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Entscheidungen OLG Stuttgart 08/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 08/1981



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Berechnung des Unterhalts der geschiedenen Frau im Verhältnis zu Kindern und der zweiten Ehefrau des Unterhaltsschuldners; Verfassungsmäßigkeit des § 1582 BGB.
BGB §§ 1582, 1609; GG Art. 6

1. § 1582 BGB verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, soweit dieser auch den Schutz der zweiten Ehe eines Unterhaltsschuldners betrifft.
2. Die Verteilung des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsschuldners hat unter Berücksichtigung dem Gleichrang der minderjährigen Kinder im Verhältnis zu der geschiedenen und zu der zweiten Ehefrau (§ 1609 Abs. 2 BGB) so zu erfolgen, daß zunächst festzustellen ist, welche nicht zu unterschreitende Ansprüche die Kinder haben; erst danach ist der nach § 1582 BGB gebotene Ausgleich unter den beteiligten Frauen mit möglichem Vorrang der geschiedenen Ehefrau vorzunehmen. Insgesamt ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern geringer ist als gegenüber der geschiedenen und der zweiten Ehefrau.
3. Zu der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau im Verhältnis zu Kindern und der zweiten Ehefrau des Unterhaltsschuldners.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 21. August 1981 - 15 UF 199/81
FamRZ 1981, 1181 = Justiz 1982, 56 [Ls]

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