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Entscheidungen OLG Nürnberg 04/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 04/1981



Unterhaltsrecht; Unwirksamkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen Gefährdung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners.
BGB § 139; ZPO § 114

Ein Unterhaltsvergleich kann dann nichtig sein, wenn dem Unterhaltspflichtigen weniger als der notwendige Unterhalt verbleibt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. April 1981 - 7 WF 888/81

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anrechnung von Dienstleistungen gegenüber einem neuen Lebensgefährten; Anrechnung von Schuldenrückzahlungen.
BGB §§ 1361, 1579, 1581; ZPO § 850h

1. Bei der Entstehung der Fragen, in welcher Höhe sich die getrennt lebende Ehefrau, die mit einem anderen Mann zusammenlebt und diesen versorgt, in entsprechender Anwendung des § 850h Abs. 2 ZPO den Wert der erbrachten Dienstleistungen auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muß, kommt es auch auf die Leistungsfähigkeit des die Dienste in Anspruch nehmenden anderen Mannes an.
2. Zu der Frage, in welcher Weise sich die unterhaltsberechtigte getrennt lebende Ehefrau Schuldenrückzahlungen, die von dem unterhaltspflichtigen Ehemann geleistet werden, auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muß.

OLG Nürnberg, Urteil vom 6. April 1981 - 10 UF 2917/80
FamRZ 1981, 954

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; konkrete Bemessung des Unterhalts bei Spitzenverdienern (sog. Sättigungsgrenze).
BGB §§ 1570, 1578

Bei Spitzenverdienern kann unter Berücksichtigung des Einzelfalles Unterhaltsbedarf von mehr als 3.000 DM bis 5.000 DM (sogenannte Sättigungsgrenze) angenommen werden.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. April 1981 - 10 UF 562/80

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Elterliche Sorge; Streit türkischer Ehegatten um die Übertragung der elterlichen Sorge für ihr Kind für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern auf der Grundlage deutschen Rechts; internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei türkischer Staatsangehörigkeit sämtlicher in dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Beteiligten; ernstliche Gefährdung des Kindeswohls iSd Minderjährigenschutzabkommens; Kontinuitätsgrundsatz; Vorbeugung eines Kulturkreiswechsels.
BGB §§ 1666, 1671, 1672; MSA Art. 3, Art. 8

1. Die elterliche Gewalt nach türkischem Recht, die grundsätzlich beiden Eltern zusteht, bei Meinungsverschiedenheiten aber den Stichentscheid des Vaters vorsieht, ist ein Gewaltverhältnis im Sinne des Art. 3 MSA, das zunächst der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Art. 1 MSA und der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 2 MSA entgegensteht.
2. Eine ernstliche Gefährdung des Kindes in seiner Person, die nach Art. 8 MSA die Folge des Art. 3 MSA nicht eintreten läßt, liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 1666 BGB gegeben sind.
3. Diese ernstliche Gefährdung, für deren Vorliegen es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ankommt, muß noch nicht tatsächlich eingetreten sein; es genügt deren begründete, gegenwärtige Besorgnis.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13. April 1981 - 11 UF 3104/80
FamRZ 1981, 707 [Ls]

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Ehescheidung; durch außergewöhnliche Umstände begründete Härten; Regelung der Folgesachen (hier: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowie Versorgungsausgleich unter Einbeziehung einer unverfallbaren Betriebsrente).
BGB §§ 1565, 1568, 1569, 1578, 1587a

1. Nach § 1568 Abs. 1 BGB können nur solche, durch außergewöhnliche Umstände begründete Härten berücksichtigt werden, die sich als Folge der Scheidung ergeben. Härten, die schon durch die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder durch das Getrenntleben der Ehegatten verursacht worden sind, bleiben außer Betracht.
2. Reicht das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehemannes zu der Befriedigung der Unterhaltsansprüche mehrerer Unterhaltsberechtigter nicht aus, so ist der Bedarf aller Unterhaltsgläubiger anteilig zu kürzen.
3. Zu der Berechnung des Ehegattenunterhalts.
4. Zum Versorgungsausgleich unter Einbeziehung einer unverfallbaren Betriebsrente.

OLG Nürnberg, Urteil vom 14. April 1981 - 7 UF 3105/80

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; konkrete Bemessung des Unterhalts bei Spitzenverdienern (sog. Sättigungsgrenze).
BGB § 1361

Bei Spitzenverdienern kann unter Berücksichtigung des Einzelfalles Unterhaltsbedarf von mehr als 3.000 DM bis 5.000 DM (sogenannte Sättigungsgrenze) angenommen werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 27. April 1981 - 10 UF 563/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; krankheitsbedingte, bereits bei der Eheschließung vorhandene Erwerbsunfähigkeit; Bemessung des Unterhalt bei einem Beamten mit aufsteigendem Gehalt; Ansatz von Blindengeld.
BGB §§ 1569, 1572, 1577, 1578

1. Zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts, wenn der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte Beamter mit aufsteigendem Gehalt ist.
2. Blindengeld nach dem Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde ist mit dem Betrag, der die durch die Erblindung verursachten Mehraufwendungen übersteigt, als Einkommen zu berücksichtigen (Aufgabe der in den Leitlinien des Senats zum Unterhaltsrecht 1981 unter Tz 3.3 bisher vertretenen Auffassung).
3. Diese Vorschrift erfaßt auch Krankheiten oder andere Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte, die schon in dem Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben.

OLG Nürnberg, Urteil vom 28. April 1981 - 7 UF 61/81
FamRZ 1981, 964

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