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Entscheidungen OLG Hamm 06/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 06/1981



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Wirksamkeit eines Unterhaltsvergleichs.
BGB §§ 1361, 1614

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch geht zwar theoretisch auf einen bestimmten Betrag, doch läßt § 1614 Abs. 1 BGB für die Bemessung des Unterhalts in einer Vereinbarung einen Spielraum für interessengemäße und situationskonforme Regelungen.

OLG Hamm, Beschluß vom 1. Juni 1981 - 4 UF 91/81
FamRZ 1981, 869

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Prozeßkostenhilfe; Rückwirkung der Armenrechtsbewilligung in einem Übergangsfall.
ZPO §§ 114 ff; PKHG Art. 5

1. Kamen nach den Übergangsvorschriften die Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe nicht zur Anwendung, so ist die gleichwohl erfolgte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (ohne Zahlungsanordnung) dahin auszulegen, daß das Armenrecht bewilligt worden ist (falsa demonstratio).
2. Die Bewilligung des Armenrechts erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Zukunft von dem Erlaß des Beschlusses an, und hat keine rückwirkende Kraft. In Ausnahmefällen kann eine ausdrückliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem dem Antrag bei sachgemäßer Bearbeitung hätte stattgegeben werden können.

OLG Hamm, Beschluß vom 1. Juni 1981 - 4 WF 180/81
JurBüro 1981, 1408

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Umgangsrecht; Verfahren zur Herausgabe eines Kindes; zwangsweise Durchsetzung einer psychologischen Untersuchung eines Elternteils gegen dessen Willen zum Wohle des Kindes.
BGB § 1634; FGG § 33

1. Ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts kann auch von Amts wegen durch das Familiengericht eingeleitet werden.
2. Die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens kann gegen den Willen des Sorgeberechtigten nicht durch Zwangsmaßnahmen gegen diesen durchgesetzt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Juni 1981 - 1 WF 115/81
FamRZ 1982, 94

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Heranziehung des Kindergeldes zur Deckung des Bedarfs mangels anderweitiger Deckung des allseitigen Mindestbedarfs.
BGB §§ 1361, 1609

Kindergeld ist in die Deckung des Bedarfs einzubeziehen, solange der allseitige Mindestbedarf anderweit nicht gedeckt werden kann.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Juni 1981 - 7 WF 144/81
FamRZ 1981, 956

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Versorgungsausgleich; Antrag auf Durchführung sowohl eines öffentlich-rechtlichen als auch eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach erfolgter Ehescheidung; Qualifizierung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Zulässigkeit der Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Beschwerdeverfahren.
BGB § 1587f

1. Ein erstmals in einem Beschwerdeverfahren gestellter Antrag, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist unzulässig.
2. Hat ein Ehegatte vor dem Familiengericht beantragt, »den Versorgungsausgleich durchzuführen«, so liegt darin regelmäßig kein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. Juni 1981 - 5 UF 639/79

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Vormundschaft und Pflegschaft; Aufhebung der Amtspflegschaft bei Verschweigen des Erzeugers.
BGB §§ 1706, 1707; GG Art. 2

1. Die Tatsache, daß die Mutter eines nichtehelichen Kindes den Namen des Kindesvaters beharrlich verschweigt, steht der Aufhebung einer nach § 1706 BGB bestehenden Pflegschaft nicht regelmäßig entgegen.
2. Da der Senat mit dieser Ansicht von der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1972, 95) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1972, 521) abweichen würde, legt er die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

OLG Hamm, Vorlagebeschluß vom 4. Juni 1981 - 15 W 82/81
FamRZ 1981, 1007 = DAVorm 1981, 668 = OLGZ 1982, 8 = FRES 9, 200 = Rpfleger 1981, 399 [Ls]

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Ehescheidung; Verfahren auf Trennung der Ehe nach italienischem Recht.
ZPO § 623; italCc

1. In dem Verfahren auf Trennung der Ehe nach italienischem Recht ist die Geltendmachung weiterer Anträge »im Verbund« nicht schlechthin unzulässig.
2. Nach italienischem Recht erwirbt die Frau mit der Eheschließung nicht den Familiennamen des Ehemannes; wohl kann sie den Mannesnamen ihrem eigenen Namen hinzufügen.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. Juni 1981 - 4 WF 426/80
NJW 1981, 2648

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Abänderung eines im Verfahren über eine einstweilige Anordnung geschlossenen Unterhaltsvergleichs.
ZPO §§ 323, 620, 620b, 620c, 767

Ist im Anordnungsverfahren nach § 620 Nr. 6 ZPO ein Vergleich über den Unterhalt geschlossen worden, kann derselbe bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in dem Verfahren nach § 620b ZPO geändert werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Juni 1981 - 8 WF 187/81
FamRZ 1982, 409

