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Entscheidungen Kammergericht 11/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 11/1981



Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung einer einstweiligen Anordnung in einem Ehescheidungsverfahren; Kostenfestsetzung.
ZPO §§ 103, 620, 620g; BRAGO §§ 7, 41

Aus einer Kostenentscheidung, die in einem von mehreren Verfahren der einstweiligen Anordnung entgegen § 620g ZPO ergangen ist, kann vor Erlaß der Kostenentscheidung in der Ehesache keine Kostenfestsetzung erfolgen.

Kammergericht, Beschluß vom 3. November 1981 - 1 WF 4488/81
JurBüro 1982, 301 = MDR 1982, 328 = Rpfleger 1982, 158

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch eines Kindes auf Unterhalt; Art der Unterhaltsgewährung; Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern.
BGB § 1612

Leisten die Eltern ihrem minderjährigen Kind Unterhalt in Natur, und ändert sich daran auch nach der Volljährigkeit des Kindes nichts, so bedarf es keiner neuen ausdrücklichen Bestimmung, den Unterhalt auch in Zukunft in Natur leisten zu wollen, wenn das Kind gegen den Willen der Eltern auszieht, und Barunterhalt verlangt.

Kammergericht, Urteil vom 4. November 1981 - 18 UF 2246/81
FamRZ 1982, 423

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Unwirksamkeit eines Vertrages über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs vor Abhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens (hier: betreffend eine zur Vorbereitung einer Scheidung getroffene notarielle Vereinbarung zur Regelung des auszugleichenden Zugewinns).
BGB § 1378

Eine zur Vorbereitung einer Scheidung getroffene notarielle Vereinbarung zur Regelung der Scheidungsfolgen, in welcher die Parteien vereinbaren, daß ein auszugleichender Zugewinn nicht erwirtschaftet worden sei, ist wegen Verstoßes gegen § 1378 Abs. 3 BGB nichtig, wenn diese Vereinbarung geschlossen wird, bevor das Scheidungsverfahren rechtshängig ist.

Kammergericht, Urteil vom 4. November 1981 - 18 UF 3809/81
FamRZ 1982, 275 = MittBayNot 1982, 184 = MittRhNotK 1982, 79

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Unterhaltsprozeßrecht; Klagebefugnis nach der Überleitung von Unterhaltsansprüchen.
BGB §§ 1601 ff; BSHG §§ 90, 91; ZPO § 265

1. Der Unterhaltsberechtigte kann Unterhaltsansprüche, die vor der Erhebung der Klage durch Überleitungsanzeige gemäß §§ 90, 91 BSHG und Sozialhilfegewährung auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind, auch dann nicht mehr geltend machen, wenn er von dem Sozialhilfeträger dazu ausdrücklich ermächtigt worden ist; für eine gewillkürte Prozeßstandschaft fehlt es regelmäßig an einem eigenen rechtsschutzwürdigen Interesse des Unterhaltsberechtigten.
2. Dagegen kann er Unterhaltsansprüche, die erst nach der Klageerhebung auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind, weiterhin im eigenen Namen gegen den Unterhaltspflichtigen geltend machen, jedoch in dem Umfang des Anspruchsübergangs nur Zahlung an den Sozialhilfeträger verlangen.

Kammergericht, Urteil vom 5. November 1981 - 15 UF 3087/81
FamRZ 1982, 427

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Ehewohnung und Hausrat; Auskunftspflicht unter Ehegatten betreffend vorhandenen Hausrat.
BGB §§ 242, 260, 1353, 1361a; HausrVO § 8

Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich eine gegenseitige Auskunftsverpflichtung für beide Ehegatten auch über den Bestand des gemeinsamen Hausrats, wenn der andere Ehegatte verhindert ist, sich selbst die erforderliche Kenntnis zu verschaffen.

Kammergericht, Beschluß vom 5. November 1981 - 15 WF 4935/81
FamRZ 1982, 68

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Ehenamen einer Deutschen in gemischt-nationaler Ehe bei fehlendem Inlandsaufenthalt; fehlendes Namensbestimmungsrecht.
EGBGB Art. 14; BGB § 1355; GG Art. 3

[h]1. Heiratet eine Deutsche im Ausland (hier: Schweiz) einen Ausländer (hier: Spanier), ohne eine namensrechtliche Erklärung abzugeben, und ohne daß die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen, so führt die deutsche Ehefrau jedenfalls dann den Geburtsnamen des Ehemannes, wenn sie für das deutsche Ehenamensrecht optiert hat.
2. Die Anwendung des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB hat für Ausländerehen nicht zur Voraussetzung, daß die Eheleute rechtlich in der Lage sind, eine Namensbestimmung zu treffen.[/h]

