Entscheidungen OLG Hamburg 07/1981
BRAGO §§ 123, 134; PKHG Art. 5; ZPO §§ 620 ff
1. Wird der Rechtszug nach dem 31. Dezember 1980 beendet, dann sind die Gebühren des vor diesem Stichtag beigeordneten Armenanwalts nach den höheren Sätzen des § 123 BRAGO in der Fassung des Prozeßkostenhilfegesetzes festzusetzen.
2. § 134 BRAGO ist verfassungsgemäß.
3. Das gesamte Verfahren einer einstweiligen Anordnung stellt einen besonderen Rechtszug im Sinne des § 134 BRAGO dar.
OLG Hamburg, Beschluß vom 2. Juli 1981 - 2 WF 176/81
JurBüro 1981, 1214


Verfahrensrecht; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
ZPO §§ 114, 254, 323, 769, 793
1. Die sofortige Beschwerde gegen eine Einstellungsentscheidung gemäß §§ 323, 769 ZPO führt nur zu beschränkter Nachprüfung; es kommt allein auf Ermessensfehler des ersten Richters an.
2. Auch im Fall einer Stufenklage, die auf Auskunft und Abänderung gerichtet ist, kann die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel einstweilen eingestellt werden.
3. Vor Klageeinreichung darf allenfalls eine befristete Einstellung entsprechend § 769 Abs. 2 ZPO angeordnet werden. Ein (bloßer) Antrag auf Prozeßkostenhilfe genügt nicht für die Einstellung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO bis zu dem Erlaß des Urteils.
OLG Hamburg, Beschluß vom 6. Juli 1981 - 2 WF 191/81
FamRZ 1982, 622


Elterliche Sorge; Abänderung einer entsprechend übereinstimmendem Vorschlag der Eltern getroffenen familiengerichtlichen Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Ehescheidung.
BGB §§ 1671, 1696
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Regelung der elterlichen Sorge, die im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern entsprechend ihrem übereinstimmenden Vorschlag getroffen worden war, abgeändert werden kann.
2. Für die Entscheidung nach § 1696 BGB ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit erhebliche psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge seiner Herausnahme aus dem bisherigen Lebenskreis hinreichend sicher auszuschließen sind. Dies gilt besonders bei seelisch sehr empfindlichen Kindern, zumal solchen, die schon früher Veränderungen in ihrem sozialen Umfeld hinnehmen mußten.
OLG Hamburg, Beschluß vom 13. Juli 1981 - 2 UF 179/80
FamRZ 1982, 532


Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Begriff der anderweitigen Regelung iSd § 620f ZPO.
ZPO §§ 620, 620f, 769
Eine in einem Urteil enthaltene anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO, die geeignet sein soll, eine einstweilige Anordnung wegen Ehegattenunterhalts außer Kraft zu setzen, darf sich nicht auf die Feststellung beschränken, daß der Anspruch auf ehelichen Unterhalt gemäß § 1361 BGB mit Rechtskraft der Scheidung erloschen ist, sondern hat auch darüber zu befinden, wie weit ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1569 ff BGB besteht.
OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Juli 1981 - 15 WF 140/81
FamRZ 1981, 982


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