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Entscheidungen OLG Hamm 12/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 12/1981



Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Prozeßkostenhilfe bei Verfahren der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln.
ZPO §§ 114 ff; HUÜ Art. 9

Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht gewährt worden, so wird der Partei in dem Staat, in dem die Vollstreckbarerklärung des Urteils begehrt wird, ohne Sachprüfung nach den dort geltenden Vorschriften Prozeßkostenhilfe bewilligt.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. Dezember 1981 - 1 WF 474/81
DAVorm 1982, 381

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Adoptionsrecht; Einwilligung des Vaters nach § 1747 Abs. 1 BGB; Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Verzichts nach § 1747 Abs. 2 S. 3 BGB.
BGB §§ 1678, 1719, 1747, 1750, 1751, 1883

1. Hat der Vater eines nichtehelichen Kindes den Verzicht nach § 1747 Abs. 2 S. 3 BGB erklärt, und danach die Kindesmutter, die bereits in die Adoption des Kindes durch Dritte wirksam eingewilligt hatte, geheiratet, so macht der Verzicht die Einwilligung des Vaters aus § 1747 Abs. 1 BGB nicht entbehrlich.
2. Die Verzichtserklärung des Vaters wird erst mit dem Zugang bei dem Vormundschaftsgericht wirksam und unwiderruflich. Der spätestens gleichzeitig mit dem Verzicht zugangsbedürftige Widerruf bedarf nicht der für die Erklärung vorgeschriebenen Form.
3. Das Wirksamwerden des Verzichts setzt den Zugang einer Ausfertigung der beurkundeten Erklärung voraus; eine beglaubigte Abschrift genügt nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - 15 W 87/81
FamRZ 1982, 845 = NJW 1983, 1741 = OLGZ 1982, 282 = Rpfleger 1982, 181 = ZblJugR 1982, 418

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Personenstandsrecht; Eintrag eines Kindes in der Geburtsurkunde als ehelich; Geburtseintrag des Kindes einer verheirateten Französin; Anwendbarkeit deutschen Personenstandsrechts; örtliche und sachliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts.
PStG §§ 20, 21; PStGAV §§ 25, 26; PStGVwV §§ 265, 268, 269, 270; EGBGB Art. 30

1. Hat der deutsche Standesbeamte die Geburt des Kindes einer französischen Mutter zu beurkunden, die in dem Zeitpunkt der Geburt mit einem Franzosen verheiratet war, so bestimmt der Personenstand der Mutter - abweichend von dem deutschen Recht - nicht in jedem Falle den Personenstand und den Namen des Kindes.
2. Eine verheiratete Französin hat, wenn sie die Geburt ihres Kindes zu der Beurkundung anmeldet, nach materiellem französischem Recht (Art. 313-1 Code civile) die Befugnis, entweder den ehelichen oder den nichtehelichen Status des Kindes konstitutiv herbeizuführen, sofern bestimmte tatsächliche Voraussetzungen (Statusbesitz des Kindes nur gegenüber der Mutter, nicht gegenüber deren Ehemann) gegeben sind.
3. Diese tatsächlichen Voraussetzungen hat der deutsche Standesbeamte im Zweifel nachzuprüfen. Sind sie gegeben, so ist in dem Geburtseintrag jeder Hinweis auf den Ehestand der Mutter wegzulassen. Abweichende deutsche Verfahrensvorschriften sind in diesem Falle unanwendbar, da sie uneingeschränkt nur für Sachverhalte gelten, die allein dem deutschen materiellen Recht unterstehen.
4. Zu der Vermeidung möglicher Fehldeutungen in dem deutschen Rechtsbereich ist in dem Geburtseintrag die französische Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind anzugeben.
5. Diesen Rechtsgrundsätzen steht Art. 30 EGBGB nach Auffassung des Senats nicht entgegen, wenn das Kind, seine Mutter und deren Ehemann französische Staatsangehörige sind.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. Dezember 1981 - 15 W 77/81
StAZ 1982, 136 = OLGZ 1982, 289 = FRES 1982, 56

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Prozeßkostenhilfe; Abänderbarkeit festgesetzter Armenanwaltsgebühren.
BRAGO § 128

1. Keine Änderung der Vergütungsfestsetzung für den nach der Bewilligung des Armenrechts (Prozeßkostenhilfe) beigeordneten Rechtsanwalt von Amts wegen, sondern nur auf Erinnerung.
2. Für die Landeskasse kann in erster Instanz nur der Bezirksrevisor, nicht das Rechnungsamt Erinnerung einlegen.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. Dezember 1981 - 6 WF 504/81
JurBüro 1982, 255

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Prozeßkostenhilfe; Armenanwaltsgebühren in einem Übergangsfall.
BRAGO § 123; PKHG Art. 5

Ist Armenrecht vor dem 1. Januar 1981 bewilligt worden, so erhält der beigeordnete Rechtsanwalt auch dann die geringeren Gebühren des § 123 BRAGO a.F., wenn nach dem 1. Januar 1981 zusätzlich das Armenrecht für eine Klageerhöhung bewilligt wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 6 WF 511/81
JurBüro 1982, 255

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Versorgungsausgleich bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 32 Abs. 4 b) AVG.
BGB §§ 1587 ff; AVG §§ 32, 83

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 32 Abs. 4 b) AVG (vgl. BVerfGE 57, 335) ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung der für den Versicherten maßgeblichen Rentenbemessungsgrundlage für die nach dem 31. Dezember 1963 endenden ersten fünf Kalenderjahre seit Eintritt in die Versicherung statt von den Tabellenwerten der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32a AVG von den tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelten auszugehen.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Dezember 1981 - 6 UF 34/81
FamRZ 1982, 313 = NJW 1982, 945

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Entscheidungen OLG Hamm 12/1981 - FD-Platzhalter-rund
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