Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1981
GKG § 19
Ein hilfsweise geltend gemachter und beschiedener Anspruch ist nur dann maßgebend, wenn sein Streitwert höher als der des Hauptanspruchs ist; eine Zusammenrechnung des niedrigeren Wertes des Hilfsanspruchs mit dem höheren des Hauptanspruchs kommt nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 10 W 98/81
JurBüro 1982, 582 = MDR 1982, 505


Unerlaubte Handlungen; Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich eines früher als Kinderspielplatz genutzten Grundstücks.
BGB §§ 823, 839
Hat eine Gemeinde die Geräte und Aufbauten von einem früher als Kinderspielplatz benutzten Grundstück entfernt, dann braucht sie keine weiteren Vorkehrungen zu treffen, um die Nachbarn vor der Beschädigung ihrer Grundstücke durch Kinder zu schützen.
OLG Düsseldorf, Urteil 3. Dezember 1981 - 18 U 152/81
VersR 1982, 979


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines bis zu der Scheidung teilzeit tätigen Ehegatten (sog. Zuverdienstehe).
BGB §§ 1573, 1578
Zu der Bemessung des angemessenen Unterhaltsbedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, der bis zur Scheidung eine Teilzeitarbeit ausgeübt hat (sogenannte Zuverdienstehe), und dem nach der Scheidung die Ausübung einer Vollzeittätigkeit obliegt (im Anschluß an BGH FamRZ 1981, 539 = BGHF 2, 549; 1981, 752 = BGHF 2, 604).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 1981 - 3 UF 65/81
FamRZ 1982, 489


Herausgabe eines Kindes; Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Herausgabe minderjähriger Kinder.
ZPO § 328; FGG § 33; EGBGB Art. 30
1. Die in einem Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG vorzunehmende Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für eine ausländische Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt sich in Ermangelung spezieller Vorschriften aus dem Grundgedanken des § 328 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 ZPO.
2. Einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts, die die Herausgabe minderjähriger Kinder anordnet, fehlt die Anerkennungsfähigkeit in materieller Hinsicht, wenn die Vollstreckung gegen das Wohl der Kinder verstößt, weil dessen Berücksichtigung ein tragendes Grundprinzip der einschlägigen deutschen Regelungen darstellt. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung abzustellen.
3. Die zwangsweise Übersiedlung von drei Geschwistern in dem Alter von 15, 14 und 12 Jahren nach Italien widerspricht deren Wohl, wenn dadurch ihre nach einem mehr als viereinhalbjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch persönliche und sachliche Beziehungen begründete Einbindung in den deutschen Lebenskreis zerreißen, und so einer inneren Entwurzelung der Kinder Vorschub geleistet würde, und zwar selbst dann, wenn die Kinder möglicherweise in Italien bessere häusliche Verhältnisse antreffen würden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Dezember 1981 - 5 UF 67/81
FamRZ 1982, 534


Kosten und Gebühren; Anfall der Erörterungsgebühr vor dem beauftragten Richter.
BRAGO § 31; ZPO § 279
Vor dem beauftragten Richter, an den die Kammer gemäß § 279 ZPO vor einer Verhandlung die Sache zur Erörterung und gütlichen Beilegung verwiesen hat, kann eine Erörterungsgebühr nicht anfallen, da auch keine Verhandlungsgebühr erwachsen kann.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Dezember 1980 - 10 W 95/80


Kosten und Gebühren; Beweisgebühr bei Anhörung von Kindern in einer Scheidungsfolgesache.
BRAGO § 3; FGG § 12
Wird ein Kind in einem Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge oder des persönlichen Umgangs eines Elternteils mit dem Kind ohne vorherigen förmlichen Beweisbeschluß angehört, so entsteht jedenfalls dann eine Beweisgebühr für den einen Verfahrensbeteiligten bei dieser Anhörung vertretenden Rechtsanwalt, wenn das Gericht das Ergebnis der Anhörung zu der Feststellung aufklärungsbedürftiger, entscheidungserheblicher Tatsachen verwertet. Hierzu gehören auch innere Tatsachen wie die persönlichen Beziehungen und inneren Bindungen des Kindes zu seinen Eltern (im Anschluß an OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 712, gegen OLG Bamberg JurBüro 1981, 1686; OLG München JurBüro 1980, 1840; 1981, 856).
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Dezember 1981 - 6 WF 91/81
JurBüro 1982, 719


