Entscheidungen OLG Frankfurt 05/1981
BGB §§ 1587 ff; EGBGB Art. 17; FamRÄndG 1961 Art. 7 § 1; ZPO § 606
Hat ein deutscher Staatsangehöriger der Scheidung seiner Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen in Österreich zugestimmt, dann ist nach der Anerkennung der Scheidung im Inland das Scheidungsstatut für Gerichte und Verwaltung bindend festgelegt: Für die Scheidungsfolgen ist damit ausschließlich österreichisches Recht maßgebend. Deutsches Recht kann nicht angewendet werden; der deutsche Staatsangehörige muß sich daher wegen des Versorgungsausgleichs an die in dem österreichischen Recht vorgesehene Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Scheidung halten.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 4. Mai 1981 - 4 WF 46/81
FamRZ 1982, 77 = FRES 10, 1


Elterliche Sorge; Entziehung des Sorgerechts; Vermögenssorge.
BGB § 1667
1. Auch nach § 1667 BGB [F. 1979] unterliegt der Eingriff des Vormundschaftsgerichts in das Vermögenssorgerecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2. Durch Sicherheitsleistung kann der völlige Entzug der Vermögenssorge abgewendet werden.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 4. Mai 1981 - 20 W 169/81
Rpfleger 1981, 356 = DAVorm 1981, 890 [Ls]


Ehewohnung und Hausrat; Klage auf Erfüllung einzelner sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebender Aufgaben; einstweilige Anordnung über Benutzung der Ehewohnung.
BGB §§ 1353; ZPO §§ 606, 620
1. Auch nach der Eheschließung verbleibt einem Ehegatten ein persönlicher Bereich, in welchen der andere mit einem auf einzelne Punkte beschränkten Herstellungsverlangen nur eingreifen kann, wenn durch das Verhalten des ersteren die eheliche Lebensgemeinschaft als solche gefährdet erscheint.
2. Die Ehewohnung darf nach der Anhängigkeit einer Ehesache (hier: Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens) nur dann einem Ehegatten alleine zugewiesen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit des einen Ehegatten oder der Kinder nicht beseitigt werden kann.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Mai 1981 - 3 WF 49/81
FamRZ 1982, 484


Ehescheidung; Scheidung einer griechischen Ehe.
EGBGB Art. 17, Art. 19, Art. 30; MSA Art. 3, Art. 8; ZPO § 606b
Bei einem nach griechischem Recht durchzuführenden Scheidungsverfahren
1. ist neben der Klage auch eine Widerklage mit dem Antrag auf Schuldfeststellung zulässig,
2. ist die Widerklage als unbegründet abzuweisen, wenn der Widerkläger die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses hauptsächlich verschuldet hat,
3. ist bei (beiderseitigem) Verschulden eine entsprechende Schuldfeststellung in den Urteilstenor aufzunehmen,
4. sind unbestimmte Rechtsbegriffe wie »Schuld« unter Beachtung der deutschen elementaren Rechtsvorstellungen (zum Beispiel Gleichberechtigungsgrundsatz) zu bewerten,
5. kann der Mutter nicht die elterliche Gewalt insgesamt, sondern nur die Sorge für den Minderjährigen übertragen werden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Mai 1981 - 1 UF 186/79
IPRax 1982, 22 = FamRZ 1981, 783 [Ls]


Elterliche Sorge; Entziehung der elterlichen Sorge; Bestellung eines Vormunds; Pflegekinder.
BGB §§ 1632, 1666; FGG §§ 50b, 50c
1. § 1632 Abs. 4 BGB stellt gegenüber § 1666 BGB auch verfahrensrechtlich eine Sonderregelung dar.
2. In dem Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB gewinnt die Anhörungsvorschrift des § 50c FGG ihre maßgebliche Bedeutung, und ist die Anhörung des Kindes (§ 50b FGG) grundsätzlich unverzichtbar.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. Mai 1981 - 20 W 5/81
FamRZ 1981, 813 = OLGZ 1982, 6 = IPRspr 1981, 220 [Ls]


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