Entscheidungen OLG Koblenz 08/1981
BGB §§ 394, 812; ZPO §§ 256, 620, 620f, 767, 850b
1. Hat ein Unterhaltsschuldner durch Überzahlung des Unterhalts wirtschaftlich gesehen den geschuldeten Unterhalt im voraus bezahlt, kann er mit dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Unterhaltsanspruch aufrechnen.
2. Für eine Vollstreckungsabwehrklage oder negative Feststellungsklage, die darauf gestützt wird, daß eine auf Unterhaltszahlung lautende einstweilige Anordnung durch das Wirksamwerden einer anderweitigen Entscheidung außer Kraft getreten ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil § 620f S. 2 ZPO dem Unterhaltsschuldner einen einfacheren und billigeren Weg eröffnet, sich gegen die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu wehren.
OLG Koblenz, Urteil vom 31. August 1981 - 13 UF 350/81
FamRZ 1981, 1092


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