Entscheidungen OLG Düsseldorf 09/1981
Kosten und Gebühren; Umfang der Bewilligung des Armenrechts und der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses.
BRAGO §§ 23, 122; ZPO § 114
BRAGO §§ 23, 122; ZPO § 114
Das für den Rechtszug uneingeschränkt bewilligte Armenrecht umfaßt auch die vergleichsweise Beendigung des Verfahrens. Der Abschluß eines Vergleichs zur Hauptsache ist durch den Beiordnungsbeschluß gedeckt (Aufgabe der in dem Beschluß vom 22. Mai 1980 - JurBüro 1981, 399 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Senats).
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. September 1981 - 6 WF 119/81
JurBüro 1981, 1825 = AnwBl 1982, 378


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