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Entscheidungen Kammergericht 06/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 06/1981



Vormundschaft und Pflegschaft; Beschwerdebefugnis Dritter gegen die Pflegerauswahl; Entscheidungskompetenz bei unzulässiger Erinnerung in Vormundschaftssachen.
BGB § 1779; RPflG § 11; FGG §§ 20, 57

1. Die Zugehörigkeit zu dem Kreis der Verwandten und Verschwägerten des Pflegebefohlenen (§ 1779 Abs. 2 und 3 BGB) eröffnet keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht (§ 20 Abs. 1 FGG) gegen die Pflegerauswahl.
2. In der Anordnung einer Pflegschaft, die sich auf alle Vermögensangelegenheiten erstreckt, liegt nicht stets auch eine zur Beschwerdemöglichkeit Dritter gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG führende Regelung persönlicher Angelegenheiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein nicht unerhebliches Vermögen in Form von Grundbesitz, Wertpapieren und Bargeld zu verwalten ist (Abgrenzung zu Kammergericht FamRZ 1962, 482).
3. Eine mangels Beschwerdebefugnis des Beteiligten unzulässige Erinnerung gegen eine Verfügung des Rechtspflegers ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Rechtsmittelgericht als Beschwerde vorzulegen (Abgrenzung zu Kammergericht Rpfleger 1978, 29).

Kammergericht, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 1 W 5315/80
FamRZ 1981, 1010 = OLGZ 1982, 13 = Rpfleger 1981, 400

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; unzumutbare Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung; Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern.
BGB §§ 1361, 1577, 1581; EheG §§ 58, 59

1. Bleibt der berufstätige Ehemann, dem nach der Trennung der Eheleute die elterliche Sorge für minderjährige Kinder übertragen worden ist, und der die Betreuung der Kinder tatsächlich ausübt, daneben voll erwerbstätig, so sind die Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit zum Teil als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit anzusehen (gegen OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 685, und OLG Köln FamRZ 1981, 366).
2. Dies wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau aus § 1361 BGB in der Regel in der Weise aus, daß nur drei Viertel des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehemannes der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zugrunde gelegt werden dürfen. Außerdem ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen, daß der Ehemann den Kindern neben der Betreuung Barunterhalt gewährt.
3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern niedriger als gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten festgesetzt werden muß (Senat FamRZ 1979, 926). Einem berufstätigen Ehegatten werden - jedenfalls soweit er in einer Großstadt wie Berlin lebt - zur Zeit etwa 1.000 DM als Selbstbehalt zu belassen sein.

Kammergericht, Urteil vom 12. Juni 1981 - 17 UF 553/81
FamRZ 1981, 869

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Versorgungsausgleich bei einem Beamten; Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des § 1587a Abs. 6 BGB.
BGB § 1587a; BeamtVG § 10; AVG § 83; RVO § 1304

1. Den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des § 1587a Abs. 6 BGB kann nicht in der Weise Rechnung getragen werden, daß nur der auf die Ehezeit entfallende Teil des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen ist.
2. Ein nach § 10 Abs. 2 BeamtVG anzurechnender Rententeil ist bis zu der Schaffung ergänzender gesetzlicher Vorschriften unter Anwendung der Anrechnungsformel ([anzusetzende Rente ./. Steigerungsbeträge der Höherversicherung] x zu berücksichtigende versicherungspflichtige Vordienstzeit) : (Gesamtversicherungszeit x 2) zu ermitteln.

Kammergericht, Beschluß vom 18. Juni 1981 - 15 UF 657/81
FamRZ 1982, 180

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Vormundschaft und Pflegschaft; örtliche Zuständigkeit für Führung der Adoptionsvormundschaft bei Pflegeeltern ohne feste Adoptionsabsicht.
BGB § 1751; FGG § 43b

Annehmende im Sinne des § 43b FGG sind auch Pflegeeltern ohne fest Adoptionsabsicht, sofern sich die bei dem Vormundschaftsgericht eingehende notariell beurkundete Einwilligungserklärung der Kindeseltern auf diese Pflegeeltern bezieht.

Kammergericht, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 1 AR 35/81
FamRZ 1981, 1111 = OLGZ 1982, 129 = DAVorm 1981, 766 = Rpfleger 1981, 399

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