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten und des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsrückstände und Rentennachzahlung; Behandlung einer zukünftigen Erwerbsunfähigkeitsrente im Unterhaltsrechtsstreit.
BGB §§ 255, 1361, 1572; ZPO § 148; SGB I § 53
1. Der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten möglicherweise zustehende Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente für Vergangenheit und Zukunft kann ihm vor der Bewilligung und der Auszahlung dieser Rente nicht als Einkommen angerechnet werden; aus diesem Grunde ist ein Unterhaltsrechtsstreit nicht gemäß § 148 ZPO bis zu der Entscheidung über den Rentenantrag auszusetzen.
2. Der Vorteil, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dadurch erwächst, daß er aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowohl Unterhalts- als auch möglicherweise Rentenansprüche erwirbt, ist dadurch auszugleichen, daß der Unterhaltsverpflichtete nur Zug um Zug gegen Abtretung von (hier) 3/7 der Rentenansprüche des Berechtigten für den jeweiligen Anspruchszeitraum zu verurteilen ist, weil sich der Unterhaltsanspruch, wenn die Rente bereits bewilligt wäre, insoweit mindern würde.
3. Die Abtretung der Rentenansprüche ist entsprechend § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I möglich.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 1981 - 5 UF 174/80
FamRZ 1982, 821


Kosten und Gebühren; keine Gebührenerhöhung bei anschließender Vertretung auch der Erben des ursprünglichen Klägers; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gemeinsamen Verkehrsanwalts von Streitgenossen.
ZPO § 91; BRAGO §§ 6, 52
1. Führt der Prozeßbevollmächtigte des ursprünglichen Klägers nach dessen Tode auf Weisung der Miterben den Rechtsstreit fort, dann wird er mangels eines weiteren Auftrages nicht für mehrere Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 BRAGO tätig.
2. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, nach der die zusätzlichen Kosten eines gemeinsamen Verkehrsanwalts von Streitgenossen, die auch nur einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten bestellt haben, bis zu der Höhe der Kosten einer der Zahl der Streitgenossen entsprechenden Anzahl von Prozeßbevollmächtigten unabhängig davon erstattungsfähig sind, ob die Beauftragung des Verkehrsanwalts zu der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Dezember 1981 - 10 W 111/81
JurBüro 1982, 858 = VersR 1982, 882 = Rpfleger 1982, 199


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Billigkeitsunterhalt nach § 60 EheG; unterhaltsrelevant nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen des Unterhaltsschuldners für Vermögensbildung; Verbleib der entsprechenden, dafür gesetzlich vorgesehenen Steuervorteile.
EheG § 60
1. Es kann der Billigkeit im Rahmen des § 60 EheG a.F. entsprechen, daß der bedürftige Ehegatte von dem anderen Ehegatten denjenigen Betrag als Unterhalt erhält, den er zusammen mit anderen Einkünften zu der Deckung seines notwendigen Unterhalts benötigt, auch wenn dieser Beitrag mehr als die Hälfte eines Anspruchs aus § 58 EheG a.F. ausmacht, sofern dem anderen Ehegatten jedenfalls der angemessene Eigenbedarf verbleibt.
2. Sofern und soweit der Verpflichtete Aufwendungen für Vermögensbildungsmaßnahmen hat, die er dem Berechtigten nicht entgegenhalten kann, müssen ihm auch die dafür gesetzlich vorgesehenen Steuervorteile verbleiben (hier: § 7b EStG).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 1981 - 5 UF 139/81
FamRZ 1982, 934


Unterhaltsrecht; Zwei-Jahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB; Auskunftsklage gegen den Unterhaltsschuldner.
BGB § 1605
Nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB kann jederzeit die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung verlangt werden, auch wenn üblicherweise die Bilanzierung erst längere Zeit nach dem Abschluß des jeweiligen Bilanzierungszeitraums erfolgt.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 4 WF 145/81
DAVorm 1982, 689


