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Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1981



Herausgabe eines Kindes; Notwendigkeit einer erneuten, am Kindeswohl orientierten sachlichen Prüfung.
BGB §§ 1632, 1666, 1671, 1672, 1696

1. Die Anordnung gegenüber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, das Kind an den sorgeberechtigten Elternteil herauszugeben, setzt eine erneute, an dem Kindeswohle orientierte sachliche Prüfung voraus.
2. Diese Prüfung ist darauf beschränkt, ob
2.1. die grundsätzlich für die Zukunft gebilligte Übersiedlung des Kindes zu dem sorgeberechtigten Elternteil zeitlich aufgeschoben werden muß, weil sie in dem gegenwärtigen Zeitpunkt dem Kindeswohle schaden würde, oder
2.2. das Herausgabeverlangen des sorgeberechtigten Elternteils wegen Gefährdung des Kindeswohls (im Sinne von § 1666 BGB) mißbräuchlich ist, oder
2.3. nach der Sorgerechtsentscheidung neue wesentliche, das Kindeswohl nachhaltig berührende Umstände eingetreten sind, die die Abänderung der Sorgerechtsregelung notwendig machen; derartige feststellbare Umstände führen schon vor einem Abänderungsverfahren zu der Zurückweisung des Herausgabeantrages.
3. Insoweit bleibt die weitere Frage offen, ob auch solche Umstände in dem Herausgabeverfahren beachtet werden müssen, die in dem Zeitpunkt der Sorgerechtsentscheidung schon existent, dem Gericht aber nicht bekannt warten.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. Februar 1981 - 6 UF 170/80
FamRZ 1981, 601

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Versorgungsausgleich; Berechnung der Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich bei einem dem Scheidungsverfahren vorgeschaltetem Prüfungsverfahren zur Prozeßkostenhilfe.
BGB § 1587

Die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB dauert auch dann bis zum Ende desjenigen Monats an, der der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht, wenn das Familiengericht den Scheidungsantrag zuvor dem Antragsgegner - etwa in dem Prüfungsverfahren zur Prozeßkostenhilfe - formlos hat zugehen lassen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Februar 1981 - 6 UF 10/80
FamRZ 1981, 564

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung von Unterhaltstiteln.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 323, 641; JWG §§ 49, 50

1. Zu der Anpassung eines (Unterhalts-)Anerkenntnisurteils und einer von einem Jugendamt gemäß §§ 49, 50 JWG beurkundeten Unterhaltsverpflichtungserklärung an wesentlich veränderte Verhältnisse.
2. Erstrebt der Unterhaltsschuldner die Abänderung einer titulierten Unterhaltsrente nach § 323 ZPO, dann trägt er die Darlegungs- und Beweislast für alle Unterhaltsbemessungsfaktoren, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgeblich gewesen sind. Er genügt dieser Last nicht, wenn er nur zu einem einzigen von mehreren maßgeblichen Bemessungsfaktoren eine wesentliche Änderung darlegt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Februar 1981 - 6 UF 187/80
FamRZ 1981, 587 = DAVorm 1981, 690 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Bemessung des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes; Anteilshaftung der Eltern; Wegfall der Betreuungsleistungen eines Elternteils; erheblicher Zuschlag zum Tabellenunterhaltssatz wegen des Wegfalls der Betreuungsleistungen; Anrechnung von Kindergeld sowie von Halbwaisenrente nach dem verstorbenen Elternteil, nicht jedoch des von der öffentlichen Jugendhilfe als subsidiäre Leistung gezahlten Pflegegeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes.
BGB § 1610; JWG §§ 6, 81, 82; BSHG §§ 11, 90, 91

1. Ist der betreuende Elternteil eines minderjährigen Kindes verstorben, dann ist der andere Elternteil verpflichtet, den vollen Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken.
2. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle wegen des Wegfalls der Betreuungsleistungen der Tabellenunterhaltssatz durch einen erheblichen Zuschlag zu erhöhen.
3. Auf den so ermittelten Unterhaltsanspruch ist das von dem Kind bezogene Kindergeld sowie die Halbwaisenrente nach dem verstorbenen Elternteil anzurechnen, nicht dagegen das von der öffentlichen Jugendhilfe als subsidiäre Leistung gezahlte Pflegegeld.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Februar 1981 - 4 UF 165/80
DAVorm 1981, 379

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Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Berechnung des Vorsorgeunterhalts.
BGB §§ 1361, 1578

1. Der - verfassungsgemäße - Vorsorgeunterhalt beträgt in der Regel 18% (ab dem 1. Januar 1981: 18,5%) der Bruttounterhaltsrente des Unterhaltsberechtigten, die sich nach einer Quote von 3/7 (bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen) oder von 45% (bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen) des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen bemißt.
2. Es entspricht im Regelfall der Billigkeit, den Vorsorgeunterhalt von dem Einkommen des Unterhaltsschuldners abzuziehen.
3. Der laufende Unterhalt hat gegenüber dem Vorsorgeunterhalt Vorrang: Dieser wird erst dann geschuldet, wenn der angemessene Mindestbedarf des Unterhaltsschuldners und der notwendige Unterhaltsbedarf des Unterhaltsgläubigers gedeckt sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 1981 - 3 UF 124/80
FamRZ 1981, 671

