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Entscheidungen OLG Karlsruhe 07/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 07/1981



Prozeßkostenvorschuß; Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Prozeßkostenvorschuß für eine Unterhaltsklage vor Anhängigkeit einer Unterhaltsklage.
BGB §§ 1361, 1579, 1629; ZPO §§ 127a, 935, 940

1. Vor Anhängigkeit einer Unterhaltsklage kann der Unterhaltsgläubiger seinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen. Das Rechtsschutzinteresse für dieses Verfahren entfällt nicht dadurch, daß der Unterhaltsgläubiger nach der Einreichung einer Unterhaltsklage sein Ziel einfacher und schneller durch eine einstweilige Anordnung erreichen könnte: Es ist ihm nämlich nicht zuzumuten, erst durch Einreichung der Klage die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung zu schaffen.
2. Reicht der Unterhaltsgläubiger nach Erlaß eines Verfügungsurteils über Prozeßkostenvorschuß eine Unterhaltsklage ein, so entfällt dadurch nicht ohne weiteres das Rechtsschutzinteresse für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 1981 - 16 UF 23/81
FamRZ 1981, 982

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Ehewohnung und Hausrat; Kriterien der Zuweisung der Ehewohnung.
HausrVO §§ 2, 8, 15

1. Bei der Wohnungszuteilung gemäß § 2 HausrVO ist insbesondere das Wohl der Kinder zu beachten, deren Umwelt nach Möglichkeit zu erhalten ist.
2. Da auf dem Wohnungsmarkt nach allgemeiner Erfahrung Mütter mit minderjährigen Kindern ungleich schwieriger Ersatzwohnraum finden, ist dem anderen (geschiedenen) Ehepartner ein Umzug eher zuzumuten. Eine preisgünstige größere Wohnung soll dem Ehepartner mit den Kindern zugewiesen werden, auch wenn dieser insgesamt über geringere Mittel verfügt als der andere Ehepartner.
3. Investitionen eines Ehepartners in die Wohnung, insbesondere in feste Einrichtungen, sind für die Zuteilung der Ehewohnung nicht maßgeblich, sondern durch Festsetzung einer Zahlung analog § 8 Abs. 3 HausrVO auszugleichen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10. Juli 1981 - 18 UF 65/81
FamRZ 1981, 1087 = Justiz 1982, 24 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit von Kindergeld; Zulässigkeit der Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen und der Verteilung des pfändbaren Betrages.
ZPO §§ 850c, 850e; SGB I §§ 48, 54

1. Die Pfändung von Kindergeldansprüchen kann bereits dann der Billigkeit gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I entsprechen, wenn die zu vollstreckende Forderung auf Leistungen zurückzuführen ist, die den Familienunterhalt insgesamt betreffen.
2. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Kindergeld gemäß § 850e Nr. 2a ZPO.
3. Werden Arbeitseinkommen und Kindergeld gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zusammengerechnet, ist der gemäß § 850c ZPO pfändungsfreie Betrag in erster Linie dem Kindergeld zu entnehmen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13. Juli 1981 - 13 W 180/80
FamRZ 1981, 985 = JurBüro 1981, 1261 = OLGZ 1982, 88 = MDR 1981, 1026 = Rpfleger 1981, 451 = Justiz 1981, 440 = DAVorm 1982, 74 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Beschränkung der Anfechtung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf abtrennbare Teile; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Unverfallbarkeit einer Versorgung nach Ablauf der Wartezeit und vor Eintritt des Versicherungsfalles.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587f; RVO § 1304b; ZPO 621e

1. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können die Beteiligten die Anfechtung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf abtrennbare Teile beschränken. An diese Beschränkung ist das Beschwerdegericht bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gebunden.
2. Die Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nicht schon mit Eintritt der satzungsgemäßen Wartezeit (60 Beitragsmonate) unverfallbar; sie kann allenfalls in Ausnahmefällen, etwa wenn der Berechtigte bereits kurz vor der Altersgrenze steht, insgesamt als unverfallbar bewertet und voll öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden.
3. Unverfallbar ist nach Ablauf der Wartezeit und vor Eintritt des Versicherungsfalles in der Regel nur die nicht dynamische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente, Besitzstandsrente, Betriebsrente). Eine später darüber hinaus erlangte Rente (Betriebsrente, Versorgungsrente) ist schuldrechtlich auszugleichen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13. Juli 1981 - 5 UF 284/79
FRES 9, 222

