Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1981
BRAGO §§ 23, 31, 32, 37, 51, 123; ZPO § 118
Der Rechtsanwalt, der in einem Prozeßkostenhilfeverfahren nach einer Erörterung bei dem Vergleichsschluß mitwirkt, verdient neben der vollen Vergleichsgebühr nur eine halbe Prozeßgebühr und eine halbe Verhandlungsgebühr oder Erörterungsgebühr, auch wenn er eine als »Klage« bezeichnete Schrift eingereicht, aber zugleich für die »beabsichtigte Klage« um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht hatte.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. November 1981 - 10 W 78/81
JurBüro 1982, 559


Unterhaltsprozeßrecht; Abänderbarkeit ausländischer Unterhaltstitel.
ZPO §§ 323, 328; HUÜ Art. 1
1. Die Abänderungsklage gegen ausländische Unterhaltstitel ist zumindest dann zulässig, wenn das deutsche Gericht international zuständig ist, der ausländische Titel in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 328 ZPO anerkannt werden kann, und das dem Titel zugrundeliegende ausländische Recht die Anpassung wegen veränderter Verhältnisse vorsieht.
2. Das deutsche Gericht hat hinsichtlich der Voraussetzungen der Abänderbarkeit und bei der sonach zulässigen Anpassung nicht das dem Ersturteil zugrundeliegende ausländische Recht anzuwenden; vielmehr richtet sich die Abänderung insgesamt nach dem durch das deutsche internationale Privatrecht bestimmten Unterhaltsstatut. Bei der abändernden Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland ist daher deutsches Recht anzuwenden. Bei der Abänderung müssen jedoch die rechtlichen Grundlagen des ausländischen Titels gewahrt werden, soweit sie sich mit dem deutschen Recht vereinbaren lassen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 1981 - 6 UF 79/81
FamRZ 1982, 631 = DAVorm 1982, 842 [Ls]


Kosten und Gebühren; Prozeßkostenhilfe; Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Armenrecht.
BRAGO §§ 23, 122; ZPO §§ 116, 279
Die für den Rechtszug uneingeschränkt ausgesprochene Beiordnung eines Rechtsanwalts umfaßt auch den Abschluß eines Vergleichs, der den in dem Zeitpunkt der Armenrechtsbewilligung anhängigen oder beabsichtigten Streitgegenstand betrifft.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. November 1981 - 10 W 81/81
JurBüro 1982, 569


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Aussetzung eines Verfahrens über Kindesunterhalt wegen anhängiger Ehelichkeitsanfechtungsklage.
BGB §§ 242, 1593, 1601, 1602; ZPO §§ 152, 153, 940
1. Im Wege einstweiliger Verfügung kann grundsätzlich nur der notwendige Unterhalt für die Zeit ab der Antragstellung, und nur für den Zeitraum verlangt werden, den der Antragsteller benötigt, um seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren durchzusetzen.
2. Der zulässige Aussetzungsantrag eines Scheinvaters nach §§ 153, 152 ZPO ist auch in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung beachtlich; er führt jedoch nicht zu der Aussetzung des Verfahrens, sondern grundsätzlich zu der Zurückweisung des Antrages auf Erlaß der einstweiligen Verfügung, weil mit dem Aussetzungsantrag der Verfügungsgrund entfällt.
3. Ein Aussetzungsantrag kann nicht auf die Anhängigkeit einer offenbar aussichtslosen Ehelichkeitsanfechtungsklage gestützt werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 1981 - 5 UF 118/81
FamRZ 1982, 1229


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Streitgenossen; gemeinsamer Korrespondenzanwalt in einer Unterhaltssache; Kostenerstattungsanspruch.
ZPO § 91; BRAGO § 52
1. In einer Unterhaltssache sind auch in der Berufungsinstanz Streitgenossen, die einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten bestellt haben, Verkehrsanwaltskosten bis zu der Höhe derjenigen Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn jeder von ihnen einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellt hätte. Dies gilt auch für die Kosten eines gemeinsamen Verkehrsanwalts.
2. Ob das auch gilt, wenn in einem Unterhaltsprozeß ein minderjähriger Streitgenosse von einem Elternteil als Streitgenosse vertreten wird, bleibt dahingestellt.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. November 1981 - 6 WF 132/81
JurBüro 1982, 239 = AnwBl 1982, 120


Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; geschlossenes System des Eilverfahrens für Unterhalt bei Anhängigkeit der Ehesache: Sonderregelung der §§ 620 ff ZPO im Verhältnis zu §§ 935 ff ZPO.
ZPO §§ 620 ff, 935 ff
Nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages stellen §§ 620 bis 620g ZPO für einstweiligen Rechtsschutz eine abschließende Sonderregelung dar, die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu den in § 620 ZPO aufgeführten Verfahrensgegenständen ausschließt. Daher ist der nach Anhängigkeit der Scheidungssache eingereichte Antrag (auch) des Scheidungsantragsgegners, dem anderen Ehegatten die Zahlung von Unterhalt durch einstweilige Verfügung aufzugeben, unzulässig. Der Anspruchsteller muß - notfalls nach richterlichem Hinweis gemäß § 139 ZPO - die Überleitung des Verfahrens auf Erlaß der einstweiligen Verfügung in ein Nebenverfahren nach § 620 ZPO zu dem Scheidungsrechtsstreit beantragen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 1981 - 6 UF 94/81
FamRZ 1982, 408 = JurBüro 1982, 299


