Entscheidungen OLG Schleswig 09/1981
BGB §§ 1587a, 1587c, 1587f
1. Der bloße Umstand, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587b Abs. 3 BGB mangels Leistungsfähigkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird, hindert die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich nicht (vgl. § 1587f Nr. 3 BGB).
2. Wirkt sich in einem solchen Falle der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich voraussichtlich aber deshalb insgesamt nicht zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus, weil er nur dann, wenn er neben den durch Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB zu übertragenden Rentenanwartschaften weitere Anwartschaften durch Beitragszahlung nach § 1587b Abs. 3 BGB begründet erhält, eine Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten belegt bekommt (§ 1587b Abs. 5 BGB, § 1304a Abs. 5 RVO, § 83a Abs. 5 AVG), dann ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich insgesamt durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder eine andere geeignete Lösung zu ersetzen (§ 1587b Abs. 4 BGB).
3. Der Versorgungsausgleich kann zumindest bezüglich verhältnismäßig geringer Anwartschaften auf Alterssicherung dann ausgeschlossen werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits während der Ehezeit an dem einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand angemessen beteiligt worden ist, den der ausgleichspflichtige Ehegatte besitzt, und der im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht auszugleichen wäre (§ 1587c Nr. 1 BGB).
OLG Schleswig, Beschluß vom 18. September 1981 - 12 UF 48/80
FamRZ 1982, 311


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