Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Bamberg 01/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 01/1981



Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Begriff der Entscheidung »aufgrund mündlicher Verhandlung«.
ZPO §§ 620c, 621a

1. Hat das Erstgericht nach der mündlichen Verhandlung in einer einen beschwerdefähigen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 620c ZPO betreffenden einstweiligen Anordnung weitere Ermittlungen veranlaßt, so ist die alsdann im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung nicht mehr aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen.
2. Hierbei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang der nachher angefallene Streitstoff in die Entscheidung einfließt, und welche Bedeutung ihm hierbei zukommt, denn da die Regelung des § 620c ZPO in dem hier maßgeblichen Punkt eine Zulässigkeitsvoraussetzung betrifft, geht es nicht an, die Frage nach dem Vorliegen dieses Erfordernisses aufgrund einer Wertung zu beantworten, die wegen des Fehlens eines objektiven und klar festliegenden Maßstabes höchst unsicher ausfallen müßte.
3. Das Rechtsmittel ist in einem solchen Fall als unzulässig zu verwerfen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 21. Januar 1981 - 2 WF 1/81
FamRZ 1981, 294

Speichern Öffnen ba-1981-01-21-001-81.pdf (57,45 kb)
_______________

Unterhaltsrecht; Verzug bei einer Unterhaltsforderung.
BGB § 1613; AFG § 140; BAföG § 37

1. Die Mitteilung über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Rechtswahrungsanzeige nach § 140 AFG) eröffnet die Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen auf Erfüllung des übergeleiteten Anspruchs für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts, also erst für die Zeit nach Mahnung oder Rechtshängigkeit (§ 1613 Abs. 1 BGB).
2. Die Rechtswahrungsanzeige selbst steht einer Mahnung nur dann gleich, wenn in ihr die Höhe der überzuleitenden Ansprüche wenigstens annähernd mitgeteilt wird.

OLG Bamberg, Urteil vom 22. Januar 1981 - 2 UF 209/80
FamRZ 1981, 385 = FRES 8, 162

Speichern Öffnen ba-1981-01-22-209-80.pdf (78,51 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Entscheidungen über Anträge nach § 1587d Abs. 1 BGB vor Rechtskraft der Grundentscheidung.
BGB § 1587d; RPflG § 14

Für Entscheidungen über Anträge nach § 1587d Abs. 1 BGB auf Ruhen der Einzahlungsverpflichtung ist bis zur Rechtskraft der Grundentscheidung nach § 1587d Abs. 3 BGB nicht der Rechtspfleger zuständig, sondern der Familienrichter derjenigen Instanz, in der das Verfahren anhängig ist.

OLG Bamberg, Beschluß vom 28. Januar 1981 - 2 WF 6/81
Rpfleger 1982, 25

Speichern Öffnen ba-1981-01-28-006-81.pdf (48,20 kb)
Entscheidungen OLG Bamberg 01/1981 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel