Entscheidungen OLG Hamburg 03/1981
Prozeßkostenhilfe; Übergangsregelung für Armenanwaltsgebühren in anhängigen Verfahren.
BRAGO §§ 123, 134; PKHG Art. 5
BRAGO §§ 123, 134; PKHG Art. 5
Wird der Rechtszug erst nach dem 31. Dezember 1980 beendet, dann sind die Armenanwaltsgebühren nach den höheren Gebühren des § 123 BRAGO in der Fassung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe festzusetzen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 6. März 1981 - 15 WF 34/81
JurBüro 1981, 875 = MDR 1981, 507 = AnwBl 1981, 242


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