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Grenzen des Ausbildungsunterhalts; Rentenneurose und Unterhaltsbedürftigkeit.
BGB §§ 1602, 1610
1. Zu der Grenze der Unterhaltsverpflichtung von Eltern, die ihre Verpflichtung, dem Kind eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen, erfüllt haben.
2. Eine Rentenneurose begründet keine Unterhaltsbedürftigkeit.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1981 - 3 UF 112/81
FamRZ 1982, 518


Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
BGB §§ 1587a, 1587f
Noch verfallbare Anwartschaften auf seiten des Ausgleichsberechtigten sind auch dann nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruhen (im Anschluß an OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 682).
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1981 - 5 UF 169/81
FamRZ 1982, 619


Kosten und Gebühren; Gebührenfestsetzung für einen in einem anderen Verfahren abgeschlossenen Vergleich über den Prozeßgegenstand.
ZPO § 91a; BRAGO §§ 23, 31
Aufgrund eines Beschlusses gemäß § 91a ZPO kann die obsiegende Partei nicht verlangen, daß zu ihren Gunsten eine Beweisgebühr und eine Vergleichsgebühr für einen Vergleich festgesetzt wird, den die Parteien in einem anderen Verfahren (hier: Eherechtsstreit) über den Prozeßgegenstand (hier: Unterhaltspflicht) geschlossen haben.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Dezember 1981 - 1 WF 269/81
JurBüro 1982, 398


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Behandlung einer nichtfamilienrechtlichen Widerklage in einem Verfahren über eine Familiensache.
ZPO §§ 33, 145, 260, 281, 530
1. Eine auf einen nichtfamilienrechtlichen Anspruch gestützte Widerklage gegenüber einer auf einen familienrechtlichen Anspruch gestützten Klage ist unzulässig.
2. Das Familiengericht hat eine solche Widerklage abzutrennen, und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Zivilgericht abzugeben.
3. Hat das Familiengericht übersehen, daß der Widerklageanspruch keine Familiensache ist, und hat es sachlich darüber entschieden, so muß das Oberlandesgericht als Berufungsgericht die Abtrennung dieses Anspruchs und die Verweisung (analog § 281 ZPO) an das für die Sachentscheidung zuständige Rechtsmittelgericht nachholen.
4. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn der Beklagte in einer Familiensache erstmals in der Berufungsinstanz Widerklage aufgrund eines nichtfamilienrechtlichen Anspruchs erhebt: Diese Widerklage muß als unzulässig abgewiesen werden; eine Verweisung analog § 281 ZPO kommt nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1981 - 6 UF 54/81
FamRZ 1982, 511


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Leistungsfähigkeit gegenüber einem vorrangigem Unterhaltsgläubiger bei Vorliegen eines Unterhaltsurteils zugunsten des nachrangigen Gläubigers (hier: volljähriges Kind als nachrangiger Unterhaltsgläubiger); Abänderungssperre des § 323 Abs. 3 ZPO.
BGB §§ 1603, 1609
1. Hat ein nachrangiger Unterhaltsgläubiger (hier: ein volljähriges Kind) ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil erstritten, dann ist dieser Titel bei der späteren Beurteilung des Anspruchs eines bevorrechtigen Unterhaltsgläubigers (hier: des geschiedenen Ehegatten) nicht zu beachten; vielmehr ist es Sache des Unterhaltsschuldners, den titulierten Unterhalt abändern zu lassen, wenn seine Leistungsfähigkeit berührt wird (im Anschluß an BGH FamRZ 1980, 555 = BGHF 2, 10).
2. Trotz der Abänderungssperre des § 323 Abs. 3 ZPO gilt der Vorrang des bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers auch für die Zeit bis zu der Erhebung der Abänderungsklage gegen den nachrangigen Bedürftigen. Selbst wenn der Unterhaltsschuldner den titulierten Unterhaltsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt hat, ist seine Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu dem bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger so zu beurteilen, als wenn er keinen Unterhalt an den nachrangigen Bedürftigen gezahlt hätte.
3. Der Unterhaltsschuldner kann gegenüber der Bemessung einer Unterhaltsrente grundsätzlich nicht einwenden, er sei in seiner Leistungsfähigkeit deshalb beschränkt, weil er Unterhaltsrückstände (zugunsten eines anderen Berechtigten) aus der Zeit vor dem Beginn der jetzt beanspruchten Unterhaltsrente tilgen müsse.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1981 - 6 UF 131/81
FamRZ 1982, 526


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