Entscheidungen Kammergericht 01/1981
BGB § 1360a; ZPO § 93a
Auch in den nach dem neuen Scheidungsrecht zu beurteilenden Fällen kann Prozeßkostenvorschuß nur dann zurückgefordert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers wesentlich verbessert haben, oder wenn die Rückforderung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (so für das früher geltende Recht BGHZ 56, 92 = NJW 1971, 1262 ff).
Kammergericht, Urteil vom 13. Januar 1981 - 17 UF 3304/80
FamRZ 1981, 464


Verfahrensrecht; Aussetzung eines Verfahrens in Familiensachen.
ZPO §§ 251a, 614
Beantragt der Antragsteller in einem Scheidungsverfahren, nach § 614 ZPO zu verfahren, so darf jedenfalls dann nicht statt dessen das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251a ZPO angeordnet werden, wenn der Antragsteller ersichtlich darauf vertraut hat, daß das Verfahren nach § 614 ZPO ausgesetzt werde.
Kammergericht, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 18 WF 18/81
FamRZ 1981, 582


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel