Entscheidungen OLG Hamburg 08/1981
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 114, 623, 624
1. Auskunftsansprüche, die der Vorbereitung des Versorgungsausgleichs dienen, können sowohl im selbständigen Verfahren als auch im Verbundverfahren geltend gemacht werden. Da das selbständige Verfahren kostspieliger ist als das Verbundverfahren, ist es im Regelfall mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, das selbständige Verfahren zu betreiben.
2. Die Bewilligung des Armenrechts für das Scheidungsverfahren erstreckt sich auch auf die zugleich mit dem Scheidungsverfahren eingeleitete Folgesache Versorgungsausgleich, nicht jedoch auf einen erst nach der Bewilligung eingereichten Antrag, den anderen Ehegatten zur Auskunft über seine Versorgungsanwartschaften zu verurteilen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 17. August 1981 - 15 WF 174/81
FamRZ 1981, 1095


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