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Entscheidungen OLG Frankfurt 06/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 06/1981



Elterliche Sorge; Kosten und Gebühren; keine Beweisgebühr für die Anhörung des Kindes nach § 50b Abs. 1 FGG in isolierten Verfahren betreffend die elterliche Sorge.
BRAGO § 118; FGG § 50b

1. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Beweise über Parteibehauptungen erhoben (§ 12 FGG).
2. Die Anhörung des Kindes nach § 50b Abs. 1 FGG in isolierten Amtsverfahren betreffend die elterliche Sorge stellt keine Beweisaufnahme dar; eine Beweisgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) entsteht daher nicht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Juni 1981 - 4 WF 41/81
JurBüro 1981, 1413

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Verfahrensrecht; Übergang von der Vollstreckungsabwehrklage zur Klage auf Rückgewähr des beigetriebenen Betrages; Anwendung des § 264 Nr. 3 ZPO.
ZPO §§ 263, 264, 281, 538, 539; GVG § 23b

1. Der Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zu der Klage auf Zahlung des beigetriebenen Geldbetrages ist ein typischer Fall der Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO.
2. Ist zu der Entscheidung über die in zulässiger Weise geänderte Klage nicht mehr das Familiengericht, sondern die Abteilung des Amtsgerichts für allgemeine Zivilsachen zuständig, dann ist der Rechtsstreit dorthin abzugeben.
3. Die gegen einen Rechtsanwalt gerichtete Klage auf Rückgewähr der beigetriebenen Kosten eines Unterhaltsprozesses ist keine Familiensache.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 1981 - 5 UF 266/80
FamRZ 1981, 978

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Versorgungsausgleich bei einem Beamten.
BGB § 1587a; BeamtVG § 10

1. In dem Falle konkurrierender Versorgungsansprüche (§ 1587a Abs. 6 BGB) sind bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft und der Anwendung von Ruhensvorschriften und Anrechnungsvorschriften auch Anwartschaften auf eine Rente zu berücksichtigen.
2. Das Wort "sinngemäß" in § 1587a Abs. 6 Hs. 2 BGB hat nur Bedeutung für die Berechnungsmethode; dabei ist auf die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften abzustellen.
3. Nur der auf Ehezeit entfallende Teil des Kürzungsbetrages kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs die auszugleichende Versorgungsanwartschaft verringern. Der Ehezeitanteil des Kürzungsbetrages ist nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen Werteinheiten zu den gesamten Werteinheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Juni 1981 - 4 UF 68/80
FRES 10, 77 = FamRZ 1982, 182 [Ls]

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Elterliche Sorge bei Tod eines Elternteils; Übergang der elterlichen Sorge auf den überlebenden Elternteil; natürliches Vorrecht der genetischen Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder; Anforderungen an die Feststellung eines Ausnahmefalles; Notwendigkeit eines kinderpsychiatrischen Gutachtens.
BGB § 1681

1. Im Falle des § 1681 Abs. 1 S. 2 BGB ist das Vormundschaftsgericht nur ausnahmsweise gehindert, dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht zu übertragen.
2. Ein notwendig werdender Umgebungswechsel des Kindes stellt für sich allein noch keinen Ausnahmefall dar.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Juni 1981 - 20 W 301/81
FamRZ 1981, 1105 = OLGZ 1982, 18

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Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß; Voraussetzungen eines Prozeßkostenvorschusses.
BGB §§ 1360a, 1601 ff, 1610; ZPO §§ 114 ff

1. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses hat Vorrang vor der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe: Bei Bestehen eines solchen Anspruchs entfällt die Prozeßkostenhilfeberechtigung.
2. Im Rahmen der Unterhaltspflicht ist ein Prozeßkostenvorschuß jedoch nur zu leisten, wenn dies der Billigkeit entspricht.
3. Eine uneingeschränkte Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zu der Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ist auch dann unzumutbar und deshalb unbillig, wenn der Unterhaltspflichtige, müßte er den Rechtsstreit selbst führen, prozeßkostenhilfeberechtigt wäre. Der Unterhaltspflichtige bleibt hier nur insoweit prozeßkostenvorschußpflichtig, als er eigene Raten aufbringen müßte, wenn er den Prozeß selbst zu führen hätte. In einem solchen Falle kann dem Unterhaltsberechtigten Prozeßkostenhilfe nicht versagt werden.
4. Bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist aber der eingeschränkte Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zu berücksichtigen. Es sind daher entsprechende Rückzahlungen festzusetzen, die der Unterhaltsberechtigte nach der Durchsetzung seines Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß zu erfüllen hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. Juni 1981 - 22 W 18/81
NJW 1981, 2129 = DAVorm 1981, 876 [Ls] = VersR 1981, 1161 [Ls]

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Ehescheidung; Kosten und Gebühren; Zustimmung zur Scheidung als Sachantrag iSv § 32 BRAGO.
BGB § 1566; BRAGO § 32

Ein Schriftsatz, in dem die Zustimmung zur Scheidung erklärt wird, steht einem Schriftsatz mit Sachantrag im Sinne des § 32 BRAGO gleich.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. Juni 1981 - 4 WF 83/81
JurBüro 1981, 1527

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