Kammergericht, Beschluß vom 10. November 1981 - 1 W 4070/80
NJW 1982, 1229 = StAZ 1982, 133 = OLGZ 1982, 170 = FRES 11, 241 = FamRZ 1982, 275 [Ls]

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Vormundschaft und Pflegschaft; minderjährige Ausländer im Asylrechtsanerkennungsverfahren; Einleitung einer Ergänzungspflegschaft für einen 16-jährigen Ausländer im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Asylberechtigung.
BGB § 1909; MSA Art. 1, Art. 2

Mit der Begründung, minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, seien für das Verwaltungsverfahren über die Anerkennung als Asylberechtigte und für die den gleichen Gegenstand betreffenden Verwaltungsstreitverfahren verfahrensfähig (vgl. Senat NJW 1978, 2455), kann im Hinblick auf die von Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretene gegenteilige Auffassung (OVG Berlin MDR 1979, 522; BayObLG DÖV 1979, 62) ein Bedürfnis für die Einleitung einer Ergänzungspflegschaft nicht verneint werden.

Kammergericht, Beschluß vom 10. November 1981 - 1 W 4715/81
NJW 1982, 526 = OLGZ 1982, 175 = IPRspr 1981, 239

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Versorgungsausgleich; Form des vertraglichen Ausschlusses.
BGB §§ 1408, 1410; 1. EheRG Art. 12

Verträge, durch die vor dem 1. Juli 1977 der Versorgungsausgleich ohne Abfindung und ohne Absicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ausgeschlossen worden ist, mußten der Form des § 1410 BGB genügen.

Kammergericht, Beschluß vom 13. November 1981 - 17 WF 4822/81
FamRZ 1982, 304

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Kosten und Gebühren; Verwertung eines Jugendamtsberichts als Beweisaufnahme.
FGG § 12; JWG § 48a; BRAGO §§ 31, 118

Verwertet das Familiengericht einen gemäß § 48a JWG eingeholten Bericht des Jugendamtes bei seiner Entscheidung in der Weise, daß es seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer unklar oder streitig gebliebenen erheblichen Tatsache aus den tatsächlichen Angaben des Jugendamtsberichts gewinnt, so löst das - bei entsprechender Mitwirkung des Rechtsanwalts - die Beweisgebühr aus (Abgrenzung zu KG JurBüro 1980, 1183).

Kammergericht, Beschluß vom 17. November 1981 - 1 WF 1858/81
JurBüro 1982, 567 = Rpfleger 1982, 118

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Frist für eine nachgeholte Ehenamensbestimmung bei gemischt-nationaler Ehe.
BGB § 1355; EheG § 13a

1. Hat eine Deutsche im Ausland einen Ausländer (hier: Italiener) geheiratet, und bestimmen die Ehegatten nach Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und nach Unterwerfung des Ausländers unter das deutsche Ehenamensrecht ihren Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB, so beginnt die Frist des § 13a Abs. 2 S. 2 EheG für die deutsche innerstaatliche Namenswahl erst ab der Option des Ausländers zugunsten des Aufenthaltsrechts.
2. Die kollisionsrechtliche Wahl des deutschen Namensrechts unterliegt nicht der Frist des § 13a Abs. 2 S. 2 EheG.

Kammergericht, Beschluß vom 17. November 1981 - 1 W 2154/81
StAZ 1982, 135 = OLGZ 1982, 394 = FamRZ 1982, 484 [Ls] = IPRax 1983, 45 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; keine Bewilligung für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren.
ZPO §§ 114 ff

Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren kann nicht gewährt werden, da es sich bei diesem Verfahren nicht um eine gerichtliche Prozeßführung, sondern um ein parteieinseitiges Amtsverfahren handelt, das der fürsorgenden gerichtlichen Verwaltung angehört.

Kammergericht, Beschluß vom 19. November 1981 - 18 WF 5104/81
FamRZ 1982, 421

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Verfahrensrecht; schlüssig erklärte Teilrücknahme des Antrages auf Durchführung des streitigen Verfahrens oder der Klage.
ZPO §§ 269, 696

Begründet der Antragsteller des Mahnverfahrens, der bereits mit dem Mahngesuch vorsorglich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat, nach Widerspruch des Antragsgegners seine Forderung nur noch in geringerer als der in dem Mahnbescheid genannten Höhe, und ergeben angekündigter Klageantrag und Anspruchsbegründung zweifelsfrei, daß er Zahlung eines höheren Betrages nicht begehrt, so liegt darin mangels einer ausdrücklichen abweichenden, etwa auf teilweise Erledigung der Hauptsache gerichteten Erklärung eine Teilrücknahme des Antrages auf Durchführung des streitigen Verfahrens, möglicherweise auch eine teilweise Klagerücknahme.

Kammergericht, Beschluß vom 23. November 1981 - 1 WF 4858/81
JurBüro 1982, 614

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Entscheidungen Kammergericht 11/1981 - FD-Platzhalter-rund
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