München, Beschluß vom 22. Januar 1981 - 4 UF 155/80
FamRZ 1981, 677

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Arbeitspflicht einer getrennt lebenden Ehefrau trotz Kinderbetreuung (hier: stundenweise Pflicht einer Übersetzerin zu eigener Erwerbstätigkeit); Abänderung bestehender Unterhaltspflichten; Erfordernis wesentlich veränderter Lebensverhältnisse für eine Anpassung des Unterhalts.
BGB §§ 1361, 1570, 1578; ZPO § 323

1. Einer getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau ist es trotz der Betreuung von zwei Kindern im Alter von neun und elf Jahren zumutbar, einer wenigstens stundenweisen beruflichen Tätigkeit als Übersetzerin zu Hause nachzugehen.
2. In Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO ist der Richter gehindert, eine andere Berechnungsmethode zum Vorsorgeunterhalt anzuwenden, als sie der abzuändernden Entscheidung zugrunde liegt.

OLG München, Urteil vom 29. Januar 1981 - 16 UF 1223/80
FamRZ 1981, 461 = FRES 9, 293

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