Entscheidungen OLG Zweibrücken 04/1981
BGB § 1361
1. Um seine Bedürftigkeit darzutun, ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, irgendwelche Angaben zu seiner konkreten Lebenssituation und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, in denen er lebt. Tut er dies nicht, ist die Klage abzuweisen.
2. Zu der Anrechnung von Zuwendungen seitens des neuen »Lebensgefährten« auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten.
OLG Zweibrücken, Teilurteil vom 2. April 1981 - 6 UF 16/81
FamRZ 1981, 550 = FRES 9, 46


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; einstweilige Anordnungen; keine Anfechtbarkeit einer nach § 924 Abs. 3 S. 2 ZPO erlassenen einstweiligen Anordnung mit der Beschwerde.
ZPO §§ 707, 924, 927, 935, 936, 940
Eine nach § 924 Abs. 3 S. 2 ZPO erlassene einstweilige Anordnung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 3. April 1981 - 6 WF 31/78
FamRZ 1981, 698


Unterhaltsrecht; Beweislast bei einer Abänderungsklage.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323
Im Abänderungsrechtsstreit hat der Kläger die Beweislast für die gesamten erheblichen Umstände, und damit gegebenenfalls auch für diejenigen Tatsachen, die in dem früheren Verfahren der Gegner zu beweisen hatte.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 6. April 1981 - 2 UF 156/80
FamRZ 1981, 1102


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