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Entscheidungen OLG Düsseldorf 07/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 07/1981



Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Kosten eines sachkundigen Beraters (hier: Steuerberater) in einer Unterhaltssache.
ZPO § 91

1. Die Kosten der nur auf den konkreten Prozeß bezogenen Inanspruchnahme eines sachkundigen Beraters sind dann als »notwendig« anzusehen, wenn weder die Partei selbst, noch ihr Prozeßbevollmächtigter die erforderliche Sachkunde hat oder von Berufs wegen haben müßte, und wenn es auch bei objektiver, grundsätzlich auf sparsame Prozeßführung bedachter Betrachtungsweise sachdienlich erscheint, daß die Partei zu der Vorbereitung ihres Prozeßvortrags einschließlich der Stellungnahme zu dem gegnerischen Vorbringen und zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten sachkundigen Rat einholt.
2. Unter dem Blickwinkel der Waffengleichheit ist es in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob die Partei hiermit ihrer eigenen Darlegungspflicht genügen, oder ob sie sich lediglich gegenüber dem darlegungsbelasteten Gegner verteidigen will. Ebenso ist es unerheblich, ob das Gericht die Fragen, deretwegen der Rat eingeholt worden ist, bei seiner Entscheidung letztlich als erheblich erachtet oder nicht, wenn nur die Partei in dem Zeitpunkt des Auftrags an den sachkundigen Berater von der Erheblichkeit der betreffenden Frage ausging, und das nach der Sachlage auch vertretbar war (hier: Kosten eines von dem Unterhaltskläger hinzugezogenen Steuerberaters wegen Prüfung der von dem ein selbständiges Gewerbe betreibenden Unterhaltspflichtigen hinsichtlich seiner Leistungsunfähigkeit vorgelegten Bilanzen).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Juli 1981 - 6 WF 247/80
JurBüro 1981, 1571

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Versorgungsausgleich; Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung; Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsirrtum des Rechtsanwalts.
BGB § 1587d; ZPO §§ 233, 621e; FGG § 53g

1. Entscheidungen über das Ruhen der Verpflichtung zu der Begründung von Rentenanwartschaften im Sinne des § 1587d BGB sind als Endentscheidungen gemäß § 621e ZPO mit der befristeten Beschwerde anfechtbar.
2. Die Rechtsfrage, ob eine richterliche Entscheidung gemäß § 1587d BGB eine Endentscheidung im Sinne des § 621e Abs. 1 ZPO darstellt, ist schwierig und bisher nicht abschließend geklärt; ein Irrtum hierüber kann deshalb schuldlos im Sinne von § 233 ZPO sein.
3. Der Antrag auf Ruhen der Zahlungspflicht kann auch auf Gründe gestützt werden, die schon während des Verfahrens zu der erstmaligen Regelung des Versorgungsausgleichs hätten geltend gemacht werden können. § 1587d Abs. 2 BGB betrifft nur den Fall, daß bereits einmal gerade über einen Stundungsantrag entschieden wurde.
4. Durch die Zahlungen zu der Begründung der Rentenanwartschaften wird der Verpflichtete nicht erst dann im Sinne von § 1587d Abs. 1 BGB unbillig belastet, wenn im Falle der Zwangsvollstreckung durch den Berechtigten Vollstreckungsschutzvorschriften eingreifen würde; vielmehr ergibt sich die Grenze - sofern kein verwertbares Vermögen vorhanden ist - aus dem gesetzlichen Erfordernis, daß der eigenen »angemessene Unterhalt« des Verpflichteten gewahrt bleiben muß, der mit dem in § 1581 S. 1 BGB verwendeten Begriff des angemessenen Unterhalts identisch ist.
5. Nachgelassene Einzahlungsraten müssen möglichst so bemessen sein, daß sie die jährliche Verteuerung des Kaufpreises von Werteinheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von rund 6% bis 10% deutlich übersteigen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Juli 1981 - 5 UF 6/81
FamRZ 1982, 81

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Herausgabe eines Kindes in Eilfällen im Wege einstweiliger Anordnung.
BGB § 1632; ZPO §§ 935, 940; FGG § 24

Die Herausgabe eines ehelichen Kindes an den anderen Elternteil kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO verlangt werden, sondern in Eilfällen nur im Wege einstweiliger Anordnung.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Juli 1981 - 3 UF 24/81
FamRZ 1982, 431

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Familienvermögensrecht; eheliches Güterrecht; Zugewinngemeinschaft; Verfügungsbeschränkungen; Antrag auf Teilungsversteigerung eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Grundstücks als zustimmungspflichtiges Gesamtvermögensgeschäft.
BGB § 1365; ZVG § 180