Ehescheidung; Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung; Kosten der Ehescheidung.
BGB §§ 1565, 1567; ZPO §§ 93a, 97, 629b
1. Trennen sich Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung in der Absicht, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben, so wird diese Aufhebung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Eheleute weiterhin einzelne Räume gemeinsam benutzen, oder gelegentlich gleichzeitig an einem Tisch essen, wenn es sich dabei um ein bloßes räumliches Nebeneinandersein ohne persönliche Beziehung oder geistige Gemeinschaft handelt.
2. Über die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens kann nur nach § 93a ZPO entschieden werden. § 97 Abs. 2 ZPO ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch dann nicht entsprechend anwendbar, wenn der Antragsteller die Kosten der zweiten Instanz dadurch verursacht hat, daß er den Scheidungsantrag verfrüht vor Ablauf des Trennungsjahres erhoben hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1981 - 5 UF 104/81
FamRZ 1982, 1014


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Unterhalt; Anrechnung des Kindergeldes; Zählkindervorteil.
BGB §§ 1601 ff, 1601
1. Der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Vater partizipiert nicht an dem Zählkindervorteil, der dadurch entsteht, daß die Mutter des gemeinsamen Kindes noch ein weiteres, von einem anderen Manne stammendes älteres Kind betreut. In allen Fällen, die bei dem Zählkindervorteil vorkommen, sollen immer (nur) diejenigen Beträge ausgeglichen werden, die gerade auf die gemeinschaftlichen Kinder entfallen.
2. In allen Fällen, die bei dem Zählkindervorteil vorkommen, sollen immer (nur) diejenigen Beiträge ausgeglichen werden, die gerade auf die gemeinschaftlichen Kinder entfallen (im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Zählkindervorteil, vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586; s. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 79).
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. November 1981 - 5 WF 216/81
FamRZ 1983, 86 = DAVorm 1982, 913


Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
BGB §§ 260, 1379
Weigert sich ein Ehegatte, einen dem anderen Ehegatten bekannten Vermögensgegenstand in die Auskunft gemäß § 1379 BGB einzubeziehen, weil er ihn aus Rechtsgründen nicht zu seinem Vermögen rechnet, dann begründet dies keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. November 1981 - 2 UF 93/81
FamRZ 1982, 281


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes bei einstweiliger Verfügung auf Unterhalt.
ZPO § 3; GKG § 17
Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für einen begrenzten Zeitraum ist nicht niedriger festzusetzen als der Streitwert für eine Unterhaltsklage über den gleichen Zeitraum.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. November 1981 - 1 WF 256/81
JurBüro 1982, 285


Abstammungsrecht; Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses; Fristgebundenheit der Anfechtungsklage; Verhältnis von § 123 zu § 138 BGB; Restitutionsklage.
BGB §§ 123, 124, 138, 1600h; ZPO §§ 580, 641i
1. Die in jedem Fall fristgebundene Anfechtungsklage kann nur Erfolg haben, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wird.
2. Ein nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbares Rechtsgeschäft ist nur dann gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzukommen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 1981 - 3 U 37/81
DAVorm 1982, 200


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß bei nach altem Eherecht geschiedenen Ehen wegen eheähnlicher Gemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten mit einem anderen Partner.
EheG §§ 58, 66, 67; BGB § 242
1. Der gemäß § 58 EheG a.F. unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte verwirkt seinen Unterhaltsanspruch nicht allein deshalb, weil er mit einem anderen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Der Entschluß zweier Partner, ohne Eheschließung in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, ist nach heutiger Anschauung nicht mehr eine solche Ausnahme, daß sie sich nur mit dem Bestreben erklären ließe, den Verlust von Unterhaltsansprüchen aus der geschiedenen Ehe zu verhindern.
2. Die nach altem Recht abzuwickelnden Unterhaltsschuldverhältnisse können nicht über den Tatbestand des § 66 EheG a.F. hinaus noch an anderen, im Rahmen von § 242 BGB etwa zu berücksichtigenden Gesichtspunkten beurteilt werden (vgl. BGH FamRZ 1980, 40 ff = BGHF 1, 573).
3. Eine analoge Anwendung des § 67 EheG a.F. verbietet sich: Durch die eheähnliche Gemeinschaft wird keine gesetzliche Unterhaltspflicht begründet; außerdem würde die eheähnliche Gemeinschaft durch eine analoge Anwendung des § 67 EheG a.F. in die Nähe des Rechtsinstituts der Ehe gerückt, und ihr damit eine Position zugewiesen, die dem geltenden Recht fremd ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 1981 - 5 UF 126/81
FamRZ 1982, 932


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