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Entscheidungen Kammergericht 10/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 10/1981



Prozeßkostenhilfe; Verwertung von Vermögen zur Deckung von Prozeßkosten.
ZPO § 115; BSHG §§ 27, 88

1. Bis zu der Höhe von 2.000 DM im Normalfall, von 4.000 DM in den Fällen des § 27 Abs. 1 BSHG, und von 7.500 DM bei Blinden oder bei Schwerbehinderten der Stufen III, IV oder V darf die Prozeßkostenhilfe nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldbeträge abhängig gemacht werden.
2. Eine Erhöhung findet statt, wenn und soweit sich der Einsatz oder die Verwertung des den Freibetrag übersteigenden Vermögens als Härte erweist, oder sonst unzumutbar erscheint. Unzumutbarkeit und Härte müssen evident sein; künftige und noch ungewisse Notlagen sind nicht zu berücksichtigen.
3. Der auf Prozeßführung beruhenden Hilfsbedürftigkeit wird durch Prozeßkostenhilfe und nicht noch zusätzlich durch Freibetragserhöhung Rechnung getragen.

Kammergericht, Beschluß vom 5. Oktober 1981 - 17 WF 4343/81
FamRZ 1982, 420

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Rechtsweg für die Überprüfung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers (hier: Vollstreckung eines Titels auf Herausgabe eines Kindes).
ZPO § 766; EGGVG §§ 23 ff, 28

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung kann auch dann nicht in dem Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG erwirkt werden, wenn infolge Erledigung der Weg der Erinnerung gemäß § 766 ZPO nicht zur Verfügung steht.

Kammergericht, Beschluß vom 9. Oktober 1981 - 1 VA 7/81
JurBüro 1982, 141 = MDR 1982, 155 = DGVZ 1982, 40

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Kosten und Gebühren; Anspruch des Anwalts auf eine Vorschußzahlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eines Büroversehens; Rechtsanwalt als Pfleger; Verjährung des Honoraranspruchs.
BGB §§ 196, 198, 201, 390, 669, 670, 1835, 1890, 1897, 1915; ZPO § 233

1. Der Anspruch des Rechtsanwalts auf einen Vorschuß endet begrifflich mit dem Ende der zugrundeliegenden Tätigkeit, weil dann die eigentliche Vergütung fällig wird.
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist von einem bei dem Prozeßbevollmächtigten angestellten Rechtsanwalt verschuldet worden ist.
3. Dem zum Pfleger bestellten Rechtsanwalt, der anwaltstypisch tätig wird, steht für diese Tätigkeit eine Vergütung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu. Der Pfleger kann diese Vergütung dem Vermögen des Pflegebefohlenen entnehmen.
4. Zur Verjährung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts.
5. Zur Aufrechnung mit der verjährten Vergütungsforderung des Rechtsanwalts gegen eine Forderung des Pfleglings auf Herausgabe einbehaltener Gelder.

Kammergericht, Urteil vom 14. Oktober 1981 - 23 U 999/81
AnwBl 1982, 71

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Elterliche Sorge; Jugendamt als Organ der öffentlichen Jugendhilfe; berechtigtes Interesse des Jugendamtes zur Wahrnehmung der Belange des Kindes in einem Sorgerechtsverfahren.
BGB § 1671; FGG §§ 20, 57

1. Als Organ der öffentlichen Jugendhilfe hat das Jugendamt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, die Belange des Kindes in einem Verfahren nach § 1671 BGB wahrzunehmen.
2. Das Jugendamt handelt auch dann im Interesse des Kindes, wenn es ihm darum geht, eine nach seiner Auffassung rechtlich richtige Entscheidung herbeizuführen, weil Maßstab der gesetzlichen Regelung nach § 1671 BGB grundsätzlich das Kindeswohl ist.

Kammergericht, Beschluß vom 19. Oktober 1981 - 16 UF 2772/81
FamRZ 1982, 955

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Ehewohnung und Hausrat; einstweilige Anordnung in Hausratsverfahren vor der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens.

BGB § 1361b; ZPO § 620c; HausrVO § 13; FGG § 19

1. Es ist zulässig, die Ehewohnung durch einstweilige Anordnung nach § 13 Abs. 4 HausrVO auch schon vor der Anhängigkeit eines Scheidungsantrages einem der Ehegatten allein zuzuteilen.
2. Hiergegen ist die einfache Beschwerde gegeben.

Kammergericht, Beschluß vom 19. Oktober 1981 - 3 WF 4575/81
FamRZ 1982, 272

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Erbrecht; Adoption eines deutschen Kindes durch Ausländer; Entfallen des Erbersatzanspruchs nach Adoption durch einen Ausländer; Wirksamkeit der Adoption nach deutschem Recht und dem Heimatrecht des Annehmenden; Relevanz einer Adoption für die verwandtschaftlichen Beziehungen.
BGB § 1934a; EGBGB Art. 22, Art. 24

1. Die Adoption eines deutschen Kindes durch einen Ausländer unterfällt dem Heimatrecht des Annehmenden (hier: Recht von North Dakota/USA). Nach dem Recht von North Dakota erhält der Angenommene durch die Adoption in jeder Beziehung die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden, während die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kind und seinen natürlichen Eltern vollständig gelöst werden.
2. Erbrechtlich gesehen ist die Adoption nicht deshalb unbeachtlich, weil auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu dem Erblasser etwa das Erbstatut und mithin deutsches Recht zum Zuge kommt. Die Vorfrage, welche verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Erblasser bestehen, beurteilt sich richtiger Meinung nach nach dem Personalstatut, in dem Falle der Adoption also nach Art. 22 EGBGB.

Kammergericht, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 22 U 5065/80
IPRax 1985, 354

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Entscheidungen Kammergericht 10/1981 - FD-Platzhalter-rund
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