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Entscheidungen OLG Hamburg 09/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 09/1981



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt; Unterhalt für ein studierendes Kind.
BGB §§ 1602, 1610

1. Ein unterhaltsberechtigter Student braucht nicht einen Teil seines Unterhalts durch eine Nebenbeschäftigung selbst zu verdienen; seine Arbeitskraft ist durch sein Studium voll ausgelastet.
2. Die Lebensstellung eines Studenten kann nach dem äußeren Lebenszuschnitt seiner Eltern und danach bemessen werden, welche Unterhaltsrenten die Eltern ihren anderen, ebenfalls studierenden Kindern zahlen.

OLG Hamburg, Urteil vom 3. September 1981 - 15 UF 5/81
FamRZ 1981, 1098

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Unterhaltsverfahrensrecht; Eilverfahren für Unterhalt bei Anhängigkeit der Ehesache; Fortsetzung eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach Einreichung eines Scheidungsantrages.
ZPO §§ 620, 935

Wird eine einstweilige Verfügung zur Regelung des Unterhalts erlassen, und zugleich mit dem Widerspruch hiergegen ein Scheidungsantrag eingereicht, so ist das Verfügungsverfahren fortzusetzen; es geht nicht in ein Anordnungsverfahren im Sinne des § 620 ZPO über.

OLG Hamburg, Urteil vom 23. September 1981 - 15 UF 94/81
FamRZ 1982, 408

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Scheidungsverfahren.
ZPO § 606

Wohnt die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind derzeit in einem »Frauenhaus«, so kann dies im Sinne von § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO ihr »gewöhnlicher Aufenthalt« sein. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das »Frauenhaus« befindet, ist daher für das Verfahren in Ehesachen ausschließlich zuständig.

OLG Hamburg, Beschluß vom 30. September 1981 - 15 W 205/81
FamRZ 1982, 85

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