Der Antrag auf Teilungsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks der im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten bedarf - jedenfalls wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB unstreitig vorliegen - der Zustimmung des anderen Ehegatten.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Juli 1981 - 3 W 137/81
FamRZ 1981, 879 = NJW 1982, 1543

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Kosten und Gebühren; Haftung für Auslagen im Verfahren zur Regelung des Sorge- bzw. des Umgangsrechts.
KostO §§ 2, 94

Über gerichtliche Auslagen, die in einem isolierten Verfahren betreffend das Sorge- bzw. das Umgangsrecht entstanden sind, kann nicht in (entsprechender) Anwendung der § 94 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 KostO entschieden werden; insoweit ist § 2 Nr. 2 KostO maßgebend.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Juli 1981 - 6 WF 93/81 u.a. (6 WF 94/81)
JurBüro 1981, 1551

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Prozeßkostenhilfe; Anwendung des neuen Gebührenrechts aufgrund ausdrücklicher Bewilligung von Prozeßkostenhilfe statt Armenrecht.
BRAGO §§ 121 ff; BerHG Art. 5 Nr. 1; BRAGO § 123

Hat das Familiengericht in einem Verfahren, in dem bis Ende des Jahres 1980 einer Partei das Armenrecht bewilligt worden war, der anderen Partei nach dem Inkrafttreten des Beratungshilfegesetzes nicht nur versehentlich, sondern bewußt (in unrichtiger Beurteilung der Tragweite der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 BerHG) Prozeßkostenhilfe bewilligt, so ist dies für die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts (§§ 121 ff BRAGO) verbindlich, und ist deshalb auf die Gebührensätze der § 123 BRAGO n.F. abzustellen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Juli 1981 - 6 WF 95/81
JurBüro 1981, 1533

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Verfahrensrecht; Ordnungsmittel gegen eine nicht erschienene Partei in einer Ehesache.
ZPO § 613

Hat das Gericht in einer Ehesache das persönliche Erscheinen des Antragsgegners angeordnet, so kann es ein Ordnungsgeld gegen den trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienenen Antragsgegner auch dann verhängen, wenn er sich vorher noch nicht zur Sache eingelassen hatte (a.A. OLG Celle NJW 1970, 1689).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Juli 1981 - 6 WF 84/81
FamRZ 1981, 1096

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Kosten und Gebühren; Gebühren für den Pflichtverteidiger nach Freispruch eines armen Minderjährigen.
BRAGO § 100

1. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe bleiben bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des freigesprochenen Angeklagten seine Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse aus § 467 Abs. 1 StPO außer Betracht.
2. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Angeklagten gegen seine Eltern umfaßt nicht die Übernahme der ihm in einem bereits abgeschlossenen Strafverfahren entstandenen Kosten, und ist daher ohne Einfluß auf seine Leistungsfähigkeit.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 5 Ws 96-101/81
JurBüro 1982, 248 = MDR 1982, 342

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Billigkeitsunterhalt wegen Erziehung und Betreuung vorehelicher, nicht gemeinschaftlicher Kinder.
BGB § 1576

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein geschiedener Ehegatte, der wegen der Erziehung und Betreuung vorehelicher, nicht gemeinschaftlicher Kinder keine Erwerbstätigkeit ausübt, von dem geschiedenen Partner Unterhalt aus Billigkeitsgründen verlangen kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 1981 - 6 UF 221/80
FamRZ 1981, 1070

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bestimmung der Lebensverhältnisse getrennt lebender Ehegatten durch eine nur erwartete, nicht wirklich aufgenommene Erwerbstätigkeit der Ehefrau; Bemessung des angemessenen Unterhalts der Ehefrau wie bei tatsächlicher Erwerbstätigkeit mit einer Quote der Differenz der beiderseitigen Einkünfte.
BGB § 1361

Die Lebensverhältnisse getrennt lebender Ehegatten werden auch durch eine nur erwartete, nicht wirklich aufgenommene Erwerbstätigkeit der Ehefrau mitbestimmt mit der Folge, daß der angemessene Unterhalt der Ehefrau wie bei tatsächlicher Erwerbstätigkeit mit einer Quote der Differenz der beiderseitigen Einkünfte zu berechnen ist (gegen BGH FamRZ 1981, 752 = BGHF 2, 604).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 1981 - 2 UF 1/81
FamRZ 1982, 378

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Entscheidungen OLG Düsseldorf 07/1981 - FD-Platzhalter-rund
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