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Versorgungsausgleich; Rüge der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich von Betriebsrenten; Hilfsanträge auf Ruhen und Stundung der Zahlungsverpflichtung; Ausgleich der Anwartschaften auf eine Betriebsrente (hier: der EVAG); Zusammenhang zwischen der Anwartschaft gegenüber einer Pensionskasse und der Anwartschaft gegenüber einer Betriebsrente; Einbeziehung einer unverfallbaren Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Umfang der Dynamisierung einer Versicherungsrente; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich noch verfallbarer Anwartschaften; Hilfsantrag auf Ruhen im Falle sonstigen Unvermögens zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587d

1. Die Zusatzversicherung der Betriebsangehörigen der Essener Verkehrs-AG (EVAG) entspricht im wesentlichen der der Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes, etwa der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), wenn auch mit dem Unterschied, daß die Leistungen zum Teil von der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen aufgebracht werden. Für die Regelung des Versorgungsausgleichs spielt das jedoch keine Rolle.
2. Zum Ruhen der Ausgleichsverpflichtung durch Beitragszahlung.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Juni 1981 - 2 UF 252/80

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Versorgungsausgleich; Fehlverhalten des ausgleichspflichtigen Ehegatten.
BGB § 1587c

Eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs dadurch, daß wegen Fehlverhaltens des ausgleichspflichtigen Ehegatten Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mit in die »Versorgungsbilanz« einbezogen werden, ist unstatthaft; eine analoge Anwendung des § 1587c BGB ist insoweit nicht möglich.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. Juni 1981 - 5 UF 144/81
FamRZ 1981, 973

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Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Armenanwaltsgebühren bei Übergang vom Armenrecht zum Prozeßkostenhilferecht.
BRAGO §§ 123, 134; PKHG Art. 5

1. Der als Armenanwalt nach früherem Recht beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse Gebühren lediglich nach den geringeren Sätzen des § 123 BRAGO in Verbindung mit der Anlage zu § 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung.
2. Die Postgebührenpauschale richtet sich hingegen bei Beendigung des Rechtszuges nach dem 31. Dezember 1980 nach § 26 BRAGO.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. Juni 1981 - 6 WF 284/81
JurBüro 1981, 1200

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhaltsprozeßrecht; Art der Unterhaltsklage bei freiwilliger Erhöhung eines ausgeurteilten Unterhaltsbetrages.
BGB § 1361; ZPO §§ 258, 323

Hat der Unterhaltsschuldner aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung mit dem Unterhaltsgläubiger einen höheren Unterhalt gezahlt, als ihm durch Urteil aufgegeben worden war, und begehrt der Unterhaltsgläubiger nunmehr über den freiwillig geleisteten Betrag hinaus erhöhten Unterhalt, so ist für dieses Mehrzahlungsverlangen die originäre Unterhaltsklage, und nicht die der Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO unterliegende Abänderungsklage gegeben.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Juni 1981 - 5 WF 97/81
FamRZ 1981, 957

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Hausratsteilung bei gemischt nationaler Ehe; kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) in Hausratsverfahren; Unterwerfung unter ein fremdes Recht; Festlegung einer Brautgabe (Morgengabe, Mahr) nach islamischem Recht bei Eingehung der Ehe.
BGB §§ 273, 1361a; EGBGB Art. 14, Art. 15, Art. 17; HausrVO §§ 11, 18a

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu der Hausratsregelung getrennt lebender Ehegatten ist gegeben, wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben.
2. Besitzt einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist für die Hausratsregelung getrennt lebender Ehegatten das inländische Recht zumindest dann maßgebend, wenn die Ehegatten ihre Ehe im Inland geführt, und hier auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3. Die Unterwerfung unter ein fremdes Recht (hier: unter »alle islamischen Regelungen, die die Ehe sowie ihre Rechte betreffen«) ist im internationalen Familienrecht und Erbrecht ausgeschlossen.
4. Aus der Festlegung einer Brautgabe (Morgengabe, Mahr) nach islamischem Recht bei Eingehung der Ehe läßt sich kein Verzicht der Ehefrau auf alle weiteren Ansprüche - sei es bei bestehender Ehe, sei es im Falle der Scheidung - herleiten (hier: auf Hausratsregelung).
5. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) ist mit dem Zweck des Hausratsverfahrens grundsätzlich nicht vereinbar.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Juni 1981 - 2 WF 221/81
FamRZ 1981, 875 = FRES 10, 100

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Entscheidungen OLG Hamm 06/1981 - FD-Platzhalter-rund
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