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Unerlaubte Handlungen; Geldrente bei Verlust des Geruchssinns und Geschmackssinns einer Hausfrau; Beeinträchtigung der Hausfrauentätigkeit.
BGB § 843

Der Verlust des Geruchssinns und Geschmackssinns führt in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung der Hausfrauentätigkeit, die den Schädiger zum Ersatz tatsächlicher oder fiktiver Kosten für eine Ersatzkraft verpflichten könnte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 1981 - 12 U 135/80
VersR 1982, 881 = Streit 1983, 36 = ZfSch 1982, 329


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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Umfang des Ehegattenunterhalts; Krankenvorsorgeunterhalt.
BGB §§ 812, 1361; RVO § 381; ZPO §§ 91a, 93

1. Ein leistungsfähiger Ehegatte hat seinem getrennt lebenden, bedürftigen Ehepartner, der einen noch nicht beschiedenen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hat, auch die für die Krankenversicherungsbeiträge erforderlichen Geldmittel als Unterhalt zur Verfügung zu stellen.
2. Diese Leistungen hat der bedürftige Ehepartner jedoch wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes zurückzugewähren, wenn und soweit ihm die Krankenversicherungsbeiträge infolge Rentenbewilligung rückwirkend von Beginn an zurückgezahlt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Februar 1981 - 6 WF 266/80
FamRZ 1981, 549 = FRES 9, 320

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familien- von Zivilprozeßsachen (hier: Ehestörungsklage); keine Zuständigkeit eines irrtümlich für zuständig erachteten Familiengerichts für die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel.
BGB § 1353; GVG §§ 23b, 119; ZPO §§ 606, 890

1. Bejaht das Familiengericht irrtümlich seine Zuständigkeit für das Erkenntnisverfahren, dann begründet das noch nicht (auch) seine Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel »als Prozeßgericht erster Instanz«. Hierfür ist - entsprechend den allgemeinen Abgrenzungsregelungen - entscheidend, ob der Gegenstand des Verfahrens eine Familiensache ist.
2. Der auf einen Vollstreckungstitel gerichtete Anspruch, der Ehefrau zu verbieten, ihren Liebhaber in die Ehewohnung aufzunehmen (Ehestörungsklage), ist keine Ehesache im Sinne von § 606 ZPO. Die für Ehesachen erlassenen verfahrensrechtlichen Sondervorschriften sind für vollstreckungsfähige Regelungen des äußeren räumlich-gegenständlichen Lebensbereichs der Eheleute nicht als sachgerecht anzusehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 1981 - 5 UF 257/80
FamRZ 1981, 577

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; angemessener Unterhaltsbedarf; Bemessung des Unterhalts; Berücksichtigung des Wohngeldes; Vergütung für über das übliche Maß hinausgehende Mehrarbeit; Steuervorteil bei Durchführung des begrenzten Realsplittings.
BGB § 1361; EStG § 10; WoGG §§ 9, 10, 12a, 25, 30; SGB I § 54

1. Bei der Bemessung des Unterhalts ist Wohngeld nicht als Einkommen anzurechnen (gegen BGH FamRZ 1980, 771 = BGHF 2, 140).
2. Enthält das Gehalt eines Arbeitnehmers eine Vergütung für über das übliche Maß hinausgehende Mehrarbeit, dann ist es angemessen, einen dieser Mehrarbeit entsprechenden Anteil des Einkommens nur teilweise anzurechnen.
3. Die Höhe eines etwaigen Steuervorteils, der sich bei der Durchführung des begrenzten Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 EStG ergeben wird, läßt sich in der Regel erst am Schluß des Jahres zuverlässig berechnen. Die Darlegungslast trifft den Unterhaltsberechtigten.
4. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB) beträgt in der Regel 60% desjenigen Betrages, den die Ehegatten vor der Trennung für ihren Unterhalt zur Verfügung hatten, weil durch die doppelte Haushaltsführung für jeden Ehegatten höhere Kosten entstehen, wobei Geldentwertung und normale Einkommenssteigerungen zu berücksichtigen sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 1981 - 5 UF 249/80
FamRZ 1981, 772 = ZfSch 1981, 301

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Verfahrensrecht; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Titel gegen Sicherheitsleistung des Schuldners.
ZPO §§ 711, 719

Ist dem Schuldner in erster Instanz in dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil (hier: auf Zahlung einer Unterhaltsrente) gemäß § 711 S. 1 ZPO die Befugnis eingeräumt worden, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, und macht der Schuldner nicht glaubhaft, daß er zu der Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, so darf das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung auch gegen Sicherheitsleistung des Schuldners nicht einstweilen einstellen, es sei denn, daß der Schuldner glaubhaft macht, er würde durch die Vollstreckung - trotz einer Sicherheitsleistung des Gläubigers gemäß § 711 S. 1 ZPO - einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. Februar 1981 - 6 UF 277/80
JurBüro 1981, 939

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Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1981 - FD-Platzhalter-rund
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