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Entscheidungen OLG Koblenz 02/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 02/1981



Unterhaltsrecht; Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht iSd § 1605 bei BGB selbständigen Gewerbetreibenden.
BGB §§ 259, 1601, 1605, 1606

1. Einkünfte selbständiger Gewerbetreibender können nicht immer zuverlässig aus der Handelsbilanz oder aus der Steuerveranlagung abgelesen werden, da beide nach Maßstäben erstellt werden, die für das Unterhaltsrecht nicht gelten.
2. Obgleich § 1605 BGB seinem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf Angabe der Einkünfte gewährt, muß die Auskunft dennoch eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben umfassen. § 1605 BGB ist so auszulegen, daß eine umfassende Auskunftspflicht besteht, der mit der Angabe nur des Nettoeinkommens nicht genügt wird; vielmehr sind auch spezifizierte über die von dem Bruttoeinkommen gemachten Abzüge, bei einem Gewerbetreibenden insbesondere über die Geschäftsunkosten, erforderlich, da andernfalls deren Berechtigung nicht nachprüfbar ist.
3. Der Auskunftspflichtige hat seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im einzelnen so darzustellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können. Die allein ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten wie Abschreibungen, allgemeine Kosten, Kosten für Versicherungen und dergleichen genügt diesen Anforderungen nicht.

OLG Koblenz, Beschluß vom 10. Februar 1981 - 13 UF 759/80
DAVorm 1981, 482

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