Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1981
BGB §§ 1374, 1377, 1379
1. Der Auskunftsberechtigte, der hinsichtlich des Endvermögens Wertermittlung durch einen Sachverständigen wünscht, hat die Sachverständigenkosten selbst zu tragen.
2. Hinsichtlich des Anfangsvermögens kann Auskunfterteilung nicht verlangt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Februar 1981 - 16 UF 218/80
FamRZ 1981, 458 = FRES 9, 306


Unterhaltsvergleich und nachfolgende Geschiedenenwitwenrente.
BGB §§ 779, 1569 ff; ZPO §§ 767, 795
1. Ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann durch Vergleich geregelt, und erhält die Ehefrau später nach dem verstorbenen Ehemann Geschiedenenwitwenrente, so stellt die Zahlung dieser Rente keine Leistung auf den Unterhaltsanspruch aus dem Vergleich gegen die Erben des Ehemannes dar, die durch Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann.
2. Der Umstand, daß die Parteien bei Vergleichsabschluß nicht an die spätere Geschiedenenwitwenrente dachten und davon ausgingen, es werde sich durch den Tod des Mannes an der Unterhaltssituation der geschiedenen Frau nichts ändern, rechtfertigt aber die Annahme, der Vergleich sei nach § 779 BGB insoweit unwirksam, als in ihm Zahlungen in Höhe der später angefallenen Geschiedenenwitwenrente vereinbart worden sind.
3. Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs müssen nicht in dem Verfahren geltend gemacht werden, in dem der Vergleich geschlossen wurde.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 1981 - 16 UF 135/80
FamRZ 1981, 786


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anrechnung vorgezogenen Altersruhegeldes und Vermögens aus dem Bundesentschädigungsgesetz auf Unterhalt; evidentes Fehlverhalten eines Unterhaltsgläubigers (hier: Verweigerung der Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft).
BGB §§ 242, 1361, 1579; AVG § 25; BEG §§ 1, 3, 28 ff
1. Nur ein schwerwiegendes und auch klar bei einem der Ehegatten liegendes evidentes Fehlverhalten erfüllt die Voraussetzung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Allein die Begründung und Aufrechterhaltung des Getrenntlebens reicht dafür nicht aus.
2. Ein Ehegatte kann den anderen grundsätzlich nicht darauf verweisen, gegen seinen Willen vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, um sich von der Unterhaltspflicht zu entlasten.
3. Eine für Einbußen an immateriellen Lebensgütern gewährte Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist dem Unterhaltsgläubiger grundsätzlich nur pauschal zur Hälfte als Einkommen anzurechnen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 1981 - 16 UF 239/79
FamRZ 1981, 452 = FRES 9, 329 = Justiz 1981, 321 [Ls]


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