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Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 1587, 1587c

1. Das Ausbrechen eines Ehegatten aus der Ehe zum Ende der Ehezeit rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Versorgungsausgleich als grob unbillig auszuschließen.
2. Erhöht sich der auf die Ehezeit entfallende Teil einer Rente dadurch, daß ein Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Ehezeit erwerbsunfähig wird, so ist die Rente einschließlich dieser Erhöhung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dies gilt auch bei rückwirkender Feststellung des Rentenfalles auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der Ehezeit.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 16 UF 99/79
FamRZ 1982, 79

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Versorgungsausgleich; Beschränkung der Anfechtung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf abtrennbare Teile; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Unverfallbarkeit einer Versorgung nach Ablauf der Wartezeit und vor Eintritt des Versicherungsfalles; Prüfung des für die Vordienstzeit anzurechnende Rentenwertes.
BGB § 1587a, 1587b, 1587f

1. Die Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nicht schon mit Eintritt der satzungsgemäßen Wartezeit (60 Beitragsmonate) unverfallbar; sie kann allenfalls in Ausnahmefällen (etwa wenn der Berechtigte kurz vor der Altersgrenze steht) insgesamt als unverfallbar bewertet und voll öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden.
2. Unverfallbar ist nach Ablauf der Wartezeit und vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nur die nicht dynamische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente, Besitzstandsrente, Rente). Eine später darüber hinaus erlangte Rente (Betriebsrente, Versorgungsrente) ist schuldrechtlich auszugleichen.
3. Auf seiten des Ausgleichsberechtigten sind auch verfallbare Anwartschaften auf Versorgungsrente als Rechnungsposten zu bewerten und in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Erhält der Berechtigte im Versorgungsfalle keine Versorgungsrente, so ist dies zu seinen Gunsten später schuldrechtlich auszugleichen.
4. Die Versorgungsrente der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes ist vom Grunde her nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu bewerten. Auch die Vordienstzeiten sind entsprechend dieser Bewertung zu berücksichtigen.
5. Ergänzend ist zu prüfen, ob der für die Vordienstzeit anzurechnende Rentenwert (nach Werteinheiten ermittelt) den Gesamtversorgungsanteil der Vordienstzeit (pro rata ermittelt) übersteigt. Ist dies der Fall, besteht also ein sogenannter negativer Wert, dann wurde in der Vordienstzeit kein Versorgungsrentenanteil erworben. Der negative Wert ist für die nachfolgende Zeit dadurch zu berücksichtigen, daß er von der in der gesamten Dienstzeit (Eintritt in den öffentlichen Dienst bis Endalter 65) erworbenen Gesamtversorgung abgezogen wird. Sodann ist hieraus der in die Dienstzeit fallende Eheanteil der Gesamtversorgung (pro rata) zu ermitteln. Hiervon ist der in die Dienstzeit fallende Eheanteil der Rente (nach Werteinheiten ermittelt) abzuziehen. Das Ergebnis ist die ausgleichspflichtige Versorgungsrente.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 5 UF 195/80
FRES 9, 231 = FamRZ 1982, 394 [Ls] = DAVorm 1982, 300 [Ls] = Die Justiz 1981, 480 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Bewertung einer Beamtenversorgungsanwartschaft; Berücksichtigung einer nichtdynamischen Rente bei der Kürzung nach § 55 BeamtVG.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55

Ist im Rahmen der Bewertung von Beamtenversorgungsanwartschaften bei der Kürzung (§ 55 BeamtVG) eine nichtdynamische Rente aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen, dann ist diese nur mit dem nach der Barwertverordnung umgerechneten dynamischen Wert anzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Juli 1981 - 5 UF 60/81
FRES 10, 168

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