Entscheidungen OLG Bamberg 05/1981
BSHG §§ 90, 91; ZPO § 261
Bei Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90, 91 BSHG behält der Unterhaltsberechtigte sowohl für die eventuelle Unterhaltsdifferenz zwischen seinem Unterhaltsanspruch und der tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistung wie auch für seinen zukünftigen Unterhaltsanspruch seine Sachlegitimation und Prozeßführungsbefugnis, und bedarf lediglich hinsichtlich des in Höhe der tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistung übergeleiteten Anspruchs der Ermächtigung des Sozialhilfeträgers zur Führung des Unterhaltsprozesses.
OLG Bamberg, Beschluß vom 25. Mai 1981 - 7 WF 19/81
FamRZ 1981, 1097


Kosten und Gebühren; Beweisgebühr bei Anhörung von Eltern und Kindern in einer Folgesache.
FGG §§ 50a, 50b; BRAGO § 31
1. Die Anhörung von Kindern oder Parteien in Sorgerechtsverfahren nach § 50a und § 50b FGG löst keine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, wenn die Anhörung lediglich aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte erfolgt, und ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör dienen soll.
2. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Parteien oder Kinder zu der Klärung streitiger Behauptungen nach § 12 FGG von Amts wegen zu Beweiszwecken vernommen werden.
OLG Bamberg, Beschluß vom 25. Mai 1981 - 7 WF 20/81
JurBüro 1